• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
Streamer mit Pseudonym: Klage gegen Unbekannt?

Streamer mit Pseudonym: Klage gegen Unbekannt?

24. Februar 2023
Legal Wiki statt blindem RAG

Legal Wiki statt blindem RAG

8. April 2026
Epic Games‘ Sieg im Kartellrechtsstreit gegen Google Play Store: Ein Wendepunkt für die App-Ökonomie?

EuGH zu Spielgold und In-Game-Assets

27. März 2026
Ein Bleistift im Influencer-Stil.

Kommentarspalten als Haftungsfalle: Welche rechtlichen Risiken Influencer bei Pornospam, Scam und strafbaren Inhalten eingehen

23. März 2026
Achtung vor Fake-Streamingangeboten

Christian Ulmen, KI-Deepfakes und „digitale Vergewaltigung“

21. März 2026
Wegweisendes Urteil zu KI-Trainingsdaten - LG Hamburg setzt Maßstäbe

Forschungszulage und Erfolgsprovision: Wann Unternehmen sechsstellige Forderungen nicht zahlen müssen

20. März 2026
Was ist bei Gewinnspielen auf Social Media zu beachten?

Gewinnspiele im Marketing: Wann ein Abbruch zulässig ist

10. März 2026
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibe Coding in Marketingagenturen – rechtliche Einordnung, Haftung für Bugs und Anforderungen an eine belastbare Vertragsgestaltung

9. März 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Fernunterricht, Coaching und synchrone Online-Formate

2. März 2026

Manipulierte QR-Codes und Quishing

27. Februar 2026
KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

26. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

AI-Training-Daten als Vermögenswert: Bilanzierung, IP-Strategie und Exit-Faktor

25. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Influencer: Wann aus Marketing plötzlich Handelsvertreterrecht wird

18. Februar 2026
Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?

NRW prüft Influencer – und plötzlich gelten ganz normale Regeln?

12. Februar 2026

NRW audits influencers – and suddenly normal rules apply?

12. Februar 2026

Rechtliche Fallstricke bei Revenue-Based Financing für Startups

12. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

9. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

8. Februar 2026
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Umsatzsteuer auf Donations, Spenden und „Support“ bei Influencern?

5. Februar 2026
Kammergericht zu Unterlassungspflichten bei Handlungen Dritter

Gerichtsstand im Vertrag: Ein Wort zu viel, ein Wort zu wenig

4. Februar 2026

Jurisdiction in the contract: one word too many, one word too few

4. Februar 2026
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Streamer mit Pseudonym: Klage gegen Unbekannt?

24. Februar 2023
in Recht im Internet, Sonstiges
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0

Aktuell bin ich in ein Gerichtsverfahren involviert, in dem es neben einigen anderen Rechtsfragen im Bereich Streaming, YouTube und Influencer auch um die Frage geht, ob ein „Youtuber“, von dem nur der YouTube-Name, nicht aber der richtige bürgerliche Name oder der Künstlername bekannt ist, tatsächlich verklagt werden kann.

Wichtigste Punkte
  • Die Identität eines YouTubers muss klar benannt werden, um rechtlich verklagt werden zu können.
  • Der Bundesgerichtshof stellte 2019 fest, dass eine orchestrierte Klageschrift erforderlich ist.
  • Eine Klage gegen unbekannte Personen ist in Deutschland rechtlich nicht zulässig.
  • Die Identifiizierbarkeit des Beklagten ist entscheidend für die Gerichtsvollstreckung.
  • Die Pflicht zur namentlichen Bezeichnung betrifft auch Anträge auf einstweilige Verfügung.
  • Schadensträchtige Verhaltensweisen von YouTubern schützen nicht vor rechtlicher Verantwortung.
  • Die Rechtslage für Pseudonyme in Gerichtsverfahren erfordert gesetzliche Regelung.

Ich denke, das ist nicht der Fall. Denn wie der Bundesgerichtshof gerade erst 2019 bestätigt hat, muss eine Klageschrift nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unter anderem die Bezeichnung des Beklagten enthalten. Dies erfordert zwar in der Regel deren namentliche Bezeichnung, Ausnahmen sind aber denkbar. Wird eine Partei ohne Angabe ihres Namens so eindeutig bezeichnet, dass über ihre Identität und Stellung kein Zweifel bestehen kann und sie für jeden Dritten aus der Parteibezeichnung erkennbar ist, genügt dies. Dies dürfte aber bei einem YouTuber-Ersteller gerade nicht der Fall sein. Zwar ist die Person eventuell einigen Personen bekannt, z.B. Mitarbeitern, Vermarktern, möglicherweise auch YouTube selbst. Aber die Person ist eben NICHT für „jedermann“ zweifelsfrei identifizierbar und schon gar nicht beispielsweise für einen Gerichtsvollzieher, der im Zweifelsfall ein Urteil oder eine andere gerichtliche Entscheidung zu vollstrecken hat.

