Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass innerhalb des engsten Familienkreises ein ehrschutzfreier Raum besteht, der es ermöglicht, sich frei auszusprechen, ohne gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen, so dass dem Schwiegersohn bei Behauptungen der Schwiegermutter gegenüber ihrer Schwester und ihrer Tochter, dass er seine Familienmitglieder misshandle, kein Unterlassungsanspruch zusteht.
Der Kläger ist der Schwiegersohn der Beklagten. Er verlangt von seiner Schwiegermutter, dass sie zahlreiche Äußerungen über ihn nicht mehr behauptet bzw. verbreitet. Der Kläger und die Tochter der Beklagten haben zwei gemeinsame Kinder und sind weiterhin verheiratet. Anfang 2016 kam es zu einem heftigen Ehestreit. Nach Darstellung des Klägers hat er in diesem Zusammenhang seinen Sohn, der nicht von alleine das Zimmer verlassen wollte, am Nacken/Halsbereich gefasst und ihn von hinten “geschubst”, damit er ein wenig schneller laufe. Die Ehefrau des Klägers fertigte ein Video des weinenden und sich am Hals fassenden Sohnes an. Dieses gab sie der Beklagten zur Aufbewahrung. Die beklagte Schwiegermutter verfasste daraufhin ein sog. “Protokoll über Misshandlungen”, in welchem sie zahlreiche Verhaltensweisen des Klägers auflistete. Dieses “Protokoll” sowie das Video versandte die Beklagte als WhatsApp-Anlagen an ihre Schwester mit der Bitte, dieses an ihre gemeinsame Mutter weiterzuleiten. Darüber hinaus stellte sie Strafanzeige gegen den Kläger wegen Kindesmisshandlung und legte dem Jugendamt und der Kriminalpolizei ebenfalls das “Protokoll” und das Video bei. Der Kläger begehrt von der Beklagten, dass sie zahlreiche in diesem “Protokoll” enthaltene Aussagen nicht weiter behauptet und verbreitet.
Das Landgericht hatte seinen Antrag zurückgewiesen.
Die Beschwerde hatte auch vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die streitgegenständlichen Äußerungen als “privilegierte Äußerungen” einzustufen. Sie seien in einem “ehrschutzfreien Raum” gefallen und deshalb nicht rechtswidrig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebe es einen Bereich vertraulicher Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen, wozu insbesondere der engste Familienkreis gehören, der dem Ehrenschutz vorgehe (“beleidigungsfreie Sphäre”). Damit solle ein persönlicher Freiraum gewährt werden, in dem man sich mit seinen engsten Verwandten frei aussprechen könne, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts eigentlich nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen privaten Vertraulichkeitsbeziehungen verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgehe.
Hier seien die streitgegenständlichen Äußerungen in diesem Freiraum erfolgt. Die Beklagte unterhalte zu den Adressaten der Mitteilungen einen sehr engen und guten Kontakt, der das Bedürfnis rechtfertige, sich über den Kläger frei auszusprechen. Dabei spiele es keine Rolle, dass sich die Aussagen in einem elektronischen Dokument als Anlage zu einer WhatsApp Nachricht befunden hätten und nicht bloß (fern)mündlich kommuniziert worden seien.
Soweit die beanstandeten Äußerungen und das “Protokoll” auch an die Kriminalpolizei und das Jugendamt weitergeleitet worden seien, könne darauf ohnehin kein Unterlassungsanspruch gestützt werden. Es sei mit dem Recht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz sowie auf rechtliches Gehör unvereinbar, wenn rechtliche Äußerungen in einem Prozess oder die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten in einem Strafverfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf-, oder zivilrechtlichen Nachteilen führten, weil sich eine Behauptung später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweise.