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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw > Recht und Computerspiele > AG Heidelberg verurteilt Betreiber von Metin2-Server

AG Heidelberg verurteilt Betreiber von Metin2-Server

6. Februar 2019
in Recht und Computerspiele
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Amtsgericht Heidelberg verhängte eine Geldstrafe gegen den Betreiber von Metin2-Piraterie-Servern.
  • Der Hauptangeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung verurteilt.
  • Zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten fand eine Verständigung statt.
  • Der Angeklagte betrieb von 2014 bis 2016 zwei beliebte Privatserver für Metin2.
  • Er erzielte zusammen mit Komplizen sechsstellige Gewinne durch In-Game-Käufe.
  • Die Informationen des Angeklagten führten zu einem weiteren Ermittlungserfolg im Jahr 2018.
  • Das Urteil ist nicht allgemein verallgemeinerbar, da viele rechtliche Details zu beachten sind.

Das Amtsgericht Heidelberg hat gegen den Betreiber mehrerer Piraterie-Server für das Online-Spiel Metin2 eine Geldstrafe verhängt. Dem Urteil war eine Absprache zwischen den Verfahrensbeteiligten und der GVU vorausgegangen.

Im Verfahren gegen den Betreiber der beliebten Piraterie-Server „Cyperia“ und „Hardcore Reloaded“ ist ein Urteil gefallen: Das Amtsgericht Heidelberg verurteilte den Hauptangeklagten wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von jeweils 20 Euro. Dem Urteil vorausgegangen war eine Verständigung zwischen der Staatsanwaltschaft Heidelberg, dem Anwalt des Beschuldigten und dem Finanzamt. Auch die GVU nahm als Vertreterin des geschädigten Mitglieds Gameforge an diesen Gesprächen teil.

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, von 2014 bis 2016 zwei der beliebtesten Piraterie-Server (auch Private-Server, kurz P-Server) für das Online-Rollenspiel „Metin2“ betrieben zu haben, auf denen zeitweise mehre Hunderttausend Spieler angemeldet waren. Über den Verkauf virtueller Gegenstände und Fähigkeiten innerhalb des Spiels (sog. In-Game-Käufe), mit denen die Nutzer ihre Spielfiguren aufrüsten konnten, wurden durch den Täter und seine Helfer sechsstellige Gewinne erzielt. Bei der Durchsuchung konnten neben diversen PCs, Notebooks und Speichermedien insgesamt rund 110.000 Euro beschlagnahmt werden.

Der Angeklagte hatte vor seiner Verurteilung seine Kooperationsbereitschaft erklärt und intensiv mit der GVU und den zuständigen Behörden zusammengearbeitet. Dabei lieferte er wertvolle Informationen über Strukturen, Hintermänner und Finanzierung der illegalen P-Server-Szene, aus denen sich neue Ermittlungsansätze ergaben. Im Gegenzug wurde ihm eine verhältnismäßig milde Strafe in Aussicht gestellt, zusätzlich musste er eine Spende in Höhe von 3.000 Euro an den gemeinnützigen Verein Gaming Aid zahlen.

Die Zusammenarbeit zahlte sich aus, denn die Informationen des Angeklagten führten unmittelbar zu einem weiteren Ermittlungserfolg: Im März 2018 wurde der Berliner Betreiber eines weiteren Metin2-P-Servers von der Polizei durchsucht, nachdem die GVU entsprechende Hinweise an die Beamten weitergegeben hatte. Der Beschuldigte wurde in Untersuchungshaft genommen. Er soll durch den von ihm betriebenen P-Server, auf dem bis zu 2.500 Spieler gleichzeitig aktiv waren, ebenfalls Gewinne im sechsstelligen Bereich erzielt haben.

Das Urteil ist aber nicht wirklich verallgemeinerbar, denn bei der Beurteilung von Privatserver kommt es im Zweifel auf viele Details aus dem Urheberrecht, verwandten Rechtsgebieten und den genauen Tatbestand an. Dies beginnt mit der genauen Struktur der Programmierung der Privatserver, geht über Fragen des Marken- und Wettbewerbsrechts und endet mit Fragen der Territorialität der urheberrechtlichen Handlungen. Hier muss genau geprüft und subsumiert werden, denn die zivilrechtlichen Urteile sind noch rar gesät. Entscheidend ist dabei ein großes Maß der Erfahrung im internationalen Urheberrecht sowie potenziell die notwendige Prozesserfahrung. Beides kann ich anbieten und prüfen, ob sich eine Verteidigung gegen eine mögliche Klage lohnt oder wie Aktivitäten gestaltet werden müssen, um weder gegen Urheberrecht, noch gegen Wettbewerbs- oder Markenrecht zu verstoßen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: FinanzierungGamingInformationKlageMarkenrechtRechtsgebietServerTestUrheberrechtUrheberrechtsverletzungUrteileWettbewerbsrechtZivilrecht

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