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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Tätigkeit als eintragener Kaufmann: Die Haftungsfallen

18. Juni 2020
in Gesellschaftsrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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despaired 2261021 1280

Hier auf dem Blog habe ich bereits zahlreiche Rechtsformen und die entsprechenden Risiken, aber auch Vorteile, vorgestellt. Es gibt aber auch die Möglichkeit ein Esport-Team, eine Streamer- oder Influencer Karriere oder sonstige Dienstleistungen als e.K. also als eingetragener Kaufmann anzubieten.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Vorteile der Eintragung
2. Nachteile der Eintragung
3. Ergebnis
3.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Die Rechtsform des eingetragenen Kaufmanns (e.K.) bietet eine geeignete Grundlage für Esport-Teams und Streamer.
  • Ein e.K. unterliegt dem HGB und muss Handelsbräuche wie die Rügepflicht nach § 377 beachten.
  • Die wichtigsten Vorteile sind die Fähigkeit, unter einer Firma Geschäfte zu tätigen und einen Gerichtsstand zu vereinbaren.
  • Ein eingetragener Kaufmann hat oft eine höhere Reputation im Geschäftsverkehr im Vergleich zu anderen Unternehmensformen.
  • Nachteile sind die Kosten für Notar und Handelsregister sowie die Verpflichtung zur doppelten Buchhaltung.
  • Das kaufmännische Bestätigungsschreiben und die Rügepflicht sind wichtige Haftungsfallen im Handelsrecht.
  • Die Wahl der Rechtsform hängt oft vom Einzelfall ab; jede Situation kann unterschiedliche Vor- und Nachteile bieten.

Das Problem dabei ist, dass auf die Geschäfte des eingetragenen Kaufmanns das HGB (Handelsgesetzbuch) Anwendung wendet und für den eingetragenen Kaufmann daher z. B. die diversen Handelsbräuche wie die Rügepflicht nach § 377 HGB, gelten. Auch das sogenannte kaufmännische Bestätigungsschreiben muss beachtet werden.

Auch wenn man als Freiberufler und Kleingewerbetreibende sich nicht in das Handelsregister eintragen lassen muss, hat man als sogenannten „Kann-Kaufmann“ die Wahl, dies zu machen.

Vorteile der Eintragung

Die wesentlichen Vorteile an einer Eintragung sind, dass man seine Geschäfte unter einer Firma absolvieren kann. Anders als viele denken, ist die Firma nämlich nach dem Handelsgesetzbuch nicht das Unternehmen als solches, sondern der „Name des Kaufmanns“. Ohne ein eingetragener Kaufmann zu sein, darf man z.b. nicht als „Supertolle Marketingagentur“ auftreten, sondern muss unter seinem Namen im Rechtsverkehr tätig sein. Der eingetragene Kaufmann hingegen kann eine Firma führen und unter der Firma verkaufen oder auch vererben. Ein weiterer großer Vorteil ist, dass er einen Gerichtsstand frei vereinbaren kann (solange dies ansonsten zulässig ist). Wichtig dürfte auch sein, dass ein eingetragener Kaufmann oft auch eine höhere Reputation im Geschäftsverkehr besitzt. Vergleichbar ist das mit dem Umstand, dass eine GmbH meist eine höhere Reputation als eine UG besitzt. Der Grund dafür ist einfach. Dem eingetragenen Kaufmann treffen zahlreiche handelsrechtliche Pflichten, viele davon sind aber dafür geschaffen, oder durch die Rechtsprechung entwickelt wurden, um den Rechtsverkehr sicher, schnell und effektiv zu gestalten. Das ist für Geschäftspartner natürlich ein Vorteil. Ein weiterer großer Pluspunkt kann sein, dass man einem Mitarbeiter Prokura erteilen kann, ohne dass dies gleich als eine GbR gewertet werden würde, was wiederum andere Vor- und Nachteile hat.

