Aus gegebenen Anlass möchte ich heute auf ein Problem hinweisen, welches immer wieder Agenturen, aber auch anderen Dienstleisters auf die Füße fällt: Ideen sind in aller Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Dies kann, wenn überhaupt, nur bei konkreten Ausführungen der Fall sein.
Versucht man als Agentur, als Grafiker, als Vermarkter oder sonstiger Dienstleister einen Kunden zu gewinnen und ist dabei Voraussetzung, vorher einen sogenannten “Pitch” beim Kunden zu machen, ist es meist keine gute Idee, vorab Muster, Beispiele oder ähnliche zu schicken, ohne vorher eine Vereinbarung geschlossen zu haben, die rechtlich geprüft und für die Agentur abgesichert wurde. Solche Unterlagen sind nur dann geschützt, wenn diese selber urheberrechtlichen Schutz genießen und wenn der Kunden später genau diese Werke für eigene Zwecke verwendet.
Es gibt zu dem Themenkomplex bereits vielfältige Gerichtsentscheidungen. So hat beispielsweise 2012 das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass eine Agentur sich gegenüber einem Kunden nicht auf eine Urheberrechtsverletzung berufen kann, wenn der Kunde ein Konzept bzw. eine Idee für eine eigene Werbekampagne nutzt, ohne mit der Agentur einen Vertrag abgeschlossen zu haben und natürlich ohne diese für das Konzept zu vergüten. Das ist natürlich sehr ärgerlich, denn ein Pitch kostet eine Agentur bzw. einen Dienstleister auch selber Geld und Zeitaufwand. Dies lässt sich, ebenso wie eine Vergütung für einen Pitch, nur mit einem klaren Vertrag, der auch die spätere Nutzung der Assets aus dem Pitch regelt, verhindern.
Zwar ist meines Wissens nach noch nicht höchstgerichtlich entschieden, ob beispielsweise eine Klausel, in den AGB einer Agentur, bzgl. der Verwendung nicht urheberrechtsfähiger Leistungen, wirksam ist, so ist eine solche Klausel genauso zu empfehlen, wie eine Beachtung einer korrekten Einbindung von AGB. Im Zweifel ist ein Individualvertrag in dieser Situation noch besser. Dabei sollte aber beachtet werden, dass bereits jede Klausel, die für eine Vielzahl von Kunden genutzt wird, eine AGB darstellt und sich an AGB-Recht messen lassen muss. Da im Zweifel ein kostenloser Pitch sogar wettbewerbswidrig sein kann, empfiehlt es sich, wenn Vereinbarungen bzw. AGB von einem erfahrenen Rechtsanwalt erstellt oder überprüft werden. Leider erlebt man immer wieder in den neuen Medienbereichen, wie Influencer-Marketing oder Streaming, dass Verträge und Pitches ohne große Sorgfalt erstellt werden (oft von anderen Verträgen zusammen kopiert und dergleichen) und genau diese Vorgehensweise bei einem späteren Streit relevant ist und vor allem der Agentur auf Füße fällt. In diesem Fall kann man als Agentur froh sein, wenn man nur den Kunden verliert und wenn nicht eventuell Kunden, die man Zwecks Vermarktung unter Vertrag hat, ihrerseits Schadensersatzansprüche aus dem Vermarktungsvertrag geltend machen.