- Abmahnungen und einstweilige Verfügungen sind übliche Verfahren im Wettbewerbsrecht.
- Der Beschluss des Kammergerichts in Berlin bietet einen neuen zivilprozessualen Blick.
- Eine gültige einstweilige Verfügung muss zeitgerecht nach § 929 II vollzogen werden.
- Die Zustellung muss regelmäßig von dem beantragenden Rechtsanwalt an den Antragsgegner erfolgen.
- Eine fehlerhafte Zustellung führte zur Aufhebung der Verfügung durch das Landgericht Berlin.
- Das Kammergericht wies die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurück.
- Rechtsanwälte müssen präzise Arbeiten leisten, um Stolpersteine in Verfahren zu vermeiden.
Als Rechtsanwalt im Bereich IT, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, sind Abmahnungen und einstweilige Verfügungen eigentlich gang und gäbe und trotzdem stößt man immer wieder auf Fallkonstellationen, die spannend und neu sind.
So geht es einem auch bzgl. dieses Beschlusses des Kammergericht (das Oberlandesgericht in Berlin). Dabei interessiert der materielle Hintergrund überhaupt nicht. Spannend ist der zivil prozessuale Ablauf.
Das Landgericht Berlin hatte in der Sache eine einstweilige Verfügung erlassen. Nun stellte sich die Frage, ob diese nach § 929 II ordnungsgemäß innerhalb eines Monats vollzogen wurde. Dies muss regelmäßig im Parteibetrieb erfolgen, also von dem beantragenden Rechtsanwalt gegenüber dem Antragsgegner. Leider war die beglaubigte Abschrift, die der Gerichtsvollzieher des Antragsgegners letztendlich zugestellt hatte, unvollständig, denn die zweite Seite des Beschlusses wurde versehentlich mit einer anderen Seite vertauscht. Das Landgericht hob die Verfügung wegen der nunmehr fehlenden Zustellung, auf Widerspruch des Antragsgegners auf. Das Kammergericht empfand diese Entscheidung derart richtig, dass es die Berufung sogar ohne mündliche Verhandlung verwarf.
Ein spannender Stolperstein für Rechtsanwälte und ein weiterer Punkt auf einer langen Checkliste, den man prüfen muss, wenn man doch einmal mit einer einstweiligen Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz konfrontiert wird.