Marian Härtel
Filter nach benutzerdefiniertem Beitragstyp
Beiträge
Wissensdatenbank
Seiten
Filter by Kategorien
Abmahnung
Arbeitsrecht
Blockchain und Web Recht
Datenschutzrecht
Esport
Esport Business
Esport und Politik
EU-Recht
Gesellschaftsrecht
Intern
Jugendschutzrecht
Onlinehandel
Recht im Internet
Recht und Computerspiele
Recht und Esport
Sonstiges
Steuerrecht
Unkategorisiert
Urheberrecht
Wettbewerbsrecht
Youtube-Video
Einfach anrufen!

03322 5078053

Mobile Games als Dienstleistungskommission - Umsatzsteuer zurück holen?

Der Verkauf von Mobilegames oder auch von In-App-Verkäufen von Computerspielen über Appstores stellt umsatzsteuerrechtlich eine Dienstleistungskomission dar. Das hat das Finanzgericht Hamburg entschieden und damit dem zuständigen Finanzamt widersprochen.

Das Problem ähnelt den Umständen, wie ich sie in diesem Artikel zum Thema Verkäufe auf Fiverr dargestellt habe.

Die Entscheidung führt dazu, dass Spieleentwickler genau und rückwirkend prüfen sollten (siehe weiter unten) ob für Zahlungen von Appstore Umsatzsteuer in Deutschland anfällt oder nicht! Hier könnte es für viele Anbieter (nicht nur von Spielen) um signifikante Steuerzahlungen gehen!

Das Gericht entschied:

1. Die Grundsätze der sog. Ladenrechtsprechung sind auch auf sog. In-App-Käufe aus Spielen auf mobilen Endgeräten (insbes. Smartphones) anwendbar.

2.Werden die In-App-Verkäufe an den nach § 3 Abs. USTG § 3 Absatz 11 UStG (Dienstleistungskommission) umsatzsteuerlich zwischengeschalteten Betreiber der Plattform (Unternehmer) erbracht, richtet sich die Ortsbestimmung nach  § 3a Abs. USTG § 3A Absatz 2 UStG.

Sachverhalt

Die Spieleentwicklerin (hier Klägerin) entwickelt und vertreibt Spiele für Smartphones, Tablets etc. Für den Vertrieb nutzt sie unter anderem einen Appstore. Wie üblich konnten dabei Nutzer von mobilen Endgeräten Spiele-Apps ausschließlich über den den Store herunterladen. Die dafür erforderliche App war auch in diesem Fall bereits ab Werk auf dem mobilen Endgerät installiert. Zusätzlich gab es die Möglichkeit, den Appstore über einen Internet Browser aufzurufen.

In