Das Kammergericht (entspricht dem Oberlandesgericht für Berlin) hat entschieden, dass es sich bei dem Handel mit Bitcoin (und sodann konsequenter Weise allen Kryptowährungen) nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des KWG (Kreditwesengesetz) handelt.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 29. Februar 2016 wegen eines “fahrlässigen Verstoßes gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG” zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Bankgeschäfte betreibt, wer u.a. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt (Finanzkommissionsgeschäft; § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG). Finanzdienstleistungen erbringt u.a., wer Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten vermittelt (Anlagevermittlung; § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), Finanzinstrumente im fremden Namen für fremde Rechnung anschafft und veräußert (Abschlussvermittlung; § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG) oder ein multilaterales System betreibt, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems; § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG).
Krytowährungen sollen laut dem KG nicht erlaubnispflichtig sein (Az.: (4) 161 Ss 28/18 (35/1)).