So war es auch in dem Fall, den der Bundesgerichtshof im Jahr 2019 entschieden hat. Dort hatte ein Kläger im Internet auf einer angeblich von einer Firma „Pewe24“ betriebenen Webseite einen Grill bestellt und den Kaufpreis von 679,99 Euro auf ein Konto überwiesen. Da er den Grill nie erhielt, erstattete er schließlich Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm mit, dass sie im Zusammenhang mit „Pewe24“ ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt führe. Auf dem Konto hatten die Ermittlungsbehörden ein Guthaben sichergestellt, auf das der Kläger zugreifen wollte. Er erhob daher Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen „Herrn Mario Hummels (alias), unbekannten Aufenthaltes“ und beantragte die öffentliche Zustellung der Klageschrift. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde und bliebt auch dabei erfolglos.

Der Bundesgerichtshof erkannte im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Grund, das sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergebende Erfordernis der Parteibezeichnung im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls (weiter) zu lockern. Ein solcher ergebe sich insbesondere auch nicht daraus, dass den Kläger an dem Fehlen einer den Beklagten identifizierenden Parteibezeichnung kein Verschulden trifft, weil er die Identität des Schädigers nicht ermitteln konnte. Dass die fehlende Identifizierbarkeit darauf beruhe, dass der in Anspruch Genommene seine Identität arglistig verschleiert, hat der BGH in diesem Zusammenhang ebenfalls als unerheblich angesehen.

Nichts anderes kann für einen „YouTube-Account“ gelten. Selbst wenn der YouTuber (m/w/d) – möglicherweise – seine/ihre Pflichten aus § 5 TMG vorsätzlich nicht nachkommt, kann dies nicht dazu führen, dass ein potentieller Kläger/Abmahner gegen „irgendjemanden“ vorgehen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie bei YouTube – nicht einmal sicher ist, ob es sich bei der Person in einem Video überhaupt um eine natürliche Person handelt, wo diese Person ihren Wohnsitz hat oder was auch immer. Noch deutlicher wird dies bei YouTubern, bei denen möglicherweise nur die Stimme eines Sprechers bekannt ist. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass die Zulassung eines „Titels gegen Unbekannt“ oder eines „Titels gegen den Betroffenen“ mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar ist.

Personen oder Unternehmen, die in einem YouTube-Video in ihren Rechten verletzt werden, mögen dies als ungerecht empfinden. Ein Verzicht auf das gesetzliche Erfordernis der namentlichen, also identifizierenden Bezeichnung des Schuldners im Vollstreckungstitel (oder in der Vollstreckungsklausel) kann aber nur der Gesetzgeber regeln. Wenn aber unabhängig davon, ob dies möglich ist und welche Hinderungsgründe gegebenenfalls bestehen, der Beklagte im Titel identifizierbar bezeichnet werden muss, so gilt dies notwendigerweise auch für die Klageschrift oder den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Denn aus ihnen ergibt sich, wer an dem Prozessrechtsverhältnis beteiligt ist und gegen wen das spätere Urteil oder der Beschluss ergeht. Diese Position wird natürlich insbesondere dadurch gestärkt, dass bei YouTube immer noch YouTube selbst ein Video entfernen oder einen Strike aussprechen kann, so dass ein potentiell Verletzter nicht rechtlos gestellt werden muss. Wenn man aber keine Lust hat, gegen YouTube oder Google vorzugehen, kann man es sich in Deutschland nicht einfach machen und ein Pseudonym verklagen.

Ich bin gespannt, wie das hier ausgeht. Klar ist, dass man es nicht einfach hinnehmen sollte, wenn man als YouTuber abgemahnt oder verklagt wird (sei es über eine Zustelladresse oder eine Marketingagentur). Ich kann hier eventuell bei der Abwehr helfen!

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BGHBundesgerichtshofInfluencerKlageMarketingNatürliche PersonRechtsbeschwerdeRechtsfrageRechtsfragenRechtsprechungSchuldnerYouTubeYouTuber

Weitere spannende Blogposts

Vorbereitungen auf den Brexit?

Vorbereitungen auf den Brexit?
10. Oktober 2019

Auch wenn man es nie genau wissen kann, aber so langsam schaut es aus, als ob das Vereinigte Königreich die...

Mehr lesenDetails

Geoblocking Verordnung: Achtung Abmahnfalle

Geoblocking Verordnung: Achtung Abmahnfalle
3. Dezember 2018

Komplexes Themam aber relevant für Spieleentwickler und viele mehr Das Thema Geoblocking kann im Details sehr komplex sein und unter...

Mehr lesenDetails

Fragen zur gewerblichen Nutzung von Computerspielen beim BGH

Kleine Zusammenfassung – Blizzard vs. Bossland
23. Dezember 2015

Die Bossland GmbH aus Zwickau und Blizzard S.A.S. aus Frankreich befinden sich seit vielen Jahren in erbitterten Rechtsstreitigkeiten vor deutschen und internationalen...

Mehr lesenDetails

„Sponsored Post“ reicht als Werbekennzeichnung nicht aus

Rechtsform als Influencer? Ein paar Hinweise!
16. August 2019

Bereits in diesem Artikel habe ich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Terminus "Sponsored Post" in dem Sinne ausreicht, um...

Mehr lesenDetails

Unterschiedliche Widerrufsbelehrungen für unterschiedliche Produkte sind zulässig

Lastschrift im Onlinehandel am Ende? Die SEPA-VO der EU!
24. Juni 2021

Ein Internetshop erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch dann, wenn der entsprechende Hyperlink zu zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen für den...

Mehr lesenDetails

AGB sind nicht allein wegen der Länge unwirksam!

AGB sind nicht allein wegen der Länge unwirksam!
2. März 2020

Zwei Arten von Rechtstexten liest fast kaum jemand, sie können aber enorme Rechtswirkungen entfalten. AGB und Datenschutzerklärungen. Oft wird dabei...

Mehr lesenDetails

KI-Seminare für Rechtsanwälte: Digitale Kompetenz für die moderne Kanzlei

9. August 2024

Als erfahrener Rechtsanwalt und Unternehmer freue ich mich, meine Expertise im Bereich KI und Recht mit Kolleginnen und Kollegen zu...

Mehr lesenDetails

BGH: Urheberrechtsverletzung auch bei Bestreiten der Urheberschaft nur gegenüber dem Urheber selbst

EuGH: Generalanwalt bewertet Sampling als Urheberrechtsverletzung
10. Juli 2024

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil vom 27.06.2024 (Az. I ZR 102/23) eine bedeutende Klarstellung zum Schutzumfang des...

Mehr lesenDetails

Kammergericht zu Unterlassungspflichten bei Handlungen Dritter

Kammergericht zu Unterlassungspflichten bei Handlungen Dritter
4. November 2019

Die Frage was genau jemand tun muss, der von einem Gericht zu einer Unterlassung verurteilt wurde, führt im Rahmen von...

Mehr lesenDetails
Legal Wiki statt blindem RAG
Sonstiges

Legal Wiki statt blindem RAG

8. April 2026

Die aktuelle Diskussion rund um Legal AI, Akten-Wikis und wissensbasierte Systeme zeigt sehr deutlich: Es geht längst nicht mehr nur...

Mehr lesenDetails
Epic Games‘ Sieg im Kartellrechtsstreit gegen Google Play Store: Ein Wendepunkt für die App-Ökonomie?

EuGH zu Spielgold und In-Game-Assets

27. März 2026
Ein Bleistift im Influencer-Stil.

Kommentarspalten als Haftungsfalle: Welche rechtlichen Risiken Influencer bei Pornospam, Scam und strafbaren Inhalten eingehen

23. März 2026
Achtung vor Fake-Streamingangeboten

Christian Ulmen, KI-Deepfakes und „digitale Vergewaltigung“

21. März 2026
Wegweisendes Urteil zu KI-Trainingsdaten - LG Hamburg setzt Maßstäbe

Forschungszulage und Erfolgsprovision: Wann Unternehmen sechsstellige Forderungen nicht zahlen müssen

20. März 2026

Produkte

  • KI-Kurzpräsentation für Kanzleien – Effizienzsteigerung & Praxistipps kompakt KI-Kurzpräsentation für Kanzleien – Effizienzsteigerung & Praxistipps kompakt 9,99 €

    inkl. MwSt.

  • Kanzlei-Digitalisierung 2025: Effizienz, KI und Sichtbarkeit – Das Praxis-Bundle für moderne Anwält:innen Kanzlei-Digitalisierung 2025: Effizienz, KI und Sichtbarkeit – Das Praxis-Bundle für moderne Anwält:innen 89,99 €

    inkl. MwSt.

  • Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments 5,99 € Ursprünglicher Preis war: 5,99 €0,00 €Aktueller Preis ist: 0,00 €.

    inkl. MwSt.

  • 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 0,00 €

    inkl. MwSt.

  • Kanzlei-SEO & Sichtbarkeit 2025: Das Content- und KI-Bundle für moderne Rechtsanwält:innen Kanzlei-SEO & Sichtbarkeit 2025: Das Content- und KI-Bundle für moderne Rechtsanwält:innen 54,99 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

Startups und Innovation in Deutschland – Herausforderungen und Chancen

Startups und Innovation in Deutschland – Herausforderungen und Chancen

25. September 2024

In dieser aufschlussreichen Podcast-Episode wird ein tiefgreifender Blick auf die Startup- und Innovationslandschaft in Deutschland und Europa geworfen. Die Diskussion...

Mehr lesenDetails
Digitale Souveränität: Europas Weg in eine selbstbestimmte digitale Zukunft

Digitale Souveränität: Europas Weg in eine selbstbestimmte digitale Zukunft

12. November 2024

Erste Testfolge des ITMediaLaw Podcast

26. August 2024
KI im Rechtssystem: Auf dem Weg in eine digitale Zukunft der Justiz

KI im Rechtssystem: Auf dem Weg in eine digitale Zukunft der Justiz

13. Oktober 2024
Rechtskette beim Spieleentwickler

Rechtskette beim Spieleentwickler

19. April 2025

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung