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Home Sonstiges

Unternehmensgründung im Ausland für OnlyFans-Business: Chancen & Risiken

11. Mai 2025
in Sonstiges
Lesezeit: 16 Minuten Lesezeit
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firmengruendung im ausland fuer onlyfans business chancen risiken

Ein eigenes OnlyFans-Business zu betreiben, wirft für Creator und Agenturen mit Wohnsitz in Deutschland oft die Frage auf: Lohnt sich eine Firmengründung im Ausland? Die Hoffnung ist, Steuern zu sparen oder das erotische Geschäftsmodell außerhalb strenger deutscher Regularien zu liberalisieren. Schlagworte wie „OnlyFans Steuer Ausland“ oder „Steuern sparen OnlyFans“ geistern durchs Internet. Doch die Materie ist komplex. Dieser Blogpost beleuchtet Chancen und Risiken einer Auslandsgründung für ein OnlyFans-Geschäft aus juristischer Sicht – von steuerlichen Folgen über Rechtsformwahl bis zu Compliance und Ruf – und gibt Entscheidungshilfen mit Beispielen. Ziel ist es, nüchtern und fundiert darzustellen, worauf deutsche OnlyFans-Creator und -Agenturen achten müssen, bevor sie vorschnell eine LLC für ihr OnlyFans gründen oder eine Agentur für Creator im Ausland aufziehen.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Steuerliche Auswirkungen
2. Rechtsformwahl und Standortwahl
2.1. Vergleich gängiger Rechtsformen (GmbH, Limited, LLC)
2.2. Betriebsstätte in Deutschland – versteckte Steuerfalle
3. Compliance, Banking und Ruf
4. Entscheidungshilfe mit Beispielen
5. Fazit und rechtliche Empfehlungen

Steuerliche Auswirkungen

Eine Auslandsgesellschaft bedeutet nicht automatisch steuerfreie OnlyFans-Einnahmen. Gerade bei Wohnsitz in Deutschland greifen wesentliche steuerliche Grundprinzipien, die beachtet werden müssen:

  • Welteinkommensprinzip und unbeschränkte Steuerpflicht: Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Deutschland besteuert dann das weltweite Einkommen – also auch Gewinne aus einem OnlyFans-Business im Ausland. Mit anderen Worten: Solange der Creator in Deutschland lebt, will das Finanzamt am OnlyFans-Verdienst mitverdienen, egal ob die Firma in Delaware, Dubai oder sonst wo sitzt.
  • Mythos Abmeldung beim Einwohnermeldeamt: Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, man könne einfach den Wohnsitz in Deutschland abmelden und damit die Steuerpflicht beenden. Tatsächlich kommt es aber auf die tatsächliche Wohnungs- und Lebenssituation an, nicht nur auf die Meldeadresse. Wer weiterhin eine Wohnung in Deutschland verfügbar hat (z.B. bei Familie oder als Eigentum) oder sich regelmäßig über 183 Tage im Jahr hier aufhält, gilt weiterhin als Inländer – auch ohne formelle Anmeldung. Die Abmeldung beim Amt wirkt allenfalls als Indiz, ersetzt aber nicht die Aufgabe des tatsächlichen Wohnsitzes. Creator sollten also nicht glauben, durch einen formellen Akt dem deutschen Fiskus entkommen zu können, wenn faktisch das Zentrum ihres Lebens weiterhin in Deutschland liegt.
  • Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG): Selbst bei einem vollständigen Wegzug in klassische Steueroasen (etwa Dubai) ist Vorsicht geboten. Das deutsche Außensteuergesetz kennt eine zehnjährige Nachbesteuerungsregel für ehemalige Inländer: Wer in den letzten 10 Jahren vor Wegzug mindestens 5 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war und dann in ein Niedrigsteuerland zieht, bleibt unter bestimmten Umständen für bestimmte Einkünfte weiterhin steuerpflichtig in Deutschland. Diese erweiterte beschränkte Steuerpflicht soll rein steuerlich motivierte Wegzüge unattraktiver machen. Sie greift insbesondere, wenn der Weggezogene wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland beibehält – etwa Einkünfte oder Vermögen in Deutschland oberhalb bestimmter Schwellen (z.B. mehr als 30% der Gesamteinkünfte). In vielen Fällen führt dies dazu, dass trotz Wohnsitz in Dubai ein Teil des Einkommens (weiterhin) in Deutschland versteuert werden muss. Im Klartext: Wer als deutscher OnlyFans-Creator ins Ausland mit niedriger Besteuerung zieht, aber weiterhin z.B. Einkünfte oder eine Firma in Deutschland hat, wird vom deutschen Finanzamt nicht sofort aus der Pflicht entlassen.
  • Doppelbesteuerungsabkommen (Beispiel VAE): Normalerweise regeln Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Staaten, wem bei einem Wegzug das Besteuerungsrecht zusteht, um doppelte Besteuerung zu vermeiden. Allerdings ist das DBA zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten Ende 2021 ausgelaufen. Das bedeutet, ein Wegzug nach Dubai muss steuerlich noch besser geplant werden. Ohne DBA kann Deutschland im Zweifel die vollen deutschen Regeln anwenden. Konkret sollte der Wohnsitz in Deutschland wirklich vollständig aufgegeben werden und die strengen Ansässigkeitskriterien in den VAE erfüllt sein, um die 0%-Einkommensteuer dort voll auszunutzen. Andernfalls droht eine steuerliche Hängepartie: Deutschland könnte einen weiter als steuerpflichtig behandeln, während Dubai mangels Steuerpflicht vielleicht gar nichts erhebt – eine ungünstige Konstellation. Für andere Länder mit DBA gilt ähnliches: Das DBA kann Schutz bieten, aber nur, wenn man die Voraussetzungen (Ansässigkeit, Mittelpunkt der Lebensinteressen, etc.) sauber einhält.

👉 Zwischenfazit: Aus steuerlicher Sicht ist eine Auslandsgesellschaft keine einfache „Steuern sparen OnlyFans“-Lösung. Wer in Deutschland wohnt, unterliegt dem deutschen Fiskus (Welteinkommensprinzip). Ein Wegzug ins Ausland muss wirklich konsequent sein, um anerkannt zu werden – bloße Abmeldung genügt nicht. Und gerade Steuerflucht in Oasen wird durch Gesetze wie § 2 AStG und das Fehlen mancher DBA erschwert. Steuerliche Beratung vor solchen Schritten ist unerlässlich, damit man nicht ungewollt in der Steuerfalle landet.

Rechtsformwahl und Standortwahl

Die Wahl der Rechtsform und des Landes für eine Auslandsgründung will gut überlegt sein. OnlyFans-Creator und -Agenturen sollten beliebte Modelle wie die US-LLC, UK-Limited oder eine deutsche GmbH vergleichen – sowohl bezüglich Gründungsaufwand als auch der laufenden Pflichten. Zudem lauern Fallstricke, wenn die Auslandsgesellschaft faktisch von Deutschland aus geführt oder betrieben wird. Ein Überblick:

Vergleich gängiger Rechtsformen (GmbH, Limited, LLC)

Um die Unterschiede greifbar zu machen, vergleicht die folgende Tabelle einige Kernpunkte einer deutschen GmbH mit einer britischen Limited und einer amerikanischen LLC (beispielhaft Delaware), die häufig für Online-Businesses erwogen werden:

KriteriumDeutsche GmbHUK LimitedUS LLC (Delaware)
Mindestkapital25.000 € Stammkapital (mind. 12.500 € bei Gründung)£1 (meist nominal, kein hohes Kapital)Kein vorgeschriebenes Mindestkapital
GründungsaufwandNotarielle Beurkundung, Handelsregistereintrag, ca. 1-2 Wochen bis Eintragung; Gründungskosten einige hundert €Online-Registrierung bei Companies House, meist in 1-2 Tagen; sehr geringe Kosten (zweistelliger £-Bereich)Online-Gründung über Registered Agent möglich, i.d.R. in wenigen Tagen; Kosten ca. 200–300 $ jährlich (Agent & Staat Delaware)
Steuerliche BehandlungKörperschaftsteuer 15% + Solidaritätszuschlag, zzgl. Gewerbesteuer ca. 14% (je nach Kommune) auf Gewinne; Ausschüttungen (Dividende) mit 25% KapESt (+ Soli/KiSt) beim EmpfängerKörperschaftsteuer in UK (19%, ab 2023 bis zu 25% bei höheren Gewinnen); Dividenden an deutsche Anteilseigner unterliegen dt. Besteuerung (DBA schützt Doppelbesteuerung)In den USA als pass-through (transparent) besteuert, d.h. keine US-Körperschaftsteuer bei Foreign-Owned-LLC ohne US-Einkünfte. In Deutschland kann eine LLC aber je nach Ausgestaltung als Körperschaft gelten – Gewinne also hier zu versteuern.
VerwaltungsaufwandLaufende Buchführung nach dt. Standards; Jahresabschluss beim Bundesanzeiger; Pflichtmitgliedschaft IHK; strenge Formalien (Gesellschafterversammlungen etc.)Jahresabschluss (ggf. Micro-Accounts) beim Companies House; einfache Buchführung ausreichend; weniger formelle Hürden als GmbHJahresbericht an Delaware (Franchise Tax Report); keine Publizitätspflicht der Bücher; einfache Verwaltung, aber US-Compliance (z.B. FATCA-Meldungen) nötig
HaftungBeschränkt auf Gesellschaftsvermögen (Stammkapital); Geschäftsführer haftet bei PflichtverstößenBeschränkt auf Gesellschaftsvermögen; Directors haben Pflichten, bei Missbrauch Haftungsdurchgriff möglichBeschränkt auf Gesellschaftsvermögen; flexible interne Struktur (Mitglieder-Agreement statt strenge Form)

Hinweis: Eine GmbH ist in Deutschland ansässig und voll steuerpflichtig hier. Eine UK Limited genießt seit dem Brexit keinen EU-Bonus mehr – sie wird als Drittstaat-Gesellschaft behandelt. Die US LLC ist keine in Deutschland anerkannte Rechtsform, wird aber steuerlich entweder wie eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft eingeordnet (je nach Struktur).

Betriebsstätte in Deutschland – versteckte Steuerfalle

So attraktiv geringe Gründungskosten und niedrigere Steuersätze im Ausland klingen, viele vergessen die Gefahr einer inländischen Betriebsstätte. Betriebsstätte bedeutet: Wenn die Auslandsfirma eine feste Geschäftseinrichtung in Deutschland hat oder hier tätig wird, unterliegt sie mit den daraus resultierenden Gewinnen der deutschen Steuer. Bei einem OnlyFans-Business kann eine Betriebsstätte z.B. angenommen werden, wenn in Deutschland Büroräume unterhalten werden oder die Inhalte überwiegend von hier produziert und verwaltet werden. Selbst ohne offizielles Büro reicht manchmal schon der Wohnort des Gesellschafter-Geschäftsführers: Für Kapitalgesellschaften entscheidet nämlich entweder der Satzungssitz oder der Ort der Geschäftsleitung über die Steuerpflicht. Liegt die tatsächliche Geschäftsführung in Deutschland, wird die Auslandsgesellschaft hier als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt – mit Besteuerung ihres weltweiten Einkommens in Deutschland (wie eine GmbH). Das kann passieren, wenn etwa ein deutscher Creator seine US-LLC vollständig von der heimischen Wohnung aus lenkt: Dann betrachtet das Finanzamt die Geschäftsleitung als inländisch. Folge: Die erhofften Steuervorteile der Offshore-Firma schmelzen dahin, weil das Unternehmen steuerlich doch in Deutschland erfasst wird. Doppelbesteuerungsabkommen können in solchen Fällen zwar einen Konflikt lösen, aber nicht immer verhindern sie die deutsche Besteuerung, vor allem wenn kein DBA besteht.

Scheinauslandsgesellschaft und Sozialversicherung: Der Begriff Scheinauslandsgesellschaft umschreibt eine Firma, die zwar im Ausland eingetragen ist, deren wirtschaftlicher Fokus aber in Deutschland liegt. Ein solches Konstrukt kann nicht nur steuerlich, sondern auch sozialversicherungsrechtlich Probleme bereiten. Sozialversicherungspflicht hängt vom Ort der Arbeit ab, nicht vom Firmensitz. Wenn eine Person in Deutschland für ein ausländisches Unternehmen arbeitet – selbst wenn es „ihre eigene“ LLC ist – unterliegt dieser Beschäftigte grundsätzlich der deutschen Sozialversicherung. Das EU-Recht schreibt vor, dass Mitarbeiter in dem Land sozialversichert sein müssen, in dem sie faktisch arbeiten, unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers. Für einen OnlyFans-Creator, der sich etwa ein Offshore-Konstrukt bastelt und sich selbst als “Angestellter” seiner Auslandfirma sieht, heißt das: Er muss sich in Deutschland krankenversichern und Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung zahlen wie jeder andere – entweder über eine offizielle Anmeldung des ausländischen Arbeitgebers bei der deutschen Sozialversicherung, oder im Zweifel freiwillig/privat. Die erhoffte Ersparnis durch die Auslandslösung schrumpft dadurch weiter. Zudem riskiert man Ermittlungen wegen Scheinselbstständigkeit oder nicht angemeldeter Beschäftigung, wenn die Sozialversicherung umgangen wird. Kurz: Eine Auslandsfirma entbindet nicht von deutschen Sozialabgaben, solange die Tätigkeit im Inland erfolgt.

Compliance, Banking und Ruf

Neben Steuern und Rechtsform gibt es handfeste praktische Hürden: Zahlungsdienstleister, Banken und der öffentliche Ruf spielen bei Erotikgeschäften mit Offshore-Firma eine wichtige Rolle. Creator und Agenturen sollten diese Aspekte keinesfalls unterschätzen:

  • Zahlungsabwickler und Erotik-Inhalte: Die Erfahrung der letzten Jahre – man denke an die Beinahe-Pornobann-Debatte bei OnlyFans 2021 – zeigt, dass Banken und Payment-Provider sehr zurückhaltend gegenüber Sexarbeit-Inhalten sind. OnlyFans selbst sah sich gezwungen, erotische Inhalte vorübergehend verbieten zu wollen, weil große Banken (Bank of New York Mellon, JPMorgan Chase u.a.) Überweisungen blockierten und Konten kündigten – aus “Reputational Risk”-Gründen. MasterCard und Visa haben ebenfalls strenge Vorgaben für Adult-Angebote. Für einzelne Creator oder kleinere Agenturen kann es daher schwierig sein, Zahlungsanbieter zu finden, wenn das Geschäft offiziell in der Kategorie „Erotik“ läuft, erst recht mit Firmensitz in einem Offshore-Land. Viele gängige Bezahldienste (PayPal, Stripe etc.) schließen Erotikangebote aus ihren AGB aus. Spezialisierte High-Risk-Payment-Lösungen existieren zwar, kommen aber oft mit hohen Gebühren und strengen Compliance-Prüfungen. Wer seine OnlyFans-Einnahmen über eine Auslandsfirma leiten will, muss sicherstellen, dass diese Firma überhaupt ein Geschäftsbankkonto und Zahlungsabwickler bekommt – was im Erotik-Business eine echte Herausforderung sein kann.
  • Kontoeröffnung für ein Erotik-Business im Ausland: Banken weltweit sind verpflichtet, Kunden und Geldströme genau zu prüfen (Know Your Customer, Anti-Geldwäsche). Eine neu gegründete Offshore-Firma ohne lokale Substanz, deren Geschäftsfeld „Online Adult Content“ ist, löst bei vielen Banken Alarmglocken aus. Deutsche Banken werden in der Regel zögern, einem inländischen Privatkunden die OnlyFans-Einnahmen auf das private Konto auszuzahlen, wenn dahinter eigentlich ein Auslandsgesellschaft-Konstrukt stehen sollte – das müsste offen gelegt werden. Ausländische Banken wiederum verlangen oft einen lokalen Bezug: Eine Delaware LLC ohne US-Bankkonto ist unpraktisch; aber ein US-Bankkonto aus dem Ausland zu eröffnen, ist schwierig ohne persönliche Präsenz. In Dubai wiederum kann ein Firmenkonto an örtliche Visums- und Residenzauflagen geknüpft sein. Außerdem stehen Erotikfirmen dort ebenfalls unter erhöhter Beobachtung. Im schlimmsten Fall bekommt man gar kein verlässliches Konto, oder nur bei Zahlungsanbietern mit fragwürdiger Seriosität. Auch E-Wallet-Lösungen wie Paxum, ePayments oder Kryptowährungen werden mitunter erwogen, sind aber entweder teuer, unsicher oder für große Beträge ungeeignet. Die Compliance-Hürden sind also hoch: Eine Auslandsgesellschaft mag gegründet sein, aber das Geld muss auch fließen können. Ohne Banken und Zahlungsverkehr nützt die beste Steuerplanung nichts.
  • Kundenwahrnehmung und Reputationsrisiken: Schließlich spielt der Ruf eine Rolle. Sowohl gegenüber zahlenden Fans als auch gegenüber Geschäftspartnern (Werbekunden, Plattformen, Behörden) kann eine Offshore-Konstruktion Misstrauen erwecken. Viele Verbraucher achten zwar kaum darauf, wo genau eine Firma sitzt, solange der Service funktioniert. Doch falls es publik wird, dass ein bekannter Creator seine Einnahmen über, sagen wir, eine Briefkastenfirma auf Zypern oder in Delaware schleust, kann das medial ausgeschlachtet werden. In Zeiten, in denen Steuervermeidung kritisch beäugt wird, könnte dies zu Shitstorms oder Imageverlust führen – gerade weil OnlyFans-Creator oft auf Authentizität setzen. Auch Kooperationspartner (z.B. eine deutsche Werbeagentur, die mit einer Creator-Agentur zusammenarbeitet) könnten Bedenken haben, wenn der Vertragspartner eine schwer zu greifende Auslandsgesellschaft ist. Ein Erotik-Business im Ausland wird schnell mit Begriffen wie “Offshore”, “Steueroase” oder “Briefkastenfirma” verbunden – Begriffe, die negativ besetzt sind. Und last but not least: Sollte es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen (etwa mit einem Kunden oder einem entlassenen Mitarbeiter), ist die Jurisdiktion komplizierter. Die Durchsetzung von Ansprüchen gegen eine LLC in den USA ist aufwendiger als gegen eine deutsche GmbH. Diese Weichfaktoren – Vertrauen, Image, rechtliche Greifbarkeit – sollten daher in die Entscheidung mit einfließen.

Entscheidungshilfe mit Beispielen

Angesichts all dieser Aspekte stellt sich die Frage: Für wen (und unter welchen Umständen) lohnt sich eine Auslandsgründung – und für wen eher nicht? Im Folgenden zwei hypothetische Szenarien für deutsche OnlyFans-Akteure, um Chancen und Risiken greifbarer zu machen:

Szenario 1: Einzel-Creator in Deutschland – GmbH vs. LLC in Delaware
Lisa ist eine erfolgreiche OnlyFans-Creatorin aus Deutschland mit hohen monatlichen Gewinnen. Sie überlegt, statt als Einzelgewerbe eine Gesellschaft zu nutzen. Zur Wahl stehen eine deutsche GmbH oder eine US-LLC in Delaware. Was sind die Folgen?

  • GmbH in Deutschland: Lisa gründet eine „Lisa Lust GmbH“ in Berlin. Vorteil: Rechtlich und betrieblich ist alles auf solidem Fundament. Sie zahlt Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf den Gewinn der GmbH (insgesamt rund 30%) in Deutschland. Nimmt sie Geld heraus, kommen auf Dividenden 25% Abgeltungsteuer hinzu. Insgesamt könnte die Steuerlast für alle Gewinne, die sie sich ausschüttet, effektiv 40-45% erreichen. Allerdings kann Lisa auch einen Teil der Gewinne in der GmbH belassen und thesaurieren, um etwa zu reinvestieren, dann fällt darauf zunächst nur die 30% Körperschaft/Gewerbesteuer an. Sozialversicherungsrechtlich ist sie als Geschäftsführerin ihrer GmbH zwar nicht angestellt (wenn sie Mehrheitseignerin ist, gilt sie als selbstständig tätig), muss aber natürlich ihre Krankenversicherung weiter zahlen und ggf. über die Künstlersozialkasse oder freiwillig für Rente vorsorgen. Compliance-Probleme hat sie kaum: Deutsche Banken bedienen die GmbH problemlos, Zahlungsanbieter wie OnlyFans überweisen auf das deutsche Firmenkonto. Kunden und Fans merken von alledem nichts – die GmbH tritt nach außen kaum in Erscheinung, außer vielleicht mal im Impressum. Nachteil der GmbH: Hohe formale Anforderungen, laufende Buchführung, IHK-Beiträge, und die Steuern bleiben hoch. Aber rechtlich bewegt sich Lisa auf sicherem Terrain.
  • LLC in den USA: Alternativ gründet Lisa eine „Lusty LLC“ in Delaware. Die Gründung ist schnell und günstig. Weil Lisa weder US-Bürgerin ist noch in den USA Geschäfte macht, zahlt die LLC in den USA vermutlich keine Körperschaftsteuer (Delaware verlangt nur eine jährliche Franchise Tax pauschal). Auf den ersten Blick würde also der gesamte Gewinn unversteuert in der LLC auflaufen. Genau das ist die Motivation vieler, die überlegen, eine LLC für OnlyFans zu gründen. In der Praxis ergeben sich jedoch einige Risiken: Zunächst wird Deutschland diese LLC steuerlich betrachten. Eine US-LLC wird häufig als transparent angesehen, d.h. wie eine Personengesellschaft – dann müsste Lisa ihren Anteil am Gewinn direkt in Deutschland versteuern (als Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Selbst wenn man argumentiert, die LLC sei eine Kapitalgesellschaft, könnte das Finanzamt wegen faktischer Geschäftsleitung (Lisa steuert ja alles von Deutschland) die LLC als inländisch ansässig einstufen. Dann würde der Gewinn ebenfalls in Deutschland besteuert, als wäre es eine deutsche Firma. Steuersparnis: minimal bis null, außer man begibt sich in Grauzonen. Zudem muss Lisa, um an ihr Geld zu kommen, entweder Dividenden ausschütten (dann fällt wieder Abgeltungsteuer an) oder sich ein Gehalt zahlen. Ein Gehalt von der US-LLC an sie in Deutschland wäre in Deutschland steuerpflichtig (als Arbeitslohn) und die LLC müsste es ggf. in Deutschland als Betriebsausgabe einer Betriebsstätte ansetzen. Sozialversicherungsrechtlich müsste Lisa ihre Tätigkeit für die LLC in Deutschland ebenfalls melden – was kompliziert ist, da die LLC keinen deutschen Betriebsstättenstatus anstrebt. Banking: Lisa bräuchte ein Firmenkonto für die LLC. Ohne US-Präsenz ist das schwierig; sie könnte sich mit FinTech-Lösungen behelfen oder das Geld via OnlyFans direkt an sich privat auszahlen lassen – was aber der Idee der Firma widerspricht und bei größeren Summen Probleme mit der Steuererklärung gibt. Vorteil der LLC-Lösung: Sie könnte theoretisch Gewinne in der LLC lassen und die Ausschüttung auf später verschieben, um Steuerstundung zu erreichen. Aber die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung könnte dem einen Riegel vorschieben, zumindest für passive Einkünfte. Da ihre Einkünfte aus OnlyFans jedoch aktiv erarbeitet sind (Content Creation ist aktive Tätigkeit), greift die Hinzurechnungsbesteuerung hier womöglich nicht unmittelbar – jedoch bleibt die faktische Geschäftsleitung in Deutschland ein Problem. Unterm Strich stellt Lisa fest: Die Chancen einer LLC liegen in etwas weniger Bürokratie und ggf. einer Steuerstundung. Die Risiken (deutsche Besteuerung trotz allem, Probleme bei Banken, hohe Compliance-Komplexität) überwiegen in ihrem Fall, da sie in Deutschland bleiben will. Für Lisa wäre vermutlich die GmbH – trotz Steuerlast – der rechtlich saubere und ruhige Weg.

Szenario 2: Agentur zieht ins Ausland – Deutschland vs. Dubai
Die „CreAgency GmbH“ ist eine kleine Agentur in München, die mehrere OnlyFans-Creator betreut (Management, Content-Planung, Marketing). Die beiden Gesellschafter überlegen, ob sie ihren Firmensitz nach Dubai verlagern sollen. Gründe: In Dubai zahlen Unternehmen in den meisten Fällen 0% Steuer auf Einkommen, und das Geschäftsmodell Erotik-Content steht dort nicht unter der moralischen Beobachtung wie teils in Deutschland. Was ist zu beachten?

  • Status quo Deutschland: Als deutsche GmbH zahlt die Agentur ca. 30% Steuern auf ihren Gewinn (KSt+Gewerbe). Zusätzlich fallen für die Geschäftsführer-Gesellschafter Gehälter an, auf die Lohnsteuer und Sozialabgaben gezahlt werden, sowie ggf. Dividendenausschüttungen mit Abgeltungsteuer. Die Regulierung von Erotik-Inhalten in Deutschland erfordert zudem Jugendschutz-Prüfungen und klare Kennzeichnung, was für die Agentur etwas Mehraufwand bedeutet. Andererseits genießen sie volle Rechtssicherheit und Zugang zu deutschen/europäischen Zahlungsdienstleistern. Kunden (die Creator) schätzen die transparente Struktur. Nachteile: Hohe Abgabenlast und gewisse Einschränkungen, z.B. was Werbung angeht (in DE ist Werbung für “erotische Dienste” reguliert).
  • Gründung in Dubai bei Wegzug: Die Gesellschafter erwägen nun, nach Dubai auszuwandern und dort eine Freezone-Company für die Agentur zu gründen. Dubai lockt mit 0% Einkommensteuer für natürliche Personen und bis vor Kurzem auch ohne Unternehmenssteuern (ab 2023 gibt es 9% Körperschaftsteuer ab einem Gewinn von ca. 250.000 AED, ~€250k, wobei viele kleinere Firmen effektiv steuerfrei bleiben). Chancen: In Dubai fiele für die Agentur zunächst keine Einkommensteuer an – weder auf Personen- noch auf Firmenebene – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Das kann massive Steuerersparnisse bedeuten, die investiert werden könnten. Auch fühlen sie sich in Dubai freier, was erotischen Content angeht (wobei man sagen muss: die VAE haben teils strikte Sittenregeln, aber die Online-Tätigkeit für internationale Plattformen wird meist toleriert). Risiken und Auflagen: Zunächst müssen die Unternehmer wirklich ihren Wohnsitz nach Dubai verlegen, und zwar komplett. Das heißt Wohnung in Deutschland aufgeben, Lebensmittelpunkt verlagern, Mindestaufenthaltstage in den VAE einhalten etc.. Ein Halbleben in Deutschland würde sofort die deutsche Steuer wieder ins Spiel bringen. Zudem gibt es seit Wegfall des DBA VAE-DE kein Abkommen, das einen vor deutscher Besteuerung schützt. Deutschland könnte via erweiterter beschränkter Steuerpflicht noch bis zu 10 Jahre nach Wegzug Teileinkünfte besteuern, insbesondere wenn „wesentliche Inlandsinteressen“ verbleiben – etwa falls die Agentur noch deutsche Kunden oder Vermögen hat. Die Gesellschafter müssten also z.B. ihre deutsche Immobilie verkaufen und darauf achten, nicht mehr >30% ihres Umsatzes mit Deutschland zu machen, um dieser Falle zu entgehen. Weiterhin gibt es die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) zu bedenken: Ziehen deutsche Shareholder ins Ausland, wird so getan, als würden sie ihre Gesellschaftsanteile veräußern – die stillen Reserven werden besteuert. Im Klartext: Die beiden müssten ggf. Steuer auf den Wertzuwachs ihrer GmbH-Anteile zahlen, wenn sie ins Nicht-EU-Ausland Dubai ziehen (es gibt Stundungs- und Ratenzahlungen, aber es ist eine finanzielle Belastung). Operative Fragen: Die Agentur müsste in Dubai neu gestartet werden. Erhalten die Inhaber problemlos Visa und Lizenzen? Dubai verlangt oft, dass eine gewisse Büro-Präsenz in einer Freezone unterhalten wird (Kostenfrage). Banking: Dubai-Banken haben in letzter Zeit restriktivere KYC-Regeln; ein Erotik-bezogenes Business könnte Misstrauen erregen, aber ist nicht per se verboten. Zahlungen von OnlyFans an eine Dubai-Firma könnten funktionieren, da OnlyFans selbst international agiert – allerdings ohne DBA könnten Abzüge entstehen oder die Zahlungen als ausländische Einkünfte der Creator gelten, kompliziertes Thema. Kundenperspektive: Für die Creator-Kunden der Agentur wäre es vielleicht egal, wo die Agentur sitzt, solange die Leistung stimmt. Allerdings müssten Verträge angepasst werden auf UAE-Recht. Manche deutsche Creator wären evtl. zögerlich, ob ihr Managementvertrag mit einer Dubai-Firma noch deutschem Arbeitsrecht/Sozialrecht unterliegt. Fazit dieses Szenarios: Eine Wegzugs- und Neugründungsstrategie in Dubai kann enorme Steuervorteile bieten (0% statt ~40% Belastung). Doch sie erfordert radikale Schnitte (Wohnsitz komplett verlegen, deutsche Verbindungen kappen). Die Risiken sind Wegzugsbesteuerung (einmalig) und die erweiterte Steuerpflicht (10 Jahre latente Gefahr) sowie die Herausforderung, in einem fremden Rechts- und Bankensystem ein sensibles Business aufzubauen. Wenn es jedoch gelingt und konsequent durchgezogen wird, können die Betreiber nahezu steuerfrei wirtschaften – ein Loch im deutschen Steuer-Netz sozusagen. Aber dieser Weg ist nur für diejenigen gangbar, die bereit sind, ihr Leben wirklich ins Ausland zu verlagern. Eine „Scheinauswanderung“ funktioniert nicht, das würde früher oder später auffliegen und wäre potentiell strafbar.

Hinzurechnungsbesteuerung und Strafbarkeit: Beide Beispiele zeigen auch die allgemeine Gefahr: Verbleibt der Geschäftsherr in Deutschland und parkt nur die Gewinne im Ausland, greift ab einem bestimmten Punkt die Hinzurechnungsbesteuerung. Diese Regel bewirkt, dass Gewinne aus niedrig besteuerten Auslandsgesellschaften den inländischen Gesellschaftern zugerechnet und hier besteuert werden – zumindest die passiven Einkünfte (z.B. Kapitalanlagen). Für ein aktives OnlyFans-Business mag das nicht sofort zutreffen, aber sobald beispielsweise eine Auslandsgesellschaft nur noch als Hülle dient und Einnahmen kassiert, ohne echte Substanz, könnten deutsche Behörden das als passives Einkommen werten. Und wer versucht, Einkünfte an der deutschen Steuer vorbei zu schleusen, riskiert Steuerhinterziehung – ein Straftatbestand, der mit Geldstrafen und in schweren Fällen Freiheitsstrafen (bis zu 5 oder sogar 10 Jahren) geahndet wird. Internationale Amtshilfe und Meldesysteme (CRS) sorgen heute dafür, dass Offshore-Konten längst nicht mehr unsichtbar sind. Das sollte jedem klar sein, der mit dem Gedanken spielt, international strafbar Steuern zu hinterziehen.

Fazit und rechtliche Empfehlungen

Zusammenfassung – Vor- und Nachteile: Eine Auslandsgründung für ein OnlyFans-Geschäft kann Vorteile bieten, ist aber nur unter bestimmten Bedingungen sinnvoll. Chancen einer verlagerten Firma liegen vor allem in der Steueroptimierung (bis hin zu vollständiger Steuerfreiheit, wenn man tatsächlich auswandert) und mitunter in etwas erleichterten Regulierungen (z.B. weniger strenge Vorschriften oder mehr Anonymität des Unternehmens). Risiken und Nachteile überwiegen jedoch häufig: Ohne echten Wegzug bleibt man in Deutschland steuerpflichtig (Welteinkommen), man läuft Gefahr einer inländischen Betriebsstätte oder Hinzurechnungsbesteuerung, man kämpft mit Banken um Zahlungsabwicklung und riskiert den Ruf durch ein Offshore-Konstrukt. Außerdem kommen die Bürokratie im Ausland und mögliche sprachliche sowie rechtliche Hürden hinzu – was nützt eine Low-Tax-Company, wenn man jedes Dokument teuer übersetzen und jeden Vertragsstreit im Ausland austragen muss?

Warnung vor Standardlösungen: Es gibt keine Patentlösung, die für alle Creator oder Agenturen passt. Jedes Geschäftsmodell und jede persönliche Situation (Wohnsitz, Familienstatus, Einkommenshöhe, Pläne) ist anders. Pauschale Empfehlungen wie „Gründe eine LLC in XY, damit sparst Du Steuern“ sind gefährlich. Solche Standardmodelle, oft in Online-Foren oder von unseriösen Beratern angepriesen, können im schlimmsten Fall in eine Steuerfalle oder sogar Straffälligkeit führen. Gerade Angebote à la „Steuern sparen OnlyFans – in 3 Schritten steuerfrei“ sind mit größter Skepsis zu sehen. Oft fehlen dort Hinweise auf die oben erläuterten Fallstricke. Scheinauslandsgesellschaften werden von den Behörden zunehmend enttarnt, insbesondere seit internationale Finanzdaten ausgetauscht werden.

Empfehlung: individuelle Beratung suchen. Bevor man gravierende Entscheidungen trifft – sei es die Gründung einer UK Limited für eine Creator-Agentur oder der komplette Wegzug nach Dubai – sollte man unbedingt fachkundigen Rat einholen. Ein im Steuerrecht international bewanderter Berater kann die persönliche Lage analysieren und legal mögliche Gestaltungsspielräume aufzeigen. Dabei könnte auch herauskommen, dass es innerhalb Deutschlands Optimierungen gibt (z.B. Nutzung der Kleinunternehmerregelung, Gründung einer deutschen Kapitalgesellschaft, Betriebsausgaben maximal ausnutzen etc.), die bereits Steuerlast senken, ohne ins Ausland zu gehen. Fazit: Eine Auslandsgründung im Erotik-Business ist ein zweischneidiges Schwert – sie bietet Chancen für jene, die bereit sind, ihr Leben entsprechend auszurichten, birgt aber erhebliche Risiken für alle, die glauben, man könne mit Wohnsitz Deutschland mal eben eine Offshore-Firma nutzen. In jedem Fall gilt: Keine vorschnellen Schritte, keine One-Size-Fits-All-Lösungen. Stattdessen sauber abwägen, informieren und im Zweifel in Deutschland rechtskonform Steuern zahlen – das erspart am Ende schlaflose Nächte und rechtliche Probleme. Letztlich soll das OnlyFans-Business Freude und Gewinn bringen und nicht durch undurchdachte Auslandsabenteuer gefährdet werden.

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