• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Warenkorb
Plugin Install : Cart Icon need WooCommerce plugin to be installed.
  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Produkte
      • E-Books
        • Freebies
      • Beratung
      • Kostenlose Vertragsmuster
    • Account
    • Bestellhistorie
    • Shop Login
    • Warenkorb
Kurzberatung
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Produkte
      • E-Books
        • Freebies
      • Beratung
      • Kostenlose Vertragsmuster
    • Account
    • Bestellhistorie
    • Shop Login
    • Warenkorb
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Gesellschaftsrecht > Verdeckte Sachgründung: Ein unterschätztes Risiko für Startups

Verdeckte Sachgründung: Ein unterschätztes Risiko für Startups

3. November 2023
in Gesellschaftsrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
verdeckte sachgruendung ein unterschaetztes risiko fuer startups 3
Wichtigste Punkte
  • Die verdeckte Sachgründung kann Startups in der Gründungsphase erheblich schaden.
  • Vermögenswerte werden fälschlicherweise als Bareinlagen deklariert, was rechtlich problematisch ist.
  • Diskrepanzen zwischen Bareinlage und Sacheinlage führen zu hohen rechtlichen Risiken.
  • Eine verdeckte Sachgründung kann die GmbH in Insolvenz bringen und die Geschäftsführer haftbar machen.
  • Strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich Freiheitsstrafe, können Geschäftsführer treffen.
  • Die korrekte Anwendung von § 19 IV GmbHG ist entscheidend zur Vermeidung von Problemen.
  • Rechtliche Beratung und transparente Vermögensübertragungen sind unerlässlich für Startups.

Als Rechtsanwalt begegne ich immer wieder Fällen, in denen Startups durch rechtliche Fallstricke unerwartet ins Straucheln geraten. Ein solcher Stolperstein, der besondere Aufmerksamkeit verdient, ist die “verdeckte Sachgründung”. Diese Problematik tritt besonders in der Gründungsphase auf, wenn sich das unternehmerische Augenmerk vorrangig auf Produktentwicklung und Markteintritt richtet.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Was ist eine verdeckte Sachgründung?
2. Warum ist dies problematisch für Startups?
3. Rechtliche Folgen und § 19 IV GmbHG
4. Prävention und Handlungsempfehlungen
5. Fazit

Was ist eine verdeckte Sachgründung?

Die verdeckte Sachgründung manifestiert sich, wenn Vermögenswerte wie Software oder Waren als Bareinlagen getarnt in eine GmbH eingebracht werden. Juristisch betrachtet handelt es sich dabei um Sacheinlagen, die jedoch nicht entsprechend deklariert werden. Ein häufiger Fall ist, dass Gründer, die zuvor in einer GbR zusammengearbeitet haben, ohne ein ausgeprägtes Schuldbewusstsein, Vermögenswerte an die neu gegründete GmbH veräußern. Dieses Vorgehen, oft aus Unkenntnis oder Unterschätzung der rechtlichen Tragweite begangen, kann jedoch weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Denn die rechtlichen Rahmenbedingungen, die eine GmbH von einer GbR unterscheiden, sind nicht bloß formaler Natur. Sie implizieren auch eine strengere Kapitalaufbringung und -erhaltung. Versteckte Sachgründungen können in diesem Kontext zu einer Haftung der Gesellschafter führen, insbesondere wenn die eingebrachten Vermögenswerte nicht den deklarierten Wert aufweisen. Daher ist es von größter Wichtigkeit, dass Gründer sich der Bedeutung einer korrekten Deklaration von Sacheinlagen bewusst sind und die juristischen Feinheiten der Unternehmensgründung respektieren.

Warum ist dies problematisch für Startups?

Für Startups, die als GbR beginnen und später in eine GmbH übergehen, birgt eine verdeckte Sachgründung erhebliche rechtliche Risiken. Es entsteht eine Diskrepanz zwischen dem, was rechtlich als Bareinlage erscheint, und dem, was wirtschaftlich als Sacheinlage zu betrachten ist. Die Qualifizierung dieser Vorgänge als verdeckte Sacheinlage führt dazu, dass gemäß § 19 Absatz 4 Satz 1 GmbHG die Bareinlagepflicht als nicht erfüllt gilt und kann von der GmbH erneut eingefordert werden. Allerdings kann der Wert des Vermögensgegenstandes unter bestimmten Voraussetzungen auf den Einlageanspruch der GmbH angerechnet werden, wodurch eine doppelte Inanspruchnahme der Bareinlageverpflichtung ausgeschlossen ist​1​.

Insolvenzrechtlich kann eine verdeckte Sachgründung zu einer Überschuldung führen, die möglicherweise nicht zeitgerecht erkannt oder deklariert wird, was eine Haftung der Geschäftsführer nach sich ziehen kann (§ 15a InsO).

Strafrechtlich kann die verdeckte Sachgründung eine persönliche zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH gemäß § 9a GmbHG und eine Strafbarkeit des Geschäftsführers gemäß § 82 Absatz 1 Nummer 1 GmbHG nach sich ziehen, wobei der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren reicht​.

Rechtliche Folgen und § 19 IV GmbHG

Die rechtlichen Konsequenzen einer verdeckten Sachgründung können gravierend sein. Laut § 19 IV GmbHG bleibt die Einlageverpflichtung in Geld bestehen. Verträge über die verdeckte Sacheinlage und die entsprechenden Rechtshandlungen sind nicht unwirksam. Der Wert der Vermögensgegenstände wird auf die Geldeinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet, aber erst nach der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. Es ist jedoch zu beachten, dass Verträge, die eine eventuelle nachträgliche Übertragung regeln, nicht trivial sind. Während die GmbH und die Gesellschafter später Probleme haben können, könnte die GbR steuerrechtliche Probleme bekommen, wenn diese Sachwerte zu günstig an die GmbH verkauft werden. Solche Transaktionen müssen sorgfältig geprüft werden, um sicherzustellen, dass sie den steuerrechtlichen Anforderungen entsprechen und keine unerwarteten steuerlichen Belastungen entstehen.

Prävention und Handlungsempfehlungen

Das Wissen um die verdeckte Sachgründung und die korrekte Anwendung von § 19 IV GmbHG sind unerlässlich, um rechtliche Fallstricke zu umgehen. Eine fachkundige rechtliche Beratung ist empfehlenswert, um Risiken zu identifizieren und zu minimieren. Alle Vermögensübertragungen sollten transparent und gesetzeskonform gestaltet werden, besonders bei der Anmeldung im Handelsregister.

Fazit

Die Gründung und Entwicklung eines Startups birgt neben Chancen auch juristische Herausforderungen. Rechtliche Vorsicht und Sorgfalt sind ebenso wichtig wie eine innovative Geschäftsidee. Nur mit einer soliden rechtlichen Grundlage können unerwartete Herausforderungen vermieden und langfristiger Erfolg gesichert werden.

Tags: BeratungEntwicklungHaftungHandelsregisterRechtsanwaltRisikoSoftwareStartupsVerträge

Weitere spannende Blogposts

Publishingverträge und Wiederverwertung von Code

Urheberrecht
17. Oktober 2019

Das Erstellen und Korrigieren von Publishingverträgen für Computerspiele ist ebenso mein Alltagsbusiness, wie Verträge für Freelancer und sonstige Vereinbarungen. Immer...

Mehr lesenDetails

Die Gründung einer Betriebs-/Vermarktungsgesellschaft zwischen Influencern, Künstlern und ihrem Management

Die Gründung einer Betriebs-/Vermarktungsgesellschaft zwischen Influencern, Künstlern und ihrem Management
18. August 2023

Einleitung: Die Herausforderungen des traditionellen Managementvertrags In der heutigen Zeit, in der Influencer und Künstler immer mehr an Bedeutung gewinnen,...

Mehr lesenDetails

Neue Altersfreigabe für Computerspiele in Italien; alle Informationen!

Neue Altersfreigabe für Computerspiele in Italien; alle Informationen!
25. September 2019

Folgender Artikel wurde ursprünglich von Andrea Rizzi von www.insightlegal.it erstellt und nach Absprache von mir hier auf dem Blog in...

Mehr lesenDetails

Sind Spielregeln in Deutschland geschützt?

Sind Spielregeln in Deutschland geschützt?
17. September 2019

Immer wieder taucht im Bereich von Computerspielmandanten die Frage auf, ob Spielregeln geschützt sind oder ob man diese "kopieren" dürfte....

Mehr lesenDetails

Spieleentwickler: Achtung mit Stolperstein bei Spieleförderung

Spieleentwickler: Achtung mit Stolperstein bei Spieleförderung
19. Februar 2020

Achtung Spieleentwickler. Viele Studios sind gerade in der Bewerbungsphase für die deutschlandweite Förderung des BMVI. Allerdings gibt es hier einen...

Mehr lesenDetails

Einzelbuchstaben als Marken

Check24 darf HUK Coburg nicht mehr ohne Preise auflisten
8. Juli 2024

Einzelbuchstaben als Marken - Schutz mit Einschränkungen Einzelne Buchstaben können grundsätzlich als Marken eingetragen und geschützt werden. Allerdings ist der...

Mehr lesenDetails

Gefälschte Rechnungen und falsche IBAN-Überweisungen

Achtung vor Fake-Streamingangeboten
1. Juli 2024

Als erfahrener Rechtsanwalt für IT- und Medienrecht betreue ich regelmäßig Fälle von Rechnungsbetrug und fehlgeleiteten Überweisungen. In diesem ausführlichen Blogbeitrag...

Mehr lesenDetails

Mit professionellen Verträgen nachhaltiges Vertrauen aufbauen

Mit professionellen Verträgen nachhaltiges Vertrauen aufbauen
13. März 2023

Vertrauen ist ein zentraler Faktor in jeder Geschäftsbeziehung. Mit professionellen Verträgen können Unternehmen nachhaltiges Vertrauen zwischen sich und ihren Partnern...

Mehr lesenDetails

BGH legt “Cheat-Software” für Spielekonsolen dem EuGH vor

BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig
23. Februar 2023

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat, nach den Rechtsfragen rund um Bossland (bei dem...

Mehr lesenDetails
Ltd. (Limited) in Deutschland und #Brexit? Jetzt handeln!

Vorstand

26. Juni 2023

Der Vorstand ist ein zentrales Organ in Aktiengesellschaften und anderen Unternehmensformen. In diesem Artikel werden wir uns eingehend mit der...

Mehr lesenDetails
IT-Projektvertrag

IT-Projektvertrag

15. Oktober 2024
Europäische Gesellschaft / Societas Europaea (SE)

Europäische Gesellschaft / Societas Europaea (SE)

1. Juli 2023
Landgericht Frankfurt a.M. zum Recht auf Vergessenwerden

Datenschutzbeauftragter (DSB)

11. April 2025
Bundesfinanzhof

Bundesfinanzhof

27. Juni 2023

Podcast Folgen

c9c5d7fd380061a8018074c2ca5a81bf

Startups and innovation in Germany – challenges and opportunities

26. September 2024

This insightful podcast episode takes an in-depth look at the startup and innovation landscape in Germany and Europe. The discussion...

da884f9e2769f2f96d6b74255be62c27

The role of the IT lawyer

5. September 2024

In this exciting podcast episode, we delve into the fascinating world of IT start-ups and find out why an experienced...

4f3597d5481e0f38e37bf80eaad208c7

The IT Media Law Podcast. Episode No. 1: What is this actually about?

26. August 2024

Yeah, the first real episode with myself! In this podcast, we dive into the exciting world of IT law and...

052c2ca5ca0421f0316b42073ce61791

Innovative business models – risk and opportunity at the same time

10. September 2024

In this exciting episode of our podcast, we take a deep dive into the world of innovative business models. Our...

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Produkte
      • E-Books
      • Beratung
      • Kostenlose Vertragsmuster
    • Account
    • Bestellhistorie
    • Shop Login
    • Warenkorb
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung