Das Bundesverfassungsgericht lehnte eine Verfassungsbeschwerde von Axel Springer gegen das Urteil des Bundesgerichtsgerichtshofes zur Klage von Axel Springer gegen den Adblock-Anbieter Eyeo mit Beschluss vom 22.08.2019 ohne Angabe von Gründen ab (BvR 921/19).
Axel Springer reichte die Verfassungsbeschwerde ein, da der Verlag in dem Urteil des Bundesgerichtshofes eine Verletzung der Pressefreiheit sah. Eine derartige Begründung war auch notwendig, denn das Bundesverfassungsgericht ist grundsätzlich keine sogenannte Superrevisionsinstanz und prüft, wenn überhaupt, die Richtigkeit einer Entscheidung oberster Bundesgerichte, nur indirekt. Mehr zur Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofes in diesem Post. Da der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes entsprechend § 93d I Bundesverfassungsgerichtsgesetz keiner Begründung bedarf, werden die genauen Erwägungen der obersten Verfassungshüter, insbesondere auch ohne Kenntnis der Beschwerdeschriftsätze von Axel Springer, im Dunklen bleiben.
Die Änderungen bzw. Konkretisierung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Behinderungswettbewerb aus dem UWG, die kurz vor der Adblock-Entscheidung erst mit der World of Warcraft II-Entscheidung geprägt wurde, dürfte jedoch damit signifikant sein. Aktuell bin ich in zwei Verfahren an einem deutschen Oberlandesgericht beteiligt, in dem es in Zukunft um die Frage geht, inwieweit sich die Rechtsprechung des BGH durch die Adblock-Entscheidung wirklich gegenüber der World of Warcraft II Entscheidung geändert hat und welche Auswirkungen dies vor allem auf UWG-Fragen rund um den Behinderungstatbestand des UWG u.a. für Internetunternehmen haben wird.
Mit der genauen Analyse werde ich mich in einem der nächsten Beiträge beschäftigen.
Die Rechtsstreitigkeiten rund um Adblock sind allerdings auch noch nicht beendet. Anfang dieses Jahres machte Axel Springer eine Klage gegen Eyeo auf Basis von Urheberrechtsfragen anhängig, über die noch nicht entschieden wurde. In diesem Verfahren sollen die grundlegenden technischen Funktionen von Werbeblockern und ihre urheberrechtliche Eingriffswirkung geklärt werden. Siehe dazu diesen Beitrag.