Zum Thema Ebay gibt es nun wahrlich eine Menge Urteile in der deutschen Rechtslandschaft. Daher erwähne ich diese hier kaum. Auch weil ich regelmäßig nur gewerbliche Händler auf Ebay und Amazon vertrete, wenn diese Abmahnungen oder sonstige Anspruchsschreiben erhalten. Ein Urteil des Amtsgericht Aschaffenburg fand ich aber gerade zu lustig und muss es daher einmal erwähnen.
Dort behauptete der Käufer rund 11 Minuten nach Sofortkauf eines “Rolls Royce”, dass er nicht auf “Kaufen” gedrückt hätte. Dies könne nur an einer Fehlfunktion seines Handys liegen. Der Verkäufer hingegen war der Auffassung, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Als der Käufer nicht bezahlte, trat der Verkäufer vom Vertrag zurück, veräußerte der Verkäufer das Fahrzeug anderweitig und machte den Minderwert in Höhe von 2.499,00 € als Schadensersatz gegenüber dem Käufer geltend.
Das Amtsgericht Aschaffenburg verurteilte den Käufer antragsgemäß. Der Käufer habe über einen “Sofortkauf” ein Angebot des Verkäufers auf Abschluss eines Kaufvertrages über das Fahrzeug angenommen, sodass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes wäre de Käufer darlegungs- und beweisbelastet gewesen. Er berufte sich jedoch nurauf eine Fehlfunktion seines Handys dahingehend, dass sich das Telefon trotz Drückens der Sperrtaste nicht gesperrt habe. Das pauschale Bestreiten des Käufers fand das Amtsgericht jedoch unbeachtlich.
Das Thema abgebrochener Auktionen beschäftigt immer wieder die Gerichte. Bevor man hier, sowohl als Käufer, als auch als Verkäufer, vorschnell handelt, sollte man sich wirklich sicher sein, was man tut. Man ist sonst sehr schnell in einer großen Haftung!