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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Vergleichsseiten als SEO-Trick

Was erlaubt ist, wo Werbung beginnt und wann es rechtlich kippt

16. Januar 2026
in Recht im Internet
Lesezeit: 5 Minuten Lesezeit
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Wer heute nach Software, Tools, Plattformen oder Services sucht, stößt fast zwangsläufig auf Vergleichsseiten. „Tool A vs. Tool B“, „Die besten Alternativen zu …“, „Vergleich: Anbieter X, Y und Z“. Auf den ersten Blick wirken diese Inhalte neutral, objektiv und beratend. Tatsächlich handelt es sich in vielen Fällen um ein gezielt eingesetztes Marketinginstrument: Der Vergleich ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck. Ziel ist es, Suchanfragen abzufangen, Nutzer auf der eigenen Seite zu halten und das eigene Produkt oder den eigenen Service als vermeintlichen Gewinner zu positionieren.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Der SEO-Hintergrund: Warum Vergleichsseiten gerade explodieren
2. Vergleich oder Werbung? Die rechtliche Einordnung des Formats
3. Marken- und Namensnennungen: Wann die Grenze überschritten wird
4. Wettbewerbsrecht: Irreführung, Herabsetzung und Schleichwerbung
5. Wie Vergleichsseiten rechtssicher gestaltet werden können
6. Fazit: SEO-Vergleiche sind erlaubt – aber kein rechtsfreier Raum
6.1. Author: Marian Härtel

SEO-seitig funktioniert dieses Modell hervorragend. Rechtlich ist es jedoch deutlich heikler, als viele Startups, Agenturen und Marketingteams annehmen. Denn zwischen zulässigem Vergleich, irreführender Werbung, Markenverletzung und wettbewerbswidrigem Verhalten verläuft keine klare Linie, sondern ein Risikobereich, der stark von Ausgestaltung, Tonalität und Kontext abhängt.

Dieser Beitrag ordnet ein, wann Vergleichsseiten zulässig sind, wo Werbung beginnt, wann Marken- oder Namensrechte verletzt werden und ab welchem Punkt Wettbewerbsrecht greift. Gleichzeitig zeigt er, wie Vergleichsformate rechtssicher gestaltet werden können – ohne auf SEO-Wirkung zu verzichten.

Der SEO-Hintergrund: Warum Vergleichsseiten gerade explodieren

Vergleichsseiten sind kein neues Phänomen. Neu ist jedoch ihre systematische Nutzung als Traffic-Magnet für Wettbewerber-Keywords. Wer nach einem bekannten Anbieter sucht, landet nicht mehr zwingend auf dessen Website, sondern auf einer Drittseite, die den Anbieter „neutral“ mit anderen vergleicht – häufig mit dem Ergebnis, dass der Seitenbetreiber selbst als bessere Alternative erscheint.

Aus SEO-Sicht ist das nachvollziehbar. Suchanfragen mit konkreten Markennamen haben eine hohe Kauf- oder Abschlussintention. Wer diese Nutzer frühzeitig abfängt, kontrolliert den Entscheidungsprozess. Vergleichsartikel verlängern die Verweildauer, reduzieren Absprungraten und ermöglichen es, eigene Vorteile gezielt zu inszenieren, ohne offen werblich aufzutreten.

Rechtlich entsteht dadurch jedoch ein Spannungsfeld: Der Inhalt wird als redaktioneller Vergleich wahrgenommen, ist tatsächlich aber eigene Werbung in verkleideter Form. Genau hier setzen die rechtlichen Prüfungen an.

Vergleich oder Werbung? Die rechtliche Einordnung des Formats

Der erste zentrale Punkt ist die Einordnung des Vergleichs als geschäftliche Handlung. Sobald ein Vergleich dazu dient, den Absatz eigener Produkte oder Dienstleistungen zu fördern, handelt es sich um Werbung – unabhängig davon, ob das Wort „Anzeige“ oder „Werbung“ verwendet wird.

Das ist für sich genommen nicht verboten. Problematisch wird es erst, wenn der Werbecharakter verschleiert wird oder der Vergleich den Eindruck objektiver Neutralität erweckt, den er tatsächlich nicht erfüllt. Genau hier greifen die Irreführungsverbote des Wettbewerbsrechts.

Vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig. Sie darf sogar explizit Wettbewerber benennen und Produkte gegenüberstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vergleich sachlich, überprüfbar und nicht herabsetzend ist. Zudem darf er nicht über die eigene Marktstellung täuschen oder Eigenschaften zuschreiben, die objektiv nicht zutreffen.

Viele SEO-Vergleichsseiten bewegen sich an dieser Grenze. Typische Risikofaktoren sind selektive Kriterien, die gezielt auf die eigenen Stärken zugeschnitten sind, unausgewogene Gewichtungen oder das bewusste Weglassen relevanter Nachteile des eigenen Angebots. Rechtlich problematisch ist dabei nicht der Vergleich an sich, sondern die Suggestivwirkung: Der Nutzer soll glauben, er habe eine objektive Entscheidungshilfe erhalten, obwohl er tatsächlich durch Marketing geführt wurde.

Je stärker dieser Eindruck objektiver Neutralität erzeugt wird, desto höher sind die rechtlichen Anforderungen an Transparenz und Richtigkeit.

Marken- und Namensnennungen: Wann die Grenze überschritten wird

Ein besonders sensibler Bereich ist die Verwendung fremder Marken- und Unternehmensnamen. Vergleichsseiten leben davon, bekannte Marken zu nennen, um in Suchmaschinen sichtbar zu werden. Grundsätzlich ist das zulässig. Die Nennung einer fremden Marke zu Vergleichszwecken stellt für sich genommen noch keine Markenverletzung dar.

Problematisch wird es jedoch, wenn der Eindruck entsteht, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung, eine Kooperation oder eine besondere Nähe zwischen den verglichenen Unternehmen. Ebenso kritisch ist es, wenn die fremde Marke über das notwendige Maß hinaus verwendet wird, etwa in Domainnamen, URL-Strukturen oder besonders hervorgehobenen grafischen Elementen.

Auch der Kontext ist entscheidend. Wird eine Marke lediglich zur Identifikation des Vergleichsgegenstands genutzt, ist das regelmäßig zulässig. Wird sie jedoch gezielt eingesetzt, um vom Ruf der Marke zu profitieren oder diesen zu schwächen, kann dies eine unzulässige Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung darstellen.

Besonders riskant sind Vergleichsseiten, die mit Formulierungen arbeiten, die eine Wertung nahelegen, ohne diese objektiv belegen zu können. Aussagen wie „besser als“, „sicherer als“ oder „die einzige echte Alternative zu“ sind rechtlich angreifbar, wenn sie nicht auf klar nachvollziehbaren und überprüfbaren Kriterien beruhen.

Auch negative Vergleiche sind heikel. Zwar darf Kritik geäußert werden, sie muss jedoch sachlich bleiben. Pauschale Abwertungen, verkürzte Darstellungen oder das bewusste Hervorheben einzelner Schwächen ohne Gesamtkontext können wettbewerbswidrig sein.

Wettbewerbsrecht: Irreführung, Herabsetzung und Schleichwerbung

Wettbewerbsrechtlich liegt der Fokus auf drei Kernfragen: Wird der Verbraucher getäuscht? Wird ein Wettbewerber unlauter herabgesetzt? Wird Werbung als redaktioneller Inhalt getarnt?

Irreführend ist ein Vergleich insbesondere dann, wenn wesentliche Informationen fehlen oder verzerrt dargestellt werden. Dazu zählt auch das Weglassen relevanter Vergleichskriterien oder das Verschweigen eigener Nachteile, wenn diese für die Kaufentscheidung erheblich sind. Gleiches gilt für den Eindruck von Vollständigkeit, wenn tatsächlich nur eine Auswahl verglichen wird, die zufällig den eigenen Vorteil maximiert.

Herabsetzung liegt vor, wenn Wettbewerber nicht sachlich kritisiert, sondern abgewertet oder lächerlich gemacht werden. Das kann auch subtil geschehen, etwa durch suggestive Wortwahl oder grafische Darstellung. Rechtlich genügt bereits eine unangemessene Tonalität, um einen Wettbewerbsverstoß zu begründen.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Schleichwerbung. Wird der kommerzielle Zweck eines Vergleichs nicht klar erkennbar, kann dies ebenfalls wettbewerbswidrig sein. Das betrifft insbesondere Seiten, die den eigenen Anbieter als „Testsieger“ oder „Empfehlung der Redaktion“ präsentieren, ohne offenzulegen, dass es sich um Eigenwerbung handelt.

Je stärker der Vergleich journalistische oder unabhängige Formate imitiert, desto höher sind die Anforderungen an Transparenz. Wer neutral wirken will, muss neutral sein – oder offenlegen, dass er es nicht ist.

Wie Vergleichsseiten rechtssicher gestaltet werden können

Vergleichsseiten sind nicht per se unzulässig. Im Gegenteil: Richtig umgesetzt können sie ein legitimes Marketinginstrument sein. Entscheidend ist die saubere rechtliche Gestaltung.

Dazu gehört zunächst eine klare inhaltliche Linie. Ein Vergleich sollte nachvollziehbare Kriterien verwenden, die für den Markt relevant sind, und diese Kriterien transparent erläutern. Subjektive Wertungen sind zulässig, müssen aber als solche erkennbar sein.

Ebenso wichtig ist die sprachliche Gestaltung. Superlative, absolute Aussagen und pauschale Abwertungen erhöhen das Risiko erheblich. Eine sachliche, differenzierte Darstellung ist rechtlich robuster – und wirkt oft auch glaubwürdiger.

Aus rechtlicher Sicht sinnvoll ist zudem eine klare Kennzeichnung der eigenen Rolle. Wer selbst Anbieter ist, sollte das nicht verstecken. Ein offener Umgang mit der eigenen Interessenlage reduziert das Risiko, als irreführend oder unlauter eingestuft zu werden.

Schließlich spielen auch vertragliche und organisatorische Aspekte eine Rolle. Agenturen, die Vergleichsseiten für Kunden erstellen, sollten sich vertraglich absichern. Gleiches gilt für Startups, die solche Seiten betreiben: Haftungsfragen, Freistellungen und Verantwortlichkeiten sollten intern klar geregelt sein, bevor es zu Auseinandersetzungen kommt.

Fazit: SEO-Vergleiche sind erlaubt – aber kein rechtsfreier Raum

Vergleichsseiten sind ein mächtiges SEO-Werkzeug. Sie funktionieren, weil sie Suchintentionen gezielt abholen und Nutzer im Entscheidungsprozess binden. Rechtlich bewegen sie sich jedoch in einem sensiblen Bereich zwischen zulässiger vergleichender Werbung und unlauterem Wettbewerb.

Wer diese Formate unreflektiert einsetzt, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Imageschäden. Wer sie hingegen strukturiert, transparent und rechtlich sauber gestaltet, kann sie wirksam und nachhaltig nutzen.

Für Startups bedeutet das: Vergleichsseiten sind kein reines Marketingthema, sondern ein Querschnitt aus Marketing, Vertragsgestaltung und Wettbewerbsrecht. Genau hier entscheidet sich, ob ein SEO-Trick langfristig trägt oder kurzfristig teuer wird.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

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