- Das OLG Frankfurt entschied, dass eine Rechtsstandswahl per AGB nicht überraschend ist.
- Verträge nach englischem Recht können somit wirksam abgeschlossen werden.
- Easyjet muss bei Stornierung keine Steuern und Gebühren erstatten, wenn keine Aufwendungen entstanden.
- Die AGB** der Beklagten regeln die Nicht-Erstattungsfähigkeit von Steuern und Gebühren klar.
- Die Rechtsstandswahl stellt keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar.
- Die Klausel entspricht dem erforderlichen Minimum an Bestimmbarkeit und Transparenz gemäß Rom-I-VO.
- Im Gegensatz zu Verbraucherverträgen ist bei Beförderungsverträgen kein gesonderter Hinweis auf die Rechtswahl nötig.
Das OLG Frankfurt hat gestern entschieden, dass eine Rechtsstandswahl per AGB nicht per se überraschend ist, und somit den Abschluss von Verträgen nach englischem Recht ermöglichen kann.
Folgerichtig entschied das OLG, anders als noch das Landgericht, dass die Beklagte Easyjet Steuern und Gebühren nicht zurückzuerstatten müsse, wenn der Fluggast den Flug storniert hat und die Aufwendungen der Fluggesellschaft tatsächlich nicht entstanden sind. Englisches Recht sieht dies so vor.
In den dafür geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es im Zusammenhang mit Stornierungen unter anderem:
„Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von … (Name der Fluggesellschaft) erhoben werden, sind nicht erstattungsfähig, selbst wenn sie auf der Anzahl der beförderten Fluggäste basieren.“
Gemäß Art. 6.1 Abs. 2 der Bedingungen unterliegen alle Erstattungen „den anwendbaren Gesetzen… von England und Wales…“.
Schließlich wird geregelt, dass für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Beförderungen… „das Recht von England und Wales“ gilt (Art. 29 AGG).
Grundsätzlich könne die Beklagte als Luftbeförderer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Regeln des internationalen Privatrechts formularmäßig eine Rechtswahl vorsehen. Die Rechtswahlklausel genüge hier dem erforderlichen „Minimum an Bestimmbarkeit und Transparenz“ i.S. v. Art. 5 Rom-I-VO. Sie lasse keinen Zweifel „an ihrer Aussage und an ihrem Gehalt“. Die Beklagte habe zudem mit dem Recht von England, wo sich ihr Sitz befinde, eine Rechtsordnung gewählt, die die beschränkten Wahlmöglichkeiten nach Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO berücksichtige. Die Klausel sei auf der deutschsprachigen Seite auch nicht überraschend, da gerade bei Luftbeförderungsverträgen „der grenzüberschreitende Aspekt auf der Hand“ liege.
Anders als das Landgericht gemeint hat, sei die Klausel auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Anforderungen an eine Rechtswahl im Rahmen von Verbraucherverträgen nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zu Verbraucherverträgen i.S.v. Art. 6 Rom-I-VO bedürfe es bei Beförderungsverträgen nach Art. 5 Rom-I-VO keines gesonderten Hinweises auf die Wirkungen der Rechtswahl.