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Home Abmahnung

Onlinedienste: Kündigungsbutton nicht vergessen!

14. November 2022
in Abmahnung
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Kündigungsbutton ist seit dem 1. Juli 2022 für Unternehmen in Deutschland obligatorisch.
  • Der Button soll den Aufwand für Online-Kündigungen verringern und Abschreckungen minimieren.
  • Umsetzungsrate liegt nur bei 25-30%, viele Anbieter sind noch nicht compliant.
  • Verbraucherschützer mahnen fehlende Umsetzung in über 150 Fällen ab.
  • Kündigungsbutton gilt für nahezu alle Dauerschuldverhältnisse, z.B. Abo- oder Mobilfunkverträge.
  • Anforderungen erfordern eine deutlich gestaltete Schaltfläche für die Kündigung.
  • Einschränkungen gelten nicht für Miet- und Arbeitsverträge oder Finanzdienstleistungen.

Seit dem 1. Juli 2022 müssen in Deutschland tätige (nicht nur ansässige!!) Unternehmen den sogenannten Kündigungsbutton auf ihren Webseiten anbieten. Der Aufwand und die Abschreckung, Verträge online zu kündigen, soll damit vermindert werden.

Viele Anbieter, die Verträge über das Internet anbieten, dürften von dieser neuen Pflicht noch nichts gehört haben und dies somit auch nicht umgesetzt haben. Inzwischen mahnen Verbraucherschützer die fehlende Umsetzung jedoch ab. Insgesamt erfolgte dies wohl bereits in über 150 Fällen und das dürfte erst der Anfang sein. Denn Meldungen zur Folge liegt die Umsetzungsrate gerade einmal bei 25-30%. Auch versteckte Kündigungsbutton oder solche mit einer unzulässigen Beschriftung sind nicht ausreichend, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Das dürfte nur der Anfang sein, denn inzwischen können Verstöße beim Bundesverband einfach gemeldet werden.

Der zum 01. Juli 2022 in Kraft getretene Kündigungsbutton ist für fast alle Dauerschuldverhältnisse vorgeschrieben. Dazu gehören zum Beispiel Abo-, Leasing- oder Mobilfunkverträge. Unternehmen, die online Verträge anbieten, müssen die Möglichkeit anbieten, Verträge auch online kündigen zu können. Der Kündigungsbutton gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 zustande gekommen sind. Ebenfalls vorgeschrieben ist er auch für in Geschäften entstandene Verträge, falls diese grundsätzlich auch online abgeschlossen werden können.

Einzig bei Verträgen, für die per Gesetz strengere Anforderungen an die Kündigung gelten, etwa bei Miet- und Arbeitsverträgen oder bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, finden die Gesetzesänderung keine Anwendung.

Die gesetzlichen Anforderungen legen fest, dass es sich hierbei um eine deutlich gestaltete Schaltfläche handeln muss. Die IHK hat auf dieser Seite eine gute Übersicht erstellt.

Tags: ButtonDienstleistungGesetzeinternetKündigungSchaltflächeVerbraucherVerträge

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