Auch seinen eigenen Rechtsanwalt sollte man fair im Internet bewerten, denn sonst droht einem ungemacht. Reine Schmähkritik ist nämlich abmahnfähig. Das Landgericht Görlitz hat dabei entschieden, dass es eine unzulässige Schmähkritik darstelle, einen Rechtsanwalt als „kriminell und korrupt“ und „gehöre weggesperrt“ im Internet zu bezeichnen.
Das gilt natürlich nur, wenn keine Anknüpfungstatsachen zum Beleg dieser Vorwürfe genannt werden. Letztere sei insbesondere dann der Fall, wenn, wenn zwischen den Äußernden kein Auftragsverhältnis besteht.
Es handelt sich vorliegend um Meinungsäußerungen des Ag. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind. Der Ag. wirft dem Ast. vor, ein schlechter Anwalt, kriminell und korrupt zu sein, ein verurteilter Rechtsanwalt zu sein, einem „Bestrafungsverfahren“ zu unterliegen, Rechtsbeugung begangen zu haben. Des Weiteren bringt er ihn in einen Zusammenhang mit „Furcht + Terror“ sowie dem Nationalsozialismus. Er schildert aber keinen konkreten Sachverhalt, der dem Beweis zugänglich wäre.
Da mich selber natürlich alle Mandanten lieben und mich nie derart bezeichnen würden, habe ich natürlich nichts zu befürchten 😉