Nachteile der Eintragung

Ein Nachteil der Eintragung ist, dass neben den Kosten für eine Gewerbeanmeldung, auch Kosten für einen Notar und das Handelsregister anfallen. Ehrlich gesagt sollte diese jedoch, wenn man sich ernsthaft und professionell selbstständig machen will, nicht ins Gewicht fallen. Problematisch ist es unter Umständen, dass mit der Eintragung eine Verpflichtung zur doppelten Buchhaltung, je nach Umständen eine Bilanzierung sowie eventuell eine regelmäßigen Inventur einhergeht. Dies kann unter Umständen den Aufwand erhöhen und die Kosten z.B. für einen Steuerberater bedeuten. Ebenfalls ein wenig Erfahrung im Geschäftsleben bzw. im Handelsrecht ist nötig um nicht in die Haftungsfallen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens oder der kaufmännischen Rügepflicht zu tappen.

Das gewohnheitsrechtlich anerkannte kaufmännische Bestätigungsschreiben ist die schriftliche Bestätigung eines mündlichen Vertragsabschlusses unter Kaufleuten. Die Falle dabei ist, dass ein Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben eines anderen Kaufmannes, anders als sonst im Zivilrecht, die Bestätigung eines Vertrages bedeutet. Einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben muss daher unverzüglich widersprochen werden, wenn die darin aufgeführten Umstände oder Vertragsparameter nicht korrekt sind. Das gilt natürlich nur, wenn es vorher tatsächlich Vertragsverhandlungen gegeben hat. Ein Bestätigungsschreiben ohne jede Grundlage entfaltet keine Wirkung. Die Anforderungen hieran sind jedoch nicht allzu groß und Verhandlungen, gerade bei Esport-Teams, Streamern, Influencern, Agenturen oder ähnliches über Marketingkampagnen und weitere Kooperationen kommen ständig vor. Grundsätzlich gilt daher: Ein Kaufmann muss auf ein Angebot reagieren, sonst gilt sein Schweigen als Annahme und er ist zur Leistung und/oder Schadensersatz verpflichtet.

Die zweite große Haftungsfalle kann die sogenannte Rügepflicht sein.  Sind bei einem Handelskauf zwei Kaufleute beteiligt (und dies kann auch eine GmbH, eine OHG, eine Aktiengesellschaft, aber keine GbR sein), muss der Käufer nach §§ 377 ff HGB eingegangene Ware unverzüglich auf Güte, Menge und Art prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich sowie versteckte Mängel sofort nach ihrer Entdeckung rügen. Gewährleistungsrechte und Ähnliches existieren in aller Regeln ansonsten für Kaufleute nicht! Zwar kann diese Pflicht, in gewissem Rahmen, z.B. mithilfe von AGB minimiert oder die Frist verlängert werden. Dabei sind jedoch die allgemeinen Grundsätze des AGB-Rechtes zu beachten.

Übrigens, man ahnt es: Da eine Kapitalgesellschaft nach dem HGB ein sogenannter Ist-Kaufmann ist, treffen diese Pflichten auch Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.

Ergebnis

Es gilt, dass die Rechtsform des eingetragenen Kaufmanns, zahlreiche Vorteile bietet, weswegen diese auch durchaus weit verbreitet ist. Die Risiken sind vorhanden, aber handhabbar. Wie genau man als Streamer, Esport-Organisation, Influencer, Agentur, Freelancer oder ähnliches im Rechtsverkehr auftreten sollte, ist jedoch oft eine Frage des Einzelfalls. So kommt es z.B. darauf an, ob man mit Partnern zusammen gründet, mit Investoren in Verhandlung ist oder vieles weiteres. Es gibt keine richtige und keine falsche Rechtsform. Gerne berate ich zu den entsprechenden Fragen.

 

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBAgenturenBlogDienstleistungEsportFreelancerHaftungHandelsregisterInfluencerInvestorKapitalgesellschaftMarketingRechtsprechungSchadensersatzSteuerberaterZivilrecht

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