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Home Abmahnung

Werbung mit “klimaneutral” kann zur Abmahnung führen

15. November 2022
in Abmahnung, Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ kann die Kaufentscheidung der Verbraucher erheblich beeinflussen.
  • Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Verwendung des Logos durch einen Anbieter untersagt.
  • Die Antragstellerin hält den Begriff „klimaneutral“ für erläuterungsbedürftig und irreführend.
  • Das Landgericht wies den Eilantrag ab, das OLG sprach sich später für das Verbot aus.
  • Die Aufklärung über grundlegende Umstände der Klimaneutralität ist Pflicht für Unternehmen.
  • Verbraucher erwarten, dass alle wesentlichen Emissionen vermieden oder kompensiert werden.
  • Rechtsberatung wird in solchen Fällen dringend empfohlen.

Die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ kann erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Verbraucher haben. Über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität ist deshalb aufzuklären. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat daher einem Anbieter untersagt, ihre Produkte mit dem Logo „Klimaneutral“ zu bewerben, da diese Aufklärung fehlt.

Beide Parteien stellen ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel her. Die Antragsgegnerin bewirbt ihre Produkte auf ihrer Internetseite u.a. mit dem Logo „Klimaneutral“. Die Antragstellerin wendet sich u.a. gegen die Werbung mit diesem Begriff. Sie hält den Begriff „klimaneutral“ für erläuterungsbedürftig und die Werbung deshalb für intransparent und irreführend.

Das Landgericht hatte den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag abgewiesen. Auf die Berufung hin hat das OLG die Antragsgegnerin verurteilt, die Verwendung des Logos „Klimaneutral“ zu unterlassen. Die Werbung sei irreführend. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Es bestehe daher eine Verpflichtung zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Der Verbraucher gehe bei dem streitgegenständlichen „klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten – wie von der Antragsgegnerin vorgenommen – nehme er nicht ohne Weiteres an.

Auch in dieser modernen Sachen, ist daher vorherige Rechtsberatung anzuraten 😉

Tags: AbmahnungBeratungFrankfurtinternetKaufentscheidungOberlandesgericht Frankfurt am MainVerbraucher

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