Donations, Spenden, „Tips“, „Support“: Auf Twitch, YouTube und in vielen anderen Creator-Ökosystemen sind freiwillige Geldzahlungen ein alltäglicher Bestandteil der Monetarisierung. Umsatzsteuerlich ist das allerdings ein Minenfeld – nicht wegen der Begrifflichkeiten („Donation“ ist kein Rechtsbegriff), sondern wegen der Kernfrage des Umsatzsteuerrechts: Liegt ein Leistungsaustausch vor, also eine sonstige Leistung gegen Entgelt?
Gerade bei Influencern und Streamern kann das Ergebnis je nach Ausgestaltung kippen: vom nicht steuerbaren Zuschuss bis zum voll umsatzsteuerpflichtigen Entgelt – mit Nachzahlungsrisiko, Zinsen und ggf. Folgewirkungen in der Buchhaltung.
Der rechtliche Prüfstein
Ausgangspunkt ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG: Umsatzsteuer entsteht bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Inland ausführt. Bei Donations ist deshalb nicht „Freiwilligkeit“ das entscheidende Wort, sondern Entgeltlichkeit.
Die Rechtsprechung arbeitet seit Jahrzehnten mit einem europäischen Leitbild: Eine Leistung ist nur dann „gegen Entgelt“ erbracht, wenn zwischen Leistung und Zahlung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht – typischerweise getragen von einem Rechtsverhältnis, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden.
Der Klassiker hierzu ist das „Straßenmusiker“-Urteil EuGH, Rs. C-16/93 (Tolsma): Freiwillige Zahlungen von Passanten an einen Straßenmusiker wurden nicht als Entgelt behandelt, weil es an einer hinreichend bestimmten Gegenleistung und einem belastbaren Austauschverhältnis fehlt.
Das klingt zunächst nach einer guten Argumentationslinie für Donations. Aber: Digitale Plattformökonomien sind nicht die Fußgängerzone – und genau dort setzt die neuere finanzgerichtliche Linie an.
FG Düsseldorf: Donations beim Streaming als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt
Eine besonders praxisrelevante Entscheidung ist das Urteil des FG Düsseldorf vom 04.03.2022 – 1 K 2812/19 U. Dort ging es um „Donations“, die Zuschauer einem Streamer auf einer Streamingplattform freiwillig zahlten. Das Gericht qualifizierte diese Zahlungen als Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG für sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG) – konkret: Unterhaltungs-/Entertainmentleistungen.
Die Kerngedanken (verkürzt) sind für die Praxis entscheidend:
- Identifizierbare Leistungsempfänger: Zahlende Zuschauer seien individualisierbar (Name/Nachricht/Zahlungsweg).
- Rechts-/Nutzungsverhältnis über Plattformregeln: Durch Nutzung der Plattformbedingungen entstehe ein rechtlicher Rahmen, in dem der Zuschauer gezielt Unterhaltung konsumiert.
- Unmittelbarer Zusammenhang: Die Zahlung beruhe kausal auf der konkret bezogenen Unterhaltung; die Donation sei Wertschätzung für eine konkret konsumierte Leistung.
- Freiwilligkeit schadet nicht: Auch freiwillige Zahlungen können Entgelt sein, wenn die „innere Verknüpfung“ zwischen Leistung und Zahlung besteht.
Damit ist klar: Bei klassischem Streaming-Setup mit Alerts, Community-Interaktion und „Support“-Logik besteht ein erhebliches Umsatzsteuer-Risiko, selbst wenn die Zahlung aus Sicht des Zuschauers „freiwillig“ wirkt.
FG Berlin-Brandenburg: „Echte Zuschüsse“ bei freiwilliger Finanzierung?
Spannend ist die Gegenlinie aus Berlin: Das FG Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren zu freiwilligen Zahlungen zur Finanzierung eines frei zugänglichen Online-Angebots (Spenden/Patenschaften/Crowdfunding-Charakter) einen Leistungsaustausch verneint und die Zahlungen als nicht steuerbare echte Zuschüsse eingeordnet. In der Praxis kursieren verschiedene Datumsangaben; belastbar ist: Der BFH bezeichnet als Vorinstanzentscheidung ausdrücklich das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 25.04.2024 – 2 K 2085/21.
Wichtig: Das ist nicht „die endgültige Lösung“, denn der BFH hat mit Beschluss vom 19.05.2025 – V B 25/24 die Revision zur Klärung genau dieser Grundfrage zugelassen (anhängig unter V R 10/25).
Für Creator-Modelle ergibt sich daraus ein differenziertes Bild:
- Streaming-Donations (interaktiv, leistungsnah, konsumbezogen) tendieren nach FG Düsseldorf zur Steuerbarkeit.
- Finanzierungs-Zuwendungen für ein allgemein frei zugängliches Angebot ohne konkretisierbare Gegenleistung können – je nach Setup – als echte Zuschüsse eingeordnet werden, wobei der BFH die Leitplanken noch abschließend setzen wird.
Praktische Risikofaktoren
In Betriebsprüfungen wird selten abstrakt über „Motivation“ diskutiert, sondern über objektive Indikatoren, die Zahlungen umsatzsteuerlich „leistungsnah“ wirken lassen. Typische Trigger sind:
- Alerts/Danksagungen/Name-Reading im Stream (Individualisierung der Zahlung und „reaktive Gegenleistung“).
- Interaktion als Produktmerkmal (Chat-Antworten, personalisierte Reaktionen, „Shoutouts“, Community-Rituale).
- Vorteile/Perks – auch informell: Hervorhebung, Ranglisten, „Top Donator“, besondere Emotes/Badges, Zugang zu Discord-Bereichen, exklusive Inhalte.
- Kommunikation, die Donations als Gegenleistung rahmt („Support für mehr Content“, „goal reached, dann…“), also faktisch eine Leistungslogik etabliert.
- Systematische Monetarisierung über Plattform-Mechanik: Wenn der Kanal erkennbar als „virtuelles Ladenlokal“ für Entertainment betrieben wird, passt das sehr gut auf die Argumentation des FG Düsseldorf.
Der häufige Reflex („Dann werden Spender angeschrieben und nach der Motivation gefragt“) hilft umsatzsteuerlich meist nur begrenzt: Umsatzsteuer knüpft nicht primär an subjektive Motive einzelner Zahler an, sondern an die objektive Ausgestaltung des Angebots und die Zahlungsrealität als Gegenwert für konsumierbare Leistungen.
Rechtsschutzversicherung bei drohender Außenprüfung
Die Frage nach gewerblicher Rechtsschutzversicherung stellt sich in der Praxis regelmäßig, wenn eine Außenprüfung angekündigt ist und ein Streitpunkt absehbar wird. Zwei Punkte sind dabei erfahrungsgemäß zentral:
- Deckung für Steuerstreitigkeiten ist kein Standard. Benötigt wird regelmäßig ein Baustein „Steuer-Rechtsschutz“ (teils mit enger Reichweite; Betriebsprüfungen und reine „Feststellungen“ sind je nach Bedingungen eingeschränkt).
- Vorvertraglichkeit/Vorhersehbarkeit: Versicherer prüfen häufig, ob der „Rechtsschutzfall“ (oder dessen Keim) bereits angelegt war. Eine bereits angekündigte Außenprüfung kann – je nach Bedingungswerk – als Risikoerhöhung oder als bereits angelegter Konflikt gewertet werden.
Konsequenz: Rechtsschutz kann sinnvoll sein, sollte aber nicht als sichere Kostenbremse eingeplant werden, ohne das Bedingungswerk konkret auf Steuer-Außenprüfung / Einspruch / Klageverfahren zu prüfen.
Ein juristisch sauberes Fazit für Influencer-Settings
„Donations sind immer umsatzsteuerpflichtig“ ist genauso unpräzise wie „Donations sind immer echte Spenden“. Maßgeblich ist der Leistungsaustausch:
- Beim klassischen Streaming-Modell spricht die derzeit belastbar veröffentlichte finanzgerichtliche Linie stark für Umsatzsteuerbarkeit (FG Düsseldorf).
- Bei freiwilliger Finanzierung eines allgemein zugänglichen Angebots ohne individualisierbare Gegenleistung gibt es eine gegenläufige Tendenz (FG Berlin-Brandenburg), aber die BFH-Klärung steht aus.
Gerade weil in der Creator-Praxis oft mehrere Erlösströme (Werbung, Affiliate, Abos, Sponsoring, Donations/Spenden, Merch) nebeneinander laufen, kann ein einziger falsch eingeordneter Block – etwa 30.000 EUR Donations über mehrere Jahre – in der Außenprüfung schnell zum dominanten Streitpunkt werden.
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