Marian Härtel
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Esporteinrichtungen und Alkohol?

Auch wenn Esportler eher die Energydrink-Konsumenten sind, so fragen sich Locations wie Esportbars oder LAN-Arenen durchaus, ob es möglich ist, eine Genehmigung für den Ausschank von Alkohol zu erhalten. Natürlich kann dies auch den Umsatz als Betreiber enorm vergrößern.

Gastronomische Betriebe, wie z.B. Bars, Kneipen, Restaurants, in denen Alkohol ausgeschenkt werden soll, müssen, um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten, ein Konzessionsverfahren durchlaufen, an dem mehrere Ämter beteiligt werden.

Dazu benötigt man in der Regel:

  • ausgefüllte Gewerbeanmeldung,
  • ausgefüllter Antrag auf Konzessionserteilung
  • Personalausweis / Pass (zur Einsichtnahme), Ausländer benötigen zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbständige Erwerbstätigkeit im beantragten Gewerbe gestattet.
  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, beides zur Vorlage bei einer Behörde. Der Auszug darf jeweils nicht älter als 3 Monate sein.
  • Nachweis über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung,
  • ggf. Nachweis über die Belehrung zum Infektionsschutzgesetz,
  • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag,
  • ggf. Kurzbeschreibung des Vorhabens / der Betriebsart
  • Grundrisszeichnung des gesamten Betriebes im Maßstab 1:100. Ggf. sind zum Nachweis, dass die Räume für das Gaststättengewerbe nutzungsfähig sind, Lagepläne einzureichen.
  • Kapitalgesellschaften / juristische Personen benötigen außerdem einen Auszug aus dem Handelsregister oder ggf. aus dem Vereinsregister.

Ob der Ausschank von Alkohol zulässig ist oder untersagt werden kann, ist von mehreren Normen abhängig. Mit einer davon, die besonders relevant für Esportlocations relevant wäre,  ist § 3 III Satz 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit.

Diese Norm regelt, dass in “In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, […] höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden [dürfen].”

Die weitere Subsumtion der Norm und der Umstände ist zwangsläufig mit der Frage verbunden, inwieweit Esport Skillgaming oder Glücksspiel ist (siehe meinen Artikel dazu) und wie weit der Erlaubnisvorbehalt des § 33i Gewerbeordnung geht (siehe dazu meine Ausführung zu einem 15 Jahre alten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes). Das Urteil ist zwar alt, es gibt aber keinerlei neuere Rechtsprechung. Trotzdem ist es meiner Meinung nach deutlich, dass weder 33f Gewerbeordnung als Ermächtigungsnorm für die Spielverordnung noch 33i Gewerbeordnung normale PCs mit den bekannten Esport-Titeln erfassen will (und eigentlich auch nie erfassen wollte). Dabei handelt es sich nämlich immer um Regelungen die Geräte mit Gewinnmöglichkeiten erfassen sollen, wie eben die typischen Geldspielautomaten, mit denen beispielsweise ein Fortnite schlicht nicht vergleichbar ist – weder in der Art des Spieles, noch in bezüglich Erwägungsgründen des Jugendschutzes und/oder der Suchtprävention. So verweist auch § 33i Gewerbeordnung auf §§ 33c und 33d GewO, die beide von “Gewinnmöglichkeiten” reden. Dazu gehören, meiner Meinung nach, nicht einmal Turniergewinne bei Esporttiteln, da diese sich gerade auch nicht unter die Definition des § 3 Glücksspielstaatsvertrag subsumieren lassen.

Für diese Auslegung spricht übrigens auch die Änderung des 33i Gewerbeordnung aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen Deutschland. Diese war der Meinung, dass die alte Fassung der Norm, und ein Erlaubnisvorbehalt für Spiele ohne Gewinnmöglichkeit, schlicht gegen Art 9 der 2006/123/EG verstoßen hat.

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme und die Ausübung einer  Dienstleistungstätigkeit nur dann Genehmigungsregelungen unterwerfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Genehmigungsregelungen sind für den betreffenden Dienstleistungserbringer nicht diskriminierend;
b) die Genehmigungsregelungen sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt;
c) das angestrebte Ziel kann nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksam zu sein.

Der Gesetzgeber hat daher reagiert und ausdrücklich entschieden:

Spielhallen und ähnliche Einrichtungen, in denen ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte (insbesondere Computer mit Spielmöglichkeit) aufgestellt sind, bedürfen nach § 33i Absatz 1 Satz 1 GewO (alte Fassung) einer Erlaubnis. Davon sind insbesondere Internetcafes betroffen. Diese können nach bisheriger Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 9. März 2005) und Praxis (Ziffer 3.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift zur Spielverordnung) je nach ihrer Ausgestaltung  Spielhallencharakter besitzen und damit erlaubnispflichtig sein. 

[…]

Da der Jugendschutz in der Tat durch die von der Kommission aufgezeigten Maßnahmen gewährleistet werden kann, erscheint die Gleichsetzung von Internetcafes und ähnlichen
Einrichtungen mit Spielhallen für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unverhältnismäßig.
Durch die Streichung der Wörter „oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit“ werden diese Gewerbe künftig von der Erlaubnispflicht befreit.

Dies führt dazu, dass in typischen Esport-Örtlichkeiten nur Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit angeboten werden und die Spielverordnung daher nicht anwendbar ist. Zumindest aus diesem Grund kann ein Alkoholausschank wohl eher nicht verboten werden bzw. dürfte eine Alkoholausschanklizenz zu gewähren sein. Viele Gewerbeämter könnten dies jedoch anders sehen und letzten Endes kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an. Auch die offene Kommunikation mit den Behörden kann hier einiges Bewirken.

Nur durch eine ehrliche Anmeldung und die “saubere” und professionelle Gestaltung des Betreiberunternehmens wird man erreichen, dass Ordnungs- und oder Jugendämter nicht doch Gründe finden, entweder den Alkoholausschank zu untersagen oder gar die ganze Location auf dem “Kieker” zu haben, was unweigerlich zu Rechtsstreitigkeiten führen würde, bei denen Behörden, und sei es durch das Mittel der “sofortigen Vollziehung”, oft leider mehr Probleme bereiten könnten, als einem als Gewerbetreibender lieb ist. Das gilt natürlich auch für alle weitere Umstände wie die Frage zum Jugendschutz (siehe zu einem Teilbereich diesbezüglich diesen Artikel).

Wie man sehen kann, kann dies alles umfangreich und kompliziert sein. Ich bin in diesen Bereich als Rechtsanwalt erfahren und tätig gewesen und kann auch bei der Etablierung der eventuell notwendigen Rechtsform helfen. Für weitere Fragen einfach unverbindlich Kontakt aufnehmen.

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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