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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

15 fragwürdige (oft aus dem Englischen übernommene) Vertragsklauseln

12. März 2025
in Sonstiges
Lesezeit: 6 Minuten Lesezeit
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Lizenzverträge für Software-Startups: Wie Sie Ihr geistiges Eigentum optimal schützen
Wichtigste Punkte
  • „Deine Daten bleiben dein Eigentum.“ Juristisch ungenau; Nutzung und Hoheit sollten klar definiert werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
  • „Alle Rechte weltweit, zeitlich unbegrenzt.“ Solche Klauseln sind oft unwirksam; Rechte müssen präzise definiert werden, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
  • „Agreement to Agree“ ist rechtlich wirkungslos. Eindeutige Vereinbarungen sind nötig, um klare Verbindlichkeiten zu schaffen.
  • „Dieser Vertrag endet automatisch ohne Kündigung.“ Klare Bestimmungen sind erforderlich, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden; unklare Formulierungen führen zu Streit.
  • „Höhere Gewalt umfasst Verzögerungen durch Zulieferer.“ Üblicherweise kein Fall höherer Gewalt; Unternehmen sollten klare Definitionen einfügen, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • „Verzicht auf alle gesetzlichen Ansprüche.“ Unwirksam ohne klare, begrenzte Regelungen; transparente Dokumentation ist notwendig, um rechtliche Probleme auszuschließen.
  • „Alle Streitigkeiten sind ausschließlich durch Schiedsgerichte zu klären.“ Schiedsgerichtsklauseln müssen klar formuliert und staatliche Gerichtszugänge gewahrt bleiben, um wirksam zu sein.

Heute möchte ich einmal auf fünfzehn Formulierungen eingehen, die häufig in Verträgen oder Vereinbarungen zu finden sind, insbesondere wenn diese aus dem Englischen übersetzt wurden. Obwohl sie sich für juristische Laien logisch anhören, sind sie aus Sicht des deutschen Rechts oft unzutreffend oder sogar unwirksam. Solche Klauseln sorgen im Streitfall für erhebliche Rechtsunsicherheit.

  • „Deine Daten bleiben dein Eigentum.“ Diese Aussage klingt verständlich, ist aber juristisch inkorrekt. Gemäß § 90 BGB sind nur körperliche Gegenstände eigentumsfähig, Daten jedoch nicht. Daten unterliegen stattdessen dem Datenschutzrecht (z.B. DSGVO) und dem Persönlichkeitsrecht. Der Begriff „Eigentum“ im Zusammenhang mit Daten ist somit missverständlich. Das Bundesverfassungsgericht sieht in Daten Teile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Juristisch präziser wäre hier, von Nutzungsrechten oder Datenhoheit zu sprechen. Auch wenn in der Praxis der Begriff Eigentum als Symbol für Kontrolle verwendet wird, ist dies rechtlich ungenau. Dies verdeutlicht, warum die exakte Formulierung entscheidend ist, um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden. Zusätzlich sollten Unternehmen definieren, welche Rechte und Pflichten hinsichtlich der Daten bestehen. Eine klare vertragliche Regelung verhindert spätere Rechtsstreitigkeiten.
  • „Alle Rechte weltweit, zeitlich unbegrenzt und in jedem Medium.“ Solche Klauseln sind nach deutschem Urheberrecht regelmäßig zu unbestimmt (§ 31 UrhG). Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 11.07.2002, Az.: I ZR 285/99) hat entschieden, dass pauschale und unbestimmte Rechteübertragungen unwirksam sind. Rechte sollten vielmehr konkretisiert werden, um rechtliche Klarheit zu schaffen. Eine zu breite Formulierung könnte die Schutzrechte des Urhebers verletzen. Zudem wird die Wirksamkeit solcher Klauseln bei internationalen Sachverhalten regelmäßig bezweifelt. Klare und genaue Begrenzungen sind für rechtswirksame Vereinbarungen unverzichtbar. Eine exakte Benennung von Rechten, Medien und Nutzungszeiträumen verhindert spätere Unklarheiten. Unternehmen sollten prüfen, ob besondere Regelungen für digitale Medien oder zukünftige Technologien erforderlich sind. Auch die Definition der territorialen Reichweite sollte eindeutig sein, um Auslegungsspielräume zu minimieren.
  • „Agreement to Agree“ – „Die Parteien einigen sich, später einig zu werden.“ Nach § 154 BGB muss eine Einigung eindeutig und bestimmt sein. Unbestimmte zukünftige Abreden haben keine Rechtswirkung. Der BGH bestätigt regelmäßig, dass solche Vereinbarungen nicht durchsetzbar sind. Diese Klausel wäre somit im Streitfall nutzlos. Juristisch verbindlich ist ausschließlich eine konkrete, gegenwärtige Vereinbarung mit klarem Inhalt. Parteien sollten daher entweder eine verbindliche Regelungtreffen oder die Klausel komplett streichen. Auch sollten Alternativen für ein Scheitern der Verhandlungen definiert werden. Zudem kann eine vertragliche Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren sinnvoll sein. So kann eine konstruktive Lösung im Streitfall erleichtert werden.
  • „Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten.“ Nach den §§ 91 ff. ZPO trägt grundsätzlich die unterlegene Partei die Kosten. Eine abweichende Regelung ist möglich, aber in AGB gemäß §§ 305c, 309 Nr. 7 BGB oft unwirksam. Klar geregelt werden sollten daher die Bedingungen, unter denen abweichende Kostentragungen vereinbart werden. Fehlt eine konkrete Regelung, greift stets die gesetzliche Kostentragungsregel. Gerade im internationalen Kontext sollten Kostenregelungen explizit festgehalten werden. Ohne klare Regelung kann es zu Missverständnissen und Nachteilen im Prozessverlauf kommen. Eine differenzierte Darstellung schützt beide Parteien vor unerwarteten Kosten. Es sollte auch festgelegt werden, ob und in welchem Umfang vorgerichtliche Kosten erstattungsfähig sind. Solche Regelungen können zukünftige Streitigkeiten vermeiden.
  • „Dieser Vertrag endet automatisch ohne Kündigung.“ Im deutschen Recht (§§ 620 ff. BGB) bedarf es klarer Regelungen zur Vertragsbeendigung. Automatische Endungen sind nur gültig, wenn Zeitpunkt und Bedingungen eindeutig festgelegt sind. Unklare Formulierungen, wie etwa „der Vertrag endet irgendwann automatisch“, führen regelmäßig zu Streitigkeiten und Rechtsunsicherheit. Der BGH fordert in ständiger Rechtsprechung eine eindeutige Bestimmbarkeit des Vertragsendes. Oft entstehen solche Formulierungen durch falsche Übersetzungen von englischen „self-terminating clauses“. Daher sollten Vertragsparteien exakte Daten oder Bedingungen für die Beendigung benennen. Präzise Klauseln verhindern spätere Rechtsunsicherheiten. Zudem sollte geregelt werden, ob und wie eine Verlängerung des Vertrages möglich ist. Auch die Folgen der Beendigung, wie Rückabwicklungen oder Übergangsfristen, sollten definiert werden.
  • „Höhere Gewalt umfasst Verzögerungen durch Zulieferer.“ Zuliefererprobleme sind nach § 275 BGB in der Regel kein Fall höherer Gewalt, sondern ein betriebliches Risiko. Der Begriff „höhere Gewalt“ bezieht sich auf unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse wie Naturkatastrophen. Verzögerungen bei Lieferanten fallen nicht automatisch unter diese Definition. Solche Klauseln sollten klar definieren, welche Umstände konkret als höhere Gewalt anerkannt werden. Fehlende Definitionen führen oft zu Streitigkeiten und Rechtsunsicherheiten. Unternehmen sollten präzise festlegen, welche Risiken ausgeschlossen sind. Nur so lässt sich eine rechtssichere Vertragsgestaltung gewährleisten. Darüber hinaus sollte eine Mitteilungspflicht für den Eintritt solcher Ereignisse vereinbart werden. Auch Regelungen zur Anpassung der Vertragsbedingungen können sinnvoll sein.
  • „Der Vertrag unterliegt ausschließlich ausländischem Recht.“ Im deutschen Rechtsverkehr, insbesondere bei Verbraucherverträgen, dürfen zwingende deutsche Vorschriften nicht ausgeschlossen werden (Rom-I-Verordnung). Solche Klauseln sind oft unwirksam oder nur beschränkt wirksam. Insbesondere Verbraucherschutzvorschriften sind in Deutschland nicht abdingbar. Unternehmen sollten klar definieren, welche Rechtsordnung für welchen Vertragsbereich gelten soll. Unklare oder pauschale Klauseln führen häufig zu Rechtsunsicherheiten. Eine detaillierte Regelung schützt vor Missverständnissen im internationalen Kontext. Zudem sollten internationale Schiedsgerichtsklauseln präzise formuliert werden. Auch die Frage des anwendbaren Gerichtsstands sollte eindeutig geregelt sein. Eine Klarstellung zur Geltung von zwingendem Recht schafft zusätzliche Sicherheit.
  • „Verzicht auf alle gesetzlichen Ansprüche.“ Ein genereller Verzicht auf gesetzliche Ansprüche ist nach § 134 BGB und § 276 BGB unwirksam. Statt pauschaler Formulierungen sollten konkrete Ansprüche explizit aufgeführt und geregelt werden. Der Verzicht auf Ansprüche sollte zudem klar begrenzt sein, um unangemessene Benachteiligungen auszuschließen. Ein transparent formulierter Verzicht minimiert das Risiko späterer rechtlicher Auseinandersetzungen. Die Rechtsprechung betrachtet solche Klauseln kritisch und verlangt klare, nachvollziehbare Regelungen. Unklare Klauseln führen häufig zur Unwirksamkeit. Eine präzise Regelung schafft hier Rechtssicherheit. Unternehmen sollten zudem prüfen, ob zwingende gesetzliche Schutzvorschriften betroffen sind. Eine klare Dokumentation der Verzichtserklärung schützt beide Parteien.
  • „Höhere Gewalt umfasst Streiks im eigenen Betrieb.“ Streiks innerhalb des eigenen Betriebs zählen nicht zur höheren Gewalt, sondern zum Unternehmerrisiko. Die deutsche Rechtsprechung verlangt externe Ursachen für die Annahme höherer Gewalt. Interne Streiks können jedoch durch präventive Maßnahmen minimiert werden. Unternehmen sollten deshalb das eigene Risikomanagement überdenken. Eine falsche Klassifizierung von Risiken kann zu Rechtsstreitigkeiten führen. Derartige Klauseln sollten sorgfältig geprüft werden, um spätere Konflikte zu vermeiden. Eine klare Abgrenzung ist hier notwendig. Zudem sollte geregelt werden, wie betroffene Leistungen abgewickelt werden. Auch eine Verpflichtung zur Schadensminderung kann vereinbart werden.
  • „Die Vertragsstrafe beträgt das Zehnfache der Auftragssumme.“ Überhöhte Vertragsstrafen sind nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Vertragsstrafen sollten verhältnismäßig zum Vertragsinhalt sein. Die Rechtsprechung sieht hohe Vertragsstrafen kritisch und neigt dazu, überhöhte Beträge herabzusetzen. Die Höhe der Vertragsstrafe sollte begründet und nachvollziehbar sein. Eine übermäßige Vertragsstrafe kann nicht nur unwirksam sein, sondern auch die gesamte Vertragsbeziehung gefährden. Klare und faire Regelungen schaffen hier Rechtssicherheit. Auch Alternativen wie abgestufte Strafbeträge könnten geprüft werden. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, wie und unter welchen Bedingungen die Vertragsstrafe eingefordert wird. Dies fördert Transparenz und reduziert Streitpotenzial.
  • „Vertragsänderungen bedürfen immer der Schriftform.“ Diese Klausel wird häufig in Verträgen verwendet, um Änderungen nur bei schriftlicher Bestätigung zuzulassen. Nach deutschem Recht (§ 125 BGB) ist dies grundsätzlich zulässig. Allerdings kann eine mündliche Änderung trotz Schriftformklausel wirksam sein, wenn beide Parteien diese bewusst akzeptieren. Gerichte erkennen oftmals informelle Änderungen an, insbesondere wenn sie in der Praxis gelebt werden. Daher sollten Parteien sehr genau festlegen, wie Änderungen zu erfolgen haben. Eine digitale Form sollte explizit mit eingeschlossen werden, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Eine präzise und umfassende Definition der Schriftform trägt zur Rechtssicherheit bei. Es kann auch sinnvoll sein, spezifische Beispiele für akzeptierte Änderungsformen im Vertrag aufzuführen.
  • „Der Vertrag ist unwiderruflich.“ Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufs ist nach deutschem Recht, insbesondere bei Verbraucherverträgen, nicht zulässig (§§ 355 ff. BGB). Ein Verbraucher hat grundsätzlich das Recht, Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Diese Rechte können nicht durch vertragliche Klauseln ausgeschlossen werden. Ein unwiderruflicher Vertrag wäre daher zumindest in Verbraucherverträgen unwirksam. Unternehmen sollten daher korrekte Widerrufsbelehrungen bereitstellen und Klauseln vermeiden, die das Widerrufsrecht unzulässig einschränken. Transparente und klare Regelungen helfen, spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Rechtssichere Formulierungen bieten beiden Vertragsparteien Schutz. Zusätzlich kann eine eindeutige Darstellung der Widerrufsfolgen das Verständnis erleichtern.
  • „Schadensersatz wird in jedem Fall ausgeschlossen.“ Ein vollständiger Ausschluss von Schadensersatzansprüchen ist nach § 309 Nr. 7 BGB unzulässig. Insbesondere bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann die Haftung nicht ausgeschlossen werden. Solche Klauseln sind daher häufig unwirksam und können zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags führen. Haftungsbegrenzungen müssen differenziert und gesetzeskonform gestaltet werden. Eine sorgfältige Differenzierung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit ist erforderlich. Auch sollten mögliche Schadenshöhen klar definiert werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Transparente Haftungsregelungen verhindern spätere Konflikte. Darüber hinaus kann eine individuelle Vereinbarung zur Haftungsgrenze sinnvoll sein, um das Risiko klar abzustecken.
  • „Alle Streitigkeiten sind ausschließlich durch Schiedsgerichte zu klären.“ Obwohl Schiedsgerichtsklauseln zulässig sind, dürfen sie nicht dazu führen, dass gesetzlich garantierte Rechte untergraben werden (§ 1031 ZPO). Insbesondere in Verbraucherverträgen könnten solche Klauseln als überraschend und damit unwirksam eingestuft werden. Eine solche Klausel muss deutlich und verständlich formuliert sein. Darüber hinaus sollte der Zugang zu einem staatlichen Gericht nicht vollständig ausgeschlossen werden. Eine Kombination aus Schiedsgericht und ordentlicher Gerichtsbarkeit kann sinnvoll sein, um beiden Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten. Eine klare Formulierung der Zuständigkeit schützt vor späteren Auslegungsproblemen. Zudem sollten Fristen für die Anrufung des Schiedsgerichts genau festgelegt werden.
  • „Unterschriften können jederzeit digital erfolgen.“ Digitale Unterschriften sind nach § 126a BGB zulässig, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird. Allerdings sind einfache digitale Unterschriften nicht immer ausreichend, insbesondere bei notariell beurkundungspflichtigen Verträgen. Unternehmen sollten daher klar definieren, welche Form der digitalen Unterschrift akzeptiert wird. Eine nicht korrekt ausgeführte digitale Signatur kann zur Unwirksamkeit des Vertrags führen. Es ist ratsam, auf anerkannte und zertifizierte Signaturdienste zurückzugreifen. Eine sorgfältige Regelung der digitalen Unterschriftsprozesse schafft Sicherheit und Vertrauen. Klare Vereinbarungen verhindern spätere rechtliche Konflikte. Auch sollten Sicherheitsvorkehrungen und Kontrollmechanismen zur Validierung der Signaturen im Vertrag berücksichtigt werden.
Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

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