Marian Härtel
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Handelsgeschäft

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Der Begriff “Handelsgeschäft” wird sowohl in der Umgangssprache als auch im rechtlichen Kontext verwendet. In diesem Artikel werden wir die Bedeutung von Handelsgeschäften in der Alltagssprache sowie die spezifische Definition gemäß dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) untersuchen.

Umgangssprachliche Bedeutung

In der Umgangssprache bezeichnet ein Handelsgeschäft eine wirtschaftliche Tätigkeit, die den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen umfasst, um Gewinne zu erzielen. Es handelt sich um Transaktionen, die auf den Austausch von Waren oder Dienstleistungen gegen Geld abzielen. Dies kann den Großhandel, Einzelhandel, Online-Handel, Außenhandel und Franchising umfassen.

Arten von Handelsgeschäften in der Umgangssprache

  1. Großhandel: Kauf von Waren in großen Mengen von Herstellern und Weiterverkauf in kleineren Mengen an Einzelhändler.
  2. Einzelhandel: Kauf von Waren von Großhändlern oder Herstellern und Verkauf direkt an Endverbraucher in kleinen Mengen.
  3. Online-Handel: Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet.
  4. Außenhandel: Handel zwischen verschiedenen Ländern, einschließlich Import und Export von Waren und Dienstleistungen.
  5. Franchising: Erwerb des Rechts, unter dem Markennamen eines etablierten Unternehmens zu handeln und dessen Geschäftsmodell zu nutzen.

Rechtliche Definition nach dem Handelsgesetzbuch (HGB)

Im rechtlichen Sinne bezeichnet der Begriff “Handelsgeschäft” gemäß dem HGB Geschäfte, die ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes tätigt. Das HGB unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Handelsgeschäften, einschließlich Kaufverträgen, Tauschverträgen und Kommissionsgeschäften.

Besonderheiten von Handelsgeschäften nach dem HGB

  1. Formfreiheit: Handelsgeschäfte können grundsätzlich formfrei geschlossen werden, es sei denn, das Gesetz schreibt eine bestimmte Form vor.
  2. Handelskauf: Ein Kaufvertrag zwischen Kaufleuten, bei dem es sich um ein Handelsgeschäft für beide Teile handelt.
  3. Rügepflicht: Kaufleute müssen Mängel der Ware unverzüglich rügen, sonst gilt die Ware als genehmigt.

Fazit

Während in der Umgangssprache der Begriff “Handelsgeschäft” eine breite Palette von Tätigkeiten umfasst, die den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen beinhalten, hat er im HGB eine spezifischere Bedeutung, die sich auf die Geschäfte eines Kaufmanns im Rahmen seines Handelsgewerbes bezieht. Es ist wichtig, diese Unterscheidung zu verstehen, insbesondere wenn esum rechtliche Aspekte und Verpflichtungen geht, die mit Handelsgeschäften verbunden sind.

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