- Änderungen des § 20b Rundfunkstaatsvertrages treten am 1. Mai 2019 in Kraft.
- Ab diesem Datum besteht nur noch eine Anzeigepflicht für Streamer.
- Landesmedienanstalten müssen Unbedenklichkeitsbestätigungen für Groß-Gaming-Streamer ausstellen.
- Bis zum Inkrafttreten gilt das alte Recht mit umstrittenen Anforderungen.
- Professionelle Kommunikation mit Behörden kann Streamer unterstützen.
- Rechtsmittel im Verwaltungsrecht sollten gut durchdacht und beraten sein.
- Eine wirtschaftlich vernünftige Herangehensweise ist in dieser Situation wichtig.
Aufgrund einiger Anfragen vom heutigen Tag wegen „Gelber Briefe“ für Streamer auf Twitch, möchte ich noch einmal auf meinen letzten Artikel verweisen. Nach meinem aktuellen Kenntnisstand treten die Änderungen des § 20b Rundfunkstaatsvertrages am 1. Mai 2019 in Kraft, weswegen ab diesem Zeitpunkt nur noch eine Anzeigepflicht besteht bzw. die Landesmedienanstalten ab dann Unbedenklichkeitsbestätigungen für Gaming-Streamer bis zu einer gewissen Größe ausstellen müssen.
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt formell natürlich noch altes Recht, das jedoch auch durchaus umstrittene Anforderungen und Auslegungen beinhaltet.
Eine professionelle Kommunikation mit den zuständigen Behörden oder im schlimmsten Fall eine juristische Hinhaltetaktik, dürfte die meisten betroffenen Streamer über den Mai retten können. Eine wirtschaftlich vernünftige Herangehensweise ist hier jedenfalls angebracht.
Rein formell sind natürlich auch Rechtsmittel des Verwaltungsrechts denkbar. Die sollte jedoch gut durchdacht werden und keinesfalls ohne professionellen Rat vollzogen werden.