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Home Wettbewerbsrecht

Unterlassungsschuldner haftet für Google Cache!

1. Oktober 2019
in Wettbewerbsrecht, Onlinehandel
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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electronic commerce 384x192 1
Wichtigste Punkte
  • Oberlandesgericht in Frankfurt am Main kritisiert die unüberlegte Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen durch IT-Unternehmen.
  • Wettbewerbsverletzung durch ein Google-Snippet führt zu Verbraucherirreführung gemäß § 5 I 2 Nr. 7 UWG.
  • Unterlassungsschuldnerin handelte spät: Löschantrag erst zwei Wochen nach Unterzeichnung gestellt.
  • Schuldner hat eine Verantwortlichkeit für Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich nützt.
  • Gericht hält eine schnellere Löschung des Snippets für zumutbar, trotz Entfernung der Inhalte auf der Webseite.
  • Einstweilige Verfügung und weitere Kostenfolge resultieren aus der verspäteten Löschung.
  • Das Thema betrifft häufig wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, insbesondere bei fehlerhaften Herstellergarantie Darstellungen.

Wer in den letzten Monaten hier im Blog mitgelesen hat, wird mitbekommen haben, dass ich inzwischen dem Konzept einer Unterlassungserklärung sehr kritisch gegenüber stehe. Siehe zu diesem Thema diesen Artikel, diesen Artikel und diesen Blogbeitrag.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main liefert nun in einem Urteil, gerade für IT-Unternehmen, einen weiteren guten Grund, warum man eine Unterlassungserklärung zumindest nicht ohne Beratung unterschreiben sollte und warum es selbst dann noch sehr gefährlich sein kann.

In dem hier entschiedenen Fall wurde auch eine Unterlassungserklärung wegen einer Wettbewerbsverletzung unterschrieben, die entsprechenden Inhalte waren aber, wie üblich, weiterhin über den Google-Cache abrufbar. Einen Antrag auf Löschung der entsprechenden Inhalte gegenüber Google stellte die Unterlassungsschuldnerin erst zwei Wochen nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung.

Das Oberlandesgericht sah in der Wettbewerbsverletzung in einem Google-Snippet eine Irreführung über die Rechte des Verbrauchers nach § 5 I 2 Nr. 7 UWG und bejahte dafür auch eine Verantwortlichkeit der Unterlassungsschuldnerin aufgrund eines Unterlassens.

Zwar hat ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grds. nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat.

 

Das Gericht erkannte es auch als zumutbar an, die Löschung des Snippets schneller als nach nur zwei Wochen über die Webmaster-Tools von Google löschen zu lassen, obwohl die Inhalte auf der eigentlichen Seite bereits entfernt wurden. Neben der Unterlassungserklärung war die Schuldnerin nun erneut mit einer einstweiligen Verfügung und allen damit verbundenen Kostenfolgen konfrontiert.

Übrigens ging es bei der Sache – mal wieder – um eine fehlerhafte Darstellung einer Herstellergarantie, ein Umstand, der immer wieder Thema von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist (siehe z. B. diesen Artikel).

Tags: AbmahnungBeratungBlogFrankfurtGoogleOberlandesgericht Frankfurt am MainSchuldnerUnterlassungserklärungVerbraucherWettbewerbsrecht

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