- Das Landgericht Mannheim entschied am 24.05.2019, dass der Gegenstandswert für Anwaltskosten auf 1.000,00 Euro gedeckelt ist.
- Der Wert gilt pro Streitgegenstand, nicht pro Abmahnung, was für Urheber von Bedeutung ist.
- Kritik an den Regelungen des § 97a UrhG: niedriger Streitwert erschwert die Rechtsverfolgung für Urheber.
- Niedrige Rechtsanwaltsgebühren machen die wirtschaftliche Bearbeitung von Fällen unattraktiv.
- Urheber müssen oft Verletzungen ihrer Rechte hinnehmen, da die Verfolgung sich nicht lohnt.
- Die Entscheidung könnte die rechtswidrige Nutzung von Stockfotos auf privaten Webseiten teurer machen.
- Eine Übersicht zur Fotonutzung und zur Abmahngefahr bei fehlender Urhebernennung ist verfügbar.
Das Landgericht Mannheim hat am 24.05.2019 entschieden, dass der Gegenstandswert für die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs für die Anwaltskosten für eine urheberrechtliche Abmahnung an Privatpersonen zwar auf 1.000,00 Euro gedeckelt ist, dieser Wert jedoch nicht pro Abmahnung, sondern pro Streitgegenstand anzuwenden ist. Die Regelungen des § 97a UrhG bei Abmahnungen an Private wurde durchaus auch kritisiert, da der sehr niedrige Streitwert von nur 1.000,00 Euro es für Urheber oft schwer machte, die eigenen Rechte zu verfolgen. Grund dafür ist, dass die durch den niedrigen Streit sehr geringen Rechtsanwaltsgebühren eine wirtschaftliche Bearbeitung von Fällen kaum lohnenswert machen. Im Resultat muss Urheber die Verletzungen hinnehmen. Als Alternative kamen nur hoch spezialisierte Kanzleien mit Massenabmahnungen infrage.
Bisher war nicht entschieden worden, ob der Auffangwert von 1.000,00 Euro je Lichtbild oder je Abmahnung gilt. Dies wurde nun zugunsten der Urheber entschieden und kann die rechtswidrige Nutzung von beispielsweise Stockfotos auf privaten Webseiten wieder zu einer teuren Sache machen. Zum Thema Fotonutzung findet man in diesem Beitrag eine Übersicht und zur Abmahngefahr bei der fehlenden Urhebernennung hier einen Beitrag.