„Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von … (Name der Fluggesellschaft) erhoben werden, sind nicht erstattungsfähig, selbst wenn sie auf der Anzahl der beförderten Fluggäste basieren.“
Grundsätzlich könne die Beklagte als Luftbeförderer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Regeln des internationalen Privatrechts formularmäßig eine Rechtswahl vorsehen. Die Rechtswahlklausel genüge hier dem erforderlichen „Minimum an Bestimmbarkeit und Transparenz“ i.S. v. Art. 5 Rom-I-VO. Sie lasse keinen Zweifel „an ihrer Aussage und an ihrem Gehalt“. Die Beklagte habe zudem mit dem Recht von England, wo sich ihr Sitz befinde, eine Rechtsordnung gewählt, die die beschränkten Wahlmöglichkeiten nach Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO berücksichtige. Die Klausel sei auf der deutschsprachigen Seite auch nicht überraschend, da gerade bei Luftbeförderungsverträgen „der grenzüberschreitende Aspekt auf der Hand“ liege.
Anders als das Landgericht gemeint hat, sei die Klausel auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Anforderungen an eine Rechtswahl im Rahmen von Verbraucherverträgen nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zu Verbraucherverträgen i.S.v. Art. 6 Rom-I-VO bedürfe es bei Beförderungsverträgen nach Art. 5 Rom-I-VO keines gesonderten Hinweises auf die Wirkungen der Rechtswahl.