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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Schwarzgeldabrede per WhatsApp = kein Werklohn

9. März 2020
in Arbeitsrecht
Lesezeit: 1 min lesen
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schwarzgeldabrede per whatsapp kein werklohn

Ein Bauunternehmer aus Bochum bekommt für Sanierungsarbeiten in Düsseldorf keinen Werklohn. Obschon er und auch der Auftraggeber dies leugneten, war das Oberlandesgericht Düsseldorf unter anderem aufgrund einer WhatsApp-Nachricht davon überzeugt, dass die Parteien eine sogenannte „Schwarzgeldabrede“ getroffen hatten.

Wichtigste Punkte
  • Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Bauunternehmer keinen Werklohn erhält, aufgrund einer Schwarzgeldabrede.
  • Die Vereinbarung verstieß gegen § 1 SchwarzArbG, da Arbeiten ohne Rechnung und Umsatzsteuer durchgeführt wurden.
  • Der Bauunternehmer leistete Sanierungsarbeiten in den Jahren 2016 und 2017 in Düsseldorf.
  • Er erhielt mehrere hunderttausend Euro an Abschlägen ohne Rechnung während der Arbeiten.
  • In einer WhatsApp-Nachricht bat der Bauunternehmer um eine Aufteilung der Zahlung, um Steuern zu umgehen.
  • Der Senat war überzeugt, dass der Begriff "F…" das Finanzamt bezeichnete und schloss daraus auf die Absprache.
  • Die Klage des Bauunternehmers scheiterte an der Überzeugung von der existierenden Schwarzgeldabrede.

Deshalb hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht. Der zugrundeliegende Vertrag verstieße vielmehr gegen § 1 SchwarzArbG , weil sich die Parteien einig gewesen waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten.

In den Jahren 2016 und 2017 hatte der Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber in Düsseldorf erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“.

Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 Euro zu, die er einklagte. Die Klage scheiterte an der Schwarzgeldabrede: Der Senat war davon überzeugt, dass mit „F….“ in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint gewesen war. Hierfür sprachen nicht nur die weiteren Umstände, sondern auch, dass der Bauunternehmer sich in Widersprüche verstrickte, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint gewesen sei sollte.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: KlageWhatsApp

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