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Telefonwerbung ohne valide Rückrufnummer ist unlauter

19. März 2019
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Das Oberlandesgericht München hat Ende letzten Monats entschieden, dass im Rahmen einer Telefonwerbung, die Angabe einer Rückrufnummer, die letzten Endes aber keinen Unternehmenspartner erreichen lässt, wettbewerbswidrig sei. Dies folge aus § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG i.V.m. § 312 d Abs. 1 BGB, Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.

Wichtigste Punkte
  • Das Oberlandesgericht München entschied, dass falsche Rückrufnummern in der Telefonwerbung wettbewerbswidrig sind.
  • Die Entscheidung basiert auf § 5 a UWG und § 312 d BGB.
  • Informationsvorenthaltung ist eine irreführende Handlung bei Vertragsabschlüssen.
  • Die Telefonnummer des Unternehmens ist gemäß § 5 a Abs. 4 UWG eine wesentliche Information.
  • Es gab Diskussionen über Vollharmonisierung von EU-Richtlinien und nationales Recht.
  • Im aktuellen Fall bot die Beklagte keine alternativen Kontaktmöglichkeiten an.
  • Das Urteil wirft neue Fragen zur Informationspflicht im Fernabsatz auf.

Nach § 5 a Abs. 2 UWG stellt das Vorenthalten wesentlicher Informationen im Rahmen des Vertragsabschlusses mit einem Verbraucher eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG dar, sofern der Verbraucher die in Rede stehende Information nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können, und das Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als wesentlich im Sinne der genannten Vorschrift gelten nach § 5 a Abs. 4 UWG auch solche Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder Vorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation (einschließlich Werbung und Marketing) nicht vorenthalten werden dürfen. Zu den in diesem Sinne wesentlichen Informationen zählt auch die Telefonnummer des (dem Verbraucher im Wege des Fernabsatzes werbend gegenübertretenden) Unternehmers. Soweit in der Literatur die Diskrepanz zwischen der Richtlinie („gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse“) und Art. 246 a EGBGB („Telefonnummer, und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und seine E-Mail-Adresse“) im Hinblick auf die Vollharmonisierung der Richtlinie (die strengeres nationales Recht nicht gestatte) als Umsetzungsfehler angesehen wird, der richtlinienkonform dahingehend zu korrigieren sei, dass der Unternehmer über keines der angeführten Kommunikationsmittel zwingend zu informieren habe, sofern er „ausreichend andere Möglichkeiten zu einer schnellen Kontaktaufnahme zur Verfügung stellt“, war dies im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, da die Beklagte nicht vorgetragen hatte, statt der erbetenen Telefonnummer anderweitige Möglichkeiten einer schnellen Kontaktaufnahme zur effizienten Kommunikation mit ihr oder ihrem Beauftragten offeriert zu haben.

Ein Verbindung mit dem aktuellen Amazon Urteil des EuGH kommt aktuell viel Bewegung rein in die Frage, welche Informationen im Fernsatz wirklich angeboten werden müssen.

Das vollständige Urteil findet man hier.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AmazonE-MailInformationMailMarketingOberlandesgericht MünchenVerbraucherVerordnung

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