- Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Bauunternehmer keinen Werklohn erhält, aufgrund einer Schwarzgeldabrede.
- Die Vereinbarung verstieß gegen § 1 SchwarzArbG, da Arbeiten ohne Rechnung und Umsatzsteuer durchgeführt wurden.
- Der Bauunternehmer leistete Sanierungsarbeiten in den Jahren 2016 und 2017 in Düsseldorf.
- Er erhielt mehrere hunderttausend Euro an Abschlägen ohne Rechnung während der Arbeiten.
- In einer WhatsApp-Nachricht bat der Bauunternehmer um eine Aufteilung der Zahlung, um Steuern zu umgehen.
- Der Senat war überzeugt, dass der Begriff "F…" das Finanzamt bezeichnete und schloss daraus auf die Absprache.
- Die Klage des Bauunternehmers scheiterte an der Überzeugung von der existierenden Schwarzgeldabrede.
Ein Bauunternehmer aus Bochum bekommt für Sanierungsarbeiten in Düsseldorf keinen Werklohn. Obschon er und auch der Auftraggeber dies leugneten, war das Oberlandesgericht Düsseldorf unter anderem aufgrund einer WhatsApp-Nachricht davon überzeugt, dass die Parteien eine sogenannte „Schwarzgeldabrede“ getroffen hatten.
Deshalb hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht. Der zugrundeliegende Vertrag verstieße vielmehr gegen § 1 SchwarzArbG , weil sich die Parteien einig gewesen waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten.
In den Jahren 2016 und 2017 hatte der Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber in Düsseldorf erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“.
Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 Euro zu, die er einklagte. Die Klage scheiterte an der Schwarzgeldabrede: Der Senat war davon überzeugt, dass mit „F….“ in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint gewesen war. Hierfür sprachen nicht nur die weiteren Umstände, sondern auch, dass der Bauunternehmer sich in Widersprüche verstrickte, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint gewesen sei sollte.