• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
Ist ein 8jähriger als Esport Spieler zulässig?

Software-Escrow-Verträge

8. Dezember 2024
Was ist bei Gewinnspielen auf Social Media zu beachten?

Gewinnspiele im Marketing: Wann ein Abbruch zulässig ist

10. März 2026
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibe Coding in Marketingagenturen – rechtliche Einordnung, Haftung für Bugs und Anforderungen an eine belastbare Vertragsgestaltung

9. März 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Fernunterricht, Coaching und synchrone Online-Formate

2. März 2026
bqrsmevl 400x400

Manipulierte QR-Codes und Quishing

27. Februar 2026
KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

26. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

AI-Training-Daten als Vermögenswert: Bilanzierung, IP-Strategie und Exit-Faktor

25. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Influencer: Wann aus Marketing plötzlich Handelsvertreterrecht wird

18. Februar 2026

NRW audits influencers – and suddenly normal rules apply?

12. Februar 2026
Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?

NRW prüft Influencer – und plötzlich gelten ganz normale Regeln?

12. Februar 2026
iStock 1405433207 scaled

Rechtliche Fallstricke bei Revenue-Based Financing für Startups

12. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

9. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

8. Februar 2026
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Umsatzsteuer auf Donations, Spenden und „Support“ bei Influencern?

5. Februar 2026

Jurisdiction in the contract: one word too many, one word too few

4. Februar 2026
Kammergericht zu Unterlassungspflichten bei Handlungen Dritter

Gerichtsstand im Vertrag: Ein Wort zu viel, ein Wort zu wenig

4. Februar 2026
Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages

Kundenhotline und Support im SaaS

2. Februar 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

BGH: FRAND-Einwand scheitert an fehlender Lizenzwilligkeit

28. Januar 2026
marianregel

InformationCheck.de ist live: Nebenprojekt für quellenbasierte Einordnung von Social-Media-Behauptungen

22. Januar 2026
DPMA

Bezahlte Mods, Fan-Guidelines und EULA: Wann Monetarisierung möglich ist

21. Januar 2026
Ist ein 8jähriger als Esport Spieler zulässig?

LOI, Term Sheet, MoU, für Startups oft bindend?

20. Januar 2026
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Software-Escrow-Verträge

Sicherheit für IT-Startups, Entwickler und Webdesigner

8. Dezember 2024
in Sonstiges
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
contract 4085336 1920

Software-Escrow-Verträge sind ein essenzielles Instrument für IT-Startups, Softwareentwickler und Webdesigner, um Vertrauen und Sicherheit in geschäftlichen Beziehungen zu schaffen. Sie schützen sowohl Anbieter als auch Kunden vor den Risiken, die mit der Abhängigkeit von kritischen Softwarelösungen verbunden sind. Insbesondere in der dynamischen Welt der IT, wo Startups häufig mit begrenzten Ressourcen und hohem Innovationsdruck arbeiten, können Escrow-Vereinbarungen entscheidend sein, um Investitionen abzusichern und langfristige Partnerschaften zu ermöglichen.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Was ist ein Software-Escrow-Vertrag?
2. Warum sind Escrow-Verträge für IT-Startups und Entwickler sinnvoll?**
3. Praxisbeispiele für den Einsatz von Escrow-Verträgen
3.1. SaaS-Startup: Absicherung geschäftskritischer Anwendungen
3.2. Webdesign-Agentur: Schutz individueller Lösungen
3.3. Startup mit Individualsoftware: Schutz vor Abhängigkeiten
4. Grundlegende Regelungen eines Software-Escrow-Vertrags
5. Fazit: Warum Escrow-Verträge für IT-Unternehmen unverzichtbar sind
5.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Software-Escrow-Verträge sind entscheidend für IT-Startups und Softwareentwickler, um Vertrauen in Geschäftsbeziehungen zu schaffen.
  • Sie bieten Schutz für Anbieter und Kunden vor Risiken, die mit kritischen Softwarelösungen verbunden sind.
  • Ein Escrow-Vertrag ermöglicht es dem Anbieter, Vertrauen aufzubauen, während das geistige Eigentum geschützt wird.
  • Kunden sichern sich ab, dass sie auch bei Insolvenz Zugriff auf geschäftskritische Software haben.
  • Wichtige Einsatzgebiete sind SaaS-Anbieter, Webdesigner und Softwareentwickler.
  • Ein professioneller Vertrag regelt Freigabebedingungen, Datenumfang und die Rechte des Escrow-Agenten.
  • Escrow-Verträge minimieren rechtliche Risiken und eröffnen neue Geschäftsmöglichkeiten.

Ein Escrow-Vertrag bietet für beide Seiten klare Vorteile: Für den Softwareanbieter bedeutet er die Möglichkeit, Vertrauen bei potenziellen Kunden aufzubauen, ohne dabei die Kontrolle über das geistige Eigentum zu verlieren. Für den Kunden stellt er eine Absicherung dar, dass die Software auch im Falle einer Insolvenz oder eines Support-Ausfalls des Anbieters weiter genutzt und gewartet werden kann.

In diesem Beitrag erläutere ich, was ein Software-Escrow-Vertrag ist, warum er speziell für IT-Unternehmen sinnvoll ist und welche grundlegenden Regelungen er enthalten sollte. Praxisnahe Beispiele zeigen auf, wie Escrow-Lösungen gezielt in der IT-Branche eingesetzt werden können – sei es bei SaaS-Lösungen, individueller Softwareentwicklung oder Webdesign-Projekten.

Was ist ein Software-Escrow-Vertrag?

Ein Software-Escrow-Vertrag ist eine treuhänderische Vereinbarung zwischen einem Softwareanbieter (z. B. Entwickler oder SaaS-Anbieter), einem Kunden (z. B. Unternehmen oder Nutzer) und einem unabhängigen Escrow-Agenten. Der Anbieter hinterlegt dabei den Quellcode oder andere kritische Daten bei dem Agenten. Dieser gibt die hinterlegten Informationen nur dann an den Kunden frei, wenn bestimmte vertraglich festgelegte Ereignisse eintreten – etwa die Insolvenz des Anbieters oder die Einstellung des Supports.

Für IT-Startups bietet ein solcher Vertrag eine Möglichkeit, das Vertrauen potenzieller Kunden zu gewinnen, ohne ihre geistigen Eigentumsrechte zu gefährden. Kunden wiederum können sicherstellen, dass sie auch im Worst-Case-Szenario Zugriff auf geschäftskritische Software haben.

Warum sind Escrow-Verträge für IT-Startups und Entwickler sinnvoll?**

Escrow-Verträge sind besonders in der IT-Branche relevant, da hier oft komplexe Abhängigkeiten zwischen Anbietern und Nutzern bestehen. Für folgende Szenarien sind sie besonders sinnvoll:

1. SaaS-Anbieter: Wenn ein Startup eine Cloud-basierte Anwendung anbietet, kann ein Escrow-Vertrag sicherstellen, dass Kunden weiterhin Zugriff auf die Software und ihre Daten haben, falls der Anbieter den Betrieb einstellt.
2. Webdesigner und Agenturen: Bei der Entwicklung individueller Weblösungen können Escrow-Vereinbarungen dazu beitragen, das Vertrauen der Kunden zu stärken, indem sie garantieren, dass der Quellcode im Notfall verfügbar bleibt.
3. Softwareentwickler: Startups oder Freelancer können ihre geistigen Eigentumsrechte schützen und gleichzeitig sicherstellen, dass Kunden nicht das Vertrauen verlieren.

Praxisbeispiele für den Einsatz von Escrow-Verträgen

SaaS-Startup: Absicherung geschäftskritischer Anwendungen

Ein SaaS-Startup bietet eine Projektmanagement-Plattform für kleine Unternehmen an. Ein Großkunde möchte die Plattform nutzen, hat jedoch Bedenken hinsichtlich der langfristigen Verfügbarkeit der Software – insbesondere da das Startup noch jung ist und keine umfangreiche Unternehmenshistorie vorweisen kann.

Lösung:
Das Startup schließt einen Escrow-Vertrag mit dem Kunden ab. Der Quellcode der Plattform sowie technische Dokumentationen werden bei einem Escrow-Agenten hinterlegt. Im Falle einer Insolvenz des Startups erhält der Kunde Zugriff auf diese Ressourcen und kann die Plattform eigenständig weiterbetreiben.

Vorteil:
Der Kunde fühlt sich abgesichert und entscheidet sich für den Vertragsabschluss mit dem Startup. Gleichzeitig bleibt das geistige Eigentum des Startups geschützt.

Webdesign-Agentur: Schutz individueller Lösungen

Eine Webdesign-Agentur entwickelt maßgeschneiderte E-Commerce-Websites für ihre Kunden. Ein Kunde befürchtet jedoch, dass er im Falle eines Ausfalls der Agentur keinen Zugriff auf den Quellcode seiner Website hat.

Lösung:
Die Agentur bietet an, den Quellcode sowie alle relevanten Assets (z. B. Plugins oder Design-Dateien) in einem Escrow-System zu hinterlegen. Der Vertrag regelt genau, unter welchen Bedingungen diese Daten freigegeben werden – etwa bei Insolvenz der Agentur oder Nichterfüllung von Wartungsverträgen.

Vorteil:
Der Kunde erhält Sicherheit über den Zugriff auf seine Website-Daten im Notfall, während die Agentur ihre Geschäftsbeziehung stärkt und zukünftige Projekte absichert.

Startup mit Individualsoftware: Schutz vor Abhängigkeiten

Ein kleines Startup entwickelt eine spezialisierte Buchhaltungssoftware für einen mittelständischen Kunden. Da die Software individuell angepasst wurde, besteht ein hohes Risiko für den Kunden, falls das Startup den Betrieb einstellen sollte.

Lösung:
Der Quellcode sowie detaillierte technische Dokumentationen werden bei einem Escrow-Agenten hinterlegt. Der Vertrag sieht vor, dass diese Informationen freigegeben werden, falls das Startup zahlungsunfähig wird oder die vereinbarten Supportleistungen nicht mehr erbringen kann.

Vorteil:
Der Kunde fühlt sich abgesichert und investiert in die Lösung des Startups – eine Win-win-Situation für beide Seiten.

Grundlegende Regelungen eines Software-Escrow-Vertrags

Ein professioneller Escrow-Vertrag sollte folgende Punkte klar regeln:

1. Definition der Freigabebedingungen
– Insolvenz des Anbieters.
– Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen (z. B. Support).
– Einstellung des Betriebs durch den Anbieter.

2. Umfang der hinterlegten Daten

– Quellcode.
– Technische Dokumentationen.
– Zugangsdaten zu Servern oder APIs (bei SaaS).

3. Rechte und Pflichten des Escrow-Agenten

– Sicherstellung der Vertraulichkeit.
– Prüfung der hinterlegten Daten auf Vollständigkeit.
– Fristgerechte Freigabe bei Eintritt eines Freigabefalls.

4. Haftung und Kostenverteilung

– Klare Regelung zur Haftung des Agenten.
– Festlegung der Kostenübernahme (meist durch den Kunden).

Fazit: Warum Escrow-Verträge für IT-Unternehmen unverzichtbar sind

Für IT-Startups, Softwareentwickler und Webdesigner bieten Escrow-Verträge eine Möglichkeit, Vertrauen aufzubauen und Investitionen abzusichern – ohne dabei das eigene geistige Eigentum zu gefährden. Sie schaffen Sicherheit in einer Branche, die stark von Innovationen und schnellen Veränderungen geprägt ist.

Ob SaaS-Anbieter oder Freelancer: Ein gut durchdachter Escrow-Vertrag kann nicht nur rechtliche Risiken minimieren, sondern auch neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen – sei es durch größere Kundenprojekte oder langfristige Partnerschaften.

Wenn Sie Unterstützung bei der Erstellung eines individuellen Escrow-Vertrags benötigen oder Fragen zur Umsetzung haben, stehe ich Ihnen gerne zur Seite!

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Weitere spannende Blogposts

Neuer Sachmangelbegriff und Computerspiele – was muss man ab 2022 beachten?

24. Februar 2021

In einem etwas längeren Blogartikel habe ich gerade erst Informationen zum neuen Sachmangelbegriff für digitale Inhalte berichtet, der wohl ab...

Mehr lesenDetails

Koalitionsvertrag 2025: Wirtschaftsrechtliche Änderungen für Unternehmen, Selbstständige und Investoren

Koalitionsvertrag 2025: Wirtschaftsrechtliche Änderungen für Unternehmen, Selbstständige und Investoren
9. April 2025

Der Koalitionsvertrag 2025 der (voraussichtlich) neuen Bundesregierung unter Führung von CDU/CSU und SPD enthält umfangreiche Vorhaben im Wirtschafts- und Wirtschaftsrecht....

Mehr lesenDetails

„Ostdeutsch“ ist kein Mobbing am Arbeitsplatz

„Ostdeutsch“ ist kein Mobbing am Arbeitsplatz
2. Oktober 2019

Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz wegen der...

Mehr lesenDetails

Keine kostenlosen Taschentücher mehr in der Apotheke?

Keine kostenlosen Taschentücher mehr in der Apotheke?
12. Juni 2019

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass...

Mehr lesenDetails

Internationale Herausforderungen für digitale Unternehmen: Wie navigieren Unternehmen durch nationale Unterschiede?

Deutsche Gerichte zuständig bei .de Domain
19. Februar 2025

Die digitale Transformation hat die Weltwirtschaft grundlegend verändert und ermöglicht es Unternehmen, global zu agieren. Doch trotz der Vorteile, die...

Mehr lesenDetails

Twitch und Nutzung von Musik?

Twitch und Nutzung von Musik?
21. Juni 2019

Hintergrundmusik in Twitch? Gerade in Livestreams auf Twitch wird gerne Hintergrundmusik aus bekannten Quellen genommen. Oder es werden ganze Videos...

Mehr lesenDetails

5 rechtliche Tipps, die jeder Startup-Gründer kennen sollte: Neue Podcast Episode Online

Künstliche Intelligenz und Sprecherrechte: Ein paar juristische Gedanken
1. November 2024

Ihr habt eine geniale Geschäftsidee und wollt mit eurem Startup durchstarten? Großartig! Aber habt ihr auch schon an die rechtlichen...

Mehr lesenDetails

Neue Podcast-Folgen: Urheberrecht und Smart Contracts im Fokus

Künstliche Intelligenz und Sprecherrechte: Ein paar juristische Gedanken
22. Dezember 2024

Gute Nachrichten für alle Interessierten an der Schnittstelle von Recht und Technologie: Der ITMediaLaw Podcast hat zwei neue spannende Folgen...

Mehr lesenDetails

„So kann Online-Gaming richtig teuer werden“

„So kann Online-Gaming richtig teuer werden“
13. August 2019

Zur Frage ob Lootboxen als Glücksspiel zu werten sind, habe ich bereits hier etwas geschrieben. Ein paar provokante Rechtsausführungen zum...

Mehr lesenDetails
Was ist bei Gewinnspielen auf Social Media zu beachten?
Sonstiges

Gewinnspiele im Marketing: Wann ein Abbruch zulässig ist

10. März 2026

Gewinnspiele sind eines der beliebtesten Marketinginstrumente im Internet. Influencer, E-Commerce-Shops, SaaS-Unternehmen oder Agenturen nutzen sie, um Reichweite zu erhöhen, Newsletter-Listen...

Mehr lesenDetails
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibe Coding in Marketingagenturen – rechtliche Einordnung, Haftung für Bugs und Anforderungen an eine belastbare Vertragsgestaltung

9. März 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Fernunterricht, Coaching und synchrone Online-Formate

2. März 2026
bqrsmevl 400x400

Manipulierte QR-Codes und Quishing

27. Februar 2026
KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

26. Februar 2026

Produkte

  • Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte 9,99 €

    inkl. MwSt.

  • Praxisleitfaden Kanzleimarketing 2025 Digitale Sichtbarkeit und Mandantengewinnung für Anwält:innen Praxisleitfaden Kanzleimarketing 2025 Digitale Sichtbarkeit und Mandantengewinnung für Anwält:innen 49,99 €

    inkl. MwSt.

  • Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM 5,99 €

    inkl. MwSt.

  • Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) 0,00 €

    inkl. MwSt.

  • Verschwiegenheitserklärung / NDA – Muster mit Alternativen Verschwiegenheitserklärung / NDA – Muster mit Alternativen 0,00 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

Die Romantisierung des Prinzips ‚Fail Fast‘ in Startups – Wann wird Scheitern zur Täuschung gegenüber Beteiligten?

Die Romantisierung des Prinzips ‚Fail Fast‘ in Startups – Wann wird Scheitern zur Täuschung gegenüber Beteiligten?

20. April 2025

In diese Episode wird die komplexe Beziehung zwischen dem 'Fail Fast'-Prinzip und den Verantwortlichkeiten der Gründer gegenüber Investoren und Mitarbeitern...

Mehr lesenDetails
KI im Rechtssystem: Auf dem Weg in eine digitale Zukunft der Justiz

KI im Rechtssystem: Auf dem Weg in eine digitale Zukunft der Justiz

13. Oktober 2024
KI im Recht: Chancen, Risiken und Regulierung – der IT Media Law Podcast Episode 3

KI im Recht: Chancen, Risiken und Regulierung – der IT Media Law Podcast Episode 3

28. August 2024
Der unkonventionelle Anwalt: Ein Nerd im Dienste des Rechts

Der unkonventionelle Anwalt: Ein Nerd im Dienste des Rechts

25. September 2024
Das Metaverse – Rechtliche Herausforderungen in virtuellen Welten

Das Metaverse – Rechtliche Herausforderungen in virtuellen Welten

25. September 2024

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung