Eine aktuell gute Nachricht für Streamer und YouTuber sowie allen, die sich Jugendschutzfragen im Internet stellen müssen, vor allem im Zusammenhang mit Computerspielen.
So stellte das Verwaltungsgericht Berlin fest, dass die Entscheidung der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. über die Bewertung von JusProg als geeignetes Jugendschutzprogramm nicht zu beanstanden sei. Es handelt sich zwar nur um ein Eilverfahren und somit um eine summarische Prüfung, die Feststellung, dass die FSM bei der Bewertung ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe, ist aber ein wichtiges Zeichen.
Die Kommission für Jugendmedienschutz hatte im Mai die Anerkennung durch die FSM für unwirksam erklärt (siehe diese Meldung). Das Gericht geht nun vorläufig davon aus, dass die Entscheidung der KJM rechtswidrig ist.
Der Beschluss bestätigt, dass ein Jugendschutzprogramm auch dann geeignet im Sinne des Gesetzes sein kann, wenn es nur für ein Betriebssystem verfügbar ist. Eine plattform- und systemübergreifende Verfügbarkeit ist damit gerade nicht gefordert. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht nach einer umfassenden Analyse der gesetzlichen Grundlagen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
Für Anbieter von Online-Inhalten bedeutet die Entscheidung, dass die Kennzeichnung von entwicklungsbeeinträchtigenden Websites mit einer technischen Alterskennzeichnung („age-de.xml-Label“) bis auf Weiteres wieder rechtssicher möglich ist und sie nicht allein auf Sendezeitbeschränkungen angewiesen sind. Das gilt nun über den gesamten Zeitraum des Hauptsacheverfahrens, das mehrere Jahre dauern kann.
Die unabhängige Gutachterkommission der FSM hatte in einem ordnungsgemäßen Verfahren im März entschieden, dass die neue Version des Jugendschutzprogramms JusProg für Windows die gesetzlichen Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages erfüllt. Nachdem die KJM diese Entscheidung aufgehoben und die Aufhebung für sofort vollziehbar erklärt hatte, erhob die FSM Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Mit der nun vorliegenden Entscheidung im Eilverfahren gilt die FSM-Bewertung weiter.