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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Recht im Internet > OLG Köln zur Kenntlichmachung von Affiliate-Links

OLG Köln zur Kenntlichmachung von Affiliate-Links

27. Januar 2021
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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affiliate 3739738 1280
Wichtigste Punkte
  • Webseiten-Betreiber müssen Affiliate-Links klar und deutlich kennzeichnen, wie das OLG Köln entschied.
  • Ein Beispiel war ein Verbraucherportal, das Affiliate-Links aus Matratzen-Testberichten setzte, ohne die Links ausreichend zu kennzeichnen.
  • Das Argument, dass ein Hinweisbanner vor Artikeln platziert sei, überzeugte das Gericht nicht.
  • Die Erkennbarkeit des kommerziellen Zwecks ist entscheidend für Verbraucher.
  • Das Äußere der Links darf nicht so gestaltet sein, dass der Verbraucher den kommerziellen Zweck nicht erkennt.
  • Das Lesen eines Artikels und das Anklicken von Links wird als geschäftliche Handlung betrachtet.
  • Die Nichtkenntlichmachung von Vergütungsvereinbarungen kann die Entscheidungen der Verbraucher beeinflussen.

Zu Frage ob und wie Affiliate-Links auf Webseiten kenntlich gemacht werden müssen, gab es in der jüngeren Vergangenheit schon einige Entscheidungen, so z.B. vom Landgericht München und vom OLG Dresden. Ähnliche urteilte das Landgericht Hamburg zum Umgang mit Provisionen.

Diese Tendenz bestätigte nun auch das Oberlandesgericht Köln. Ein Webseiten-Betreiber muss die Platzierung von Affiliate-Links hinreichend deutlich und klar kenntlich machen (OLG Köln, Beschl. v. 16.12.2020 – Az.: 6 W 102/20).

Im vorliegenden Fall drehte sich das Problem um ein redaktionelles Technik- und Verbraucherportal, das Umsätze auch durch das Setzen von Affiliate-Links generierte.

Ein einem dieser Artikel wurde über die Ergebnisse eines Matratzen-Tests der Stiftung Warentest berichtet und dabei auch Affiliates verlinkt, ohne dies deutlich erkennbar zu machen.

Das Portal verwies darauf, dass vor jedem Artikel ein Hinweisbanner platziert sei, der über die Affiliate-Vergütung informiere und dass vor jedem Link ein grafisches Einkaufswagen-Symbol positioniert sei.

Diese Argumentation überzeugte das OLG jedoch nicht.

Ein Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks liege vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann. Maßstab sei insoweit die Erkennbarkeit des kommerziellen Zwecks für einen durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher.  Der kommerzielle Charakter von Affiliate-Links in einem Beitrag sei jedoch nicht hinreichend kenntlich gemacht, wenn die Erläuterung der Links in Form von Einkaufswagen-Symbolen oberhalb der Überschrift des Beitrags in einem optisch abgetrennten Bereich erfolge.

Auch interessant die folgende Prämisse des Gerichts.

Das Lesen eines (redaktionellen) Beitrags und die Entscheidung, durch Anklicken eines Affiliate-Links den Online-Shop des (verlinkten) jeweiligen Händlers (Advertisers) aufzurufen, stellt eine geschäftliche Handlung dar, denn das Aufrufen des Online-Shops entspricht im Bereich des Online-Handels dem Betreten eines Geschäfts. Die Nichtkenntlichmachung von Vergütungsvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Setzen der Affiliate-Links ist geeignet, den Verbraucher in dieser geschäftlichen Entscheidung zu beeinflussen; bereits das Bestehen solcher Vereinbarungen ist eine für den Verbraucher relevante Information. Nur in Kenntnis des kommerziellen Interesses an der Vorstellung bestimmter Produkte in dem betreffenden Beitrag kann der Verbraucher eine informierte Entscheidung darüber treffen, ob er den Angaben im Beitrag vertraut oder ob er andere oder weitere Informationsquellen heranziehen möchte.

Tags: DresdenEntscheidungenHamburgInformationLandgericht HamburgOberlandesgericht KölnPortalProvisionTestVerbraucher

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