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OLG Frankfurt urteilt zu Influencer-Kennzeichnungspflicht bei gesponserten Reisen

24. Oktober 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das OLG Frankfurt am Main untersagt der Influencerin, auf ihrem Instagram-Account unveröffentlichte Werbung zu posten.
  • Die Antragsgegnerin hat über 500.000 Follower und verlinkt Produkte ohne Werbung kenntlich zu machen.
  • Die Entscheidung des OLG stellt fest, dass ihre Posts eine geschäftliche Handlung sind und als Werbung gelten.
  • Obwohl sie privat wirkt, handelt sie opportunistisch, um ihre Bekanntheit und Produkte zu vermarkten.
  • Die Influencerin erhält Gegenleistungen, wie Reiseeinladungen, was ihre Posts kommerziell motiviert.
  • Ihre Handlungen können Verbraucher zu geschäftlichen Handlungen anregen, die sie sonst nicht getätigt hätten.
  • Die Entscheidung ist unveränderlich und nicht anfechtbar für die Antragsgegnerin.

Zusammenfassung

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Zusammenfassung
2. Der Tatbestand
3. Die Entscheidung
3.1. Account kommerziell
3.2. Das Paradebeispiel eines Influencers?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heutigem Beschluss einer Influencerin und YouTuberin untersagt, im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich im Internet zu präsentieren und dabei Accounts oder Produkte zu taggen, ohne diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen.

Der Tatbestand

Die Antragstellerin betreibt einen Verlag.

Die hiesige Antragsgegnerin ist Influencerin und YouTuberin. Sie unterhält einen Instagram Kanal und hat über eine halbe Million Follower. Dort postete sie zahlreiche Bilder, überwiegend von sich selbst und verlinkt diese Bilder mit den Instagram-Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte sowie Dienstleistungen. Die Posts werden nicht als Werbung kenntlich gemacht. In jedenfalls zwei Begleittexten bedankt sich die Antragsgegnerin ausdrücklich bei zwei Produktherstellern, auf deren Instagram-Accounts sie verlinkt hatte, für die Einladung zu zwei Reisen.

Die Antragstellerin war der Ansicht, die Influencerin betreibe mit der gewählten Präsentation von Produkten und Dienstleistungen auf ihrem Instagram-Account verbotene redaktionelle Werbung.

Das Landgericht hat einen auf Unterlassen gerichteten Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Entscheidung

Die Beschwerde hat vor dem OLG Erfolg. Die Antragsgegnerin handele unlauter, stellt das OLG fest. Sie habe den tatsächlich vorhandenen kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlungen nicht kenntlich gemacht; der kommerzielle Zweck ergebe sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen.

Der Instagram-Account der Antragsgegnerin stelle, so das OLG, eine geschäftliche Handlung dar; die

„Instagram-Posts […] dienten zunächst der Förderung fremder Unternehmen“.

Es handele sich um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und dessen Markennamen oder Unternehmenskennzeichen fördern soll. Die Antragsgegnerin sei unstreitig eine Influencerin. Sie präsentiere sich in ihren Posts nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson, die andere an ihrem Leben teilhaben lassen und dabei sehr authentisch wirke. Indem sie auf ihren Posts etwa einen ein Hotel tagge, mache sie Werbung für dieses Hotel. Der redaktionelle Beitrag habe auch nicht in Verbindung zu diesem Hotel gestanden. Sie erhalte auch eine Gegenleistung für ihre Werbung. Dies folge etwa daraus, dass sie sich ausdrücklich bei zwei Unternehmen, für das sie in ihren Posts taggte, für die Reiseeinladungen bedankte.

Account kommerziell

Der Instagram-Account der Antragsgegnerin sei auch insgesamt als kommerziell einzuordnen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin für jeden einzelnen Tag eine Gegenleistung erhalten oder erwartet habe. Als Autorin eines Buches, das zu den Spiegel-Online-Bestsellern zähle, nutze sie ihre Bekanntheit als Influencerin, um ihre eigenen Produkte zu vermarkten. Sie erziele als Influencerin Einkünfte damit, dass sie

„Produkte und auch sich selbst vermarktet“,

betont das OLG.

Die Handlungen der Antragsgegnerin seien zudem geeignet,

„den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“,

stellt das OLG schließlich fest.

Das Paradebeispiel eines Influencers?

Es genüge, dass die Verbraucher aufgrund der Posts Internetseiten öffneten, die es ermöglichten, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Die Verbraucher würden hier auf den jeweiligen Instagram-Account der Hersteller der präsentierten Produkte geleitet.

„Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin als Influencerin und damit als Werbefigur ihre Follower zum Anklicken der „Tags“ motiviert“,

fasst das OLG abschließend zusammen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: DienstleistungFrankfurtInfluencerInstagraminternetOberlandesgericht Frankfurt am MainVerbraucherYouTubeYouTuber

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