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Streamer, Marketingagenturen und die Künstlersozialkasse

3. February 2021
in Recht im Internet
Reading Time: 3 mins read
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In letzter Zeit passiert es vermehrt, dass sich größere Streamer aber vor allem auch Marketingagenturen, Influenceragenturen oder Manager mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Regelungen der Künstlersozialkasse für sie relevant sind. Ich kenne einige Anbieter, die gerade mit diesen Rechtsfragen konfrontiert werden.

Was ist die KSK?

Die Künstlersozialkasse  sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Sie ist selbst kein Leistungsträger, sondern sie koordiniert die Beitragsabführung für ihre Mitglieder zu einer Krankenversicherung freier Wahl und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Selbständigen Künstlern und Publizisten steht der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu. Sie müssen dafür aber nur die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge aus eigener Tasche zahlen, die KSK stockt die Beträge auf aus einem Zuschuss des Bundes (20 %) und aus Sozialabgaben von Unternehmen (30 %), die Kunst und Publizistik verwerten. Welchen Monatsbeitrag ein Künstler/Publizist im Einzelnen an die KSK zahlt, hängt von der Höhe seines Arbeitseinkommens ab.

Wo liegt das aktuelle Problem?

Augenscheinlich sind sich viele Influencer- und Marketingagenturen nicht bewusst, dass sie zumindest prüfen und beachten müssen, ob die Influencer/Streamer, die sie vertreten, beauftragen oder managen künstlerische oder publizistische Leistungen im Sinne des Künstlersozialgesetzes erbringen und ob dies dazu führt, dass diese Agenturen beispielsweise Künstlersozialabgabe abführen müssen. Viele Agenturen scheint das Problem nicht bewusst zu sein und sie beachten diese Zahlungen nicht in ihren Umsatzberechnungen und anderen Zahlen. Die Sozialabgabe für Künstler wird nämlich auf Honorare und Entgelte erhoben, die an unabhängige Publizisten und Künstler gezahlt werden.  Abgabepflichtige Verwerter wie Agenturen müssen in jedem Kalenderjahr Abgaben an unabhängige Künstler und Publizisten entrichten. Der Sozialbeitrag der Künstler wird  in monatlichen Vorschüssen ausgezahlt, deren Höhe von der KSK festgelegt wird. Dabei prüft ordnungsgemäße Erklärung und Zahlung der Künstlersozialabgabe die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen von Sozialversicherungsprüfungen. Verstöße gegen die Pflichten führen zu einer Nachzahlungspflicht von für die letzten vier Jahre, wobei diese Summe monatliche verzinst werden und zusätzlich Geldstrafen von bis zu 50.000 € drohen können.

Künstler, quo vadis?

Ob ein Streamer, ein Influencer etc. nun Künstler oder Unternehmer ist, ob man nur Reichweite einkauft, nur Vermittler ist oder ob man and künstlerischen bzw. publizistischen Leistungen partizipiert, ob den Streamer Gewerbesteuerpflicht trifft, ob er selber Mitglied der KSK sein kann/darf/möchte, darüber kann im Einzelfall eventuell gestritten werden und da kommt es auch auf verschiedene Umstände an. Wichtig ist allerdings, dass man sich als Agentur und als Unternehmen, das Streamer/Influencer beauftragt, bewusst ist, dass diese Pflicht existent sein könnte. Das scheint aktuell bei vielen Managern, Agenturen und Anbietern jedoch nicht der Fall zu sein.

Das gilt vor allem, da die Abgabepflicht besteht, sobald die gesetzlichen Kriterien dafür erfüllt sind. Weder der sozialversicherungsrechtliche noch der steuerrechtliche Status des Künstlers oder Publizisten sind dafür relevant. Künstler im Sinne der KSK ist z.B. auch, wenn die künstlerische Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird, z.B. durch Studenten oder noch kleinere Influencer bzw. Streamer. Zudem spielt es auch keine Rolle, ob der Künstler seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat oder im Ausland tätig ist. Zu den Entgelten gehören dabei alles das, aufgewendet wurde, um die Leistung zu nutzen, wie Telefonkosten oder natürlich Material- und Personalkosten.

Auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht gehört zum meldepflichtigen Entgelt. Dies gilt auch, wenn der Abgabepflichtige als Vertreter des Künstlers oder Publizisten gehandelt hat.

Und daher

Unbedingt als Vermarkter mit dem Thema beschäftigen, damit die nächste Sozialversicherungsprüfung nicht zum Albtraum wird!

Tags: AgenturenArbeitnehmerGesetzeInfluencerMarketingRechtsfrageRechtsfragenSozialversicherungZins
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