- Spammails sind für Unternehmen schädlich und abmahnbar, was allen in der deutschen Justiz bekannt sein sollte.
- Spam ist nicht nur E-Mail-basiert; Haftung für Dienstleister ist möglich, wie im Blog beschrieben.
- Das Amtsgericht Diez entschied erstmals über Schmerzensgeld wegen Spammails aufgrund eines Datenschutzverstoßes.
- Das Gericht sah 50 Euro für eine unaufgeforderte Newsletter als angemessen an.
- Der Kläger forderte 500 Euro Schmerzensgeld, berief sich auf Art. 82 DSGVO und fühlte sich verletzt.
- Ein Schmerzensgeld ist nur bei spürbarem Nachteil und objektiv nachvollziehbarer Beeinträchtigung gerechtfertigt.
- Der Kläger muss zusätzlich die Kosten für das Landgericht Koblenz tragen, was zu einem Verlustgeschäft führt.
Dass Spammails meist für Unternehmen keine gute Idee sind, sollte sich inzwischen sehr herumgesprochen haben. Dass Spammails grundsätzlich abmahnbar sind, dürfte den meisten – sagen wir einmal denen, die für die deutsche Justiz fassbar sind, auch klar sein. Dass Spam nicht auf E-Mail beschränkt ist (siehe diesen Beitrag) und man auch für Handlungen eines Dienstleisters haftet (siehe diesen Beitrag) kann man hier im Blog nachlesen. Ob Spammail, durch den mit der Speicherung der E-Mail Daten in der Regel ausgelösten Datenschutzverstoß aber Schmerzensgeld zur Folge haben kann, hatte bislang noch kein Gericht zu entscheiden. Bislang. Denn das Amtsgericht Diez musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen.
Dabei kommt das Gericht jedoch zum Ergebnis, dass es 50,00 Euro für einen Spammail (durch einen nicht angeforderten Newsletter) jedoch angemessen sein.
Bei dem Newsletter handelte es sich übrigens um einer der berüchtigten E-Mails aus dem letzten Jahr, genauer vom 25.05.2018 – als die DSGVO Gültigkeit erlangte. An dem Tag muss irgend ein Rechtsanwalts in Deutschland, eventuell betrunken von der Feier ob der riesigen Einnahmen wegen der Erstellung von Datenschutzerklärungen, einer großen Menge von Unternehmen geraten haben, dass man wegen der DSGVO angeblich neue Einverständnisse für Newsletter benötigen würde. Eine Rechtsauffassung, die 99 % der IT-Juristen wohl vor Lachen auf dem Boden kugeln ließ. Der Kläger war jedoch der Auffassung, dass der zugesandte Newsletter unzulässig gewesen sei und forderte unter Verweis auf Art. 82 Absatz 1 DSGVO mindestens 500,00 Euro Schmerzensgeld.
Das sah das Gericht, zum Glück, aber anders
Einerseits ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich. Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen […].
Die bereits ausgeurteilten 50,00 Euro sah das Amtsgericht Diez jedoch als gegeben an. Für den Kläger war die Sache aber trotzdem ein Verlustgeschäft, denn er muss auch die Kosten für das zunächst angerufene Landgericht Koblenz tragen.