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Home Wettbewerbsrecht

Vorbeugende Unterlassungserklärung? Niemals ohne Beratung!

17. Dezember 2018
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Abmahnung ist bekannt, aber es gibt auch vorbeugende Unterlassungserklärungen, die sorgfältig formuliert werden müssen.
  • Eine korrekt gestaltete Unterlassungserklärung kann Rechtsanwaltsgebühren vollständig verhindern.
  • Vorsicht ist geboten, da auch sekundäre Ansprüche wie Auskunft und Schadensersatz entstehen können.
  • Die Berechtigungsanfrage erfordert Stellungnahme zu vermuteten Rechtsverstößen und sollte nicht ohne Beratung gestellt werden.
  • Diese Anfrage zielt auf Meinungsaustausch und kann frühzeitig umstrittenes Verhalten beenden.
  • Rechtsberatung bei Berechtigungsanfragen ist ratsam, um mögliche Risiken zu minimieren.
  • Prüfen, ob eine vorbeugende Unterlassungserklärung sinnvoll ist, kann wichtig sein, wenn eine Berechtigungsanfrage vorliegt.

Bekannt ist Nicht-Juristen meist nur das Schlagwort „Abmahnung“. In der Tat kann es aber auch eine sogenannte Vorbeugende Unterlassungserklärung geben. Diese ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, im Detail sauber zu formulieren und deren Konsequenzen für die nächsten 30 Jahre zu beachten.

Erst letzte Woche konnte ich einer Mandantin und deren Geschäftsführer mit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung helfen. Der Gegner mahnte falsch ab, nämlich nur den Geschäftsführer (ohne Erwähnung einer angeblichen abgeleiteten Haftung) unter der Adresse des Unternehmens.

Rechtsanwaltsgebühren konnte ich auf diese Weise für die Mandantin und deren Geschäftsführer vollständig verhindern. Da ein solches Vorgehen aber auch nicht unproblematisch ist, vor allem auch im Hinblick auf sekundäre Ansprüche wie Auskunft und Schadensersatz, sollte eine solche Erklärung niemals ohne Beratung abgegeben werden.

Das gilt übrigens auch für die sogenannte Berechtigungsanfrage, von der wohl ebenfalls die meisten Nicht-Juristen noch nichts gehört haben. Mit einer Berechtigungsanfrage wird ein anderer aufgefordert, zu einem vermuteten Rechtsverstoß Stellung zu nehmen, wobei die Aufforderung nur auf einen Meinungsaustausch mit dem potenziellen Rechtsverletzer und nicht auf eine unmittelbare Rechtsdurchsetzung gerichtet ist. Dies ist notwendig, um einen in die Lage zu versetzen, beurteilen zu können, ob das festgestellte Verhalten eine Schutzrechtsverletzung darstellt oder nicht, ohne sich dem Risiko auszusetzen, unter Umständen unberechtigt abzumahnen. Einen Kostenersatz gibt es für eine Berechtigungsanfrage in aller Regel vom Gegner nicht, unter Umständen hat man jedoch das eventuell verletzende Verhalten schnell beendet (schneller als, wenn man sich gerichtlich streiten muss) und erhält unter Umständen vom Gegner auch noch die begehrte Unterlassungserklärung.

Auch die Berechtigungsanfrage sollte daher von einem Rechtsanwalt formuliert sein. Die Kosten dafür können sich schnell, rein betriebswirtschaftlich, rechnen. Erhält man eine Berechtigungsanfrage, ist genau zu prüfen, ob eine vorbeugende Unterlassungserklärung nicht sinnvoll sein kann.

Tags: AbmahnungBeratungHaftungSchadensersatzUnterlassungserklärungUrteile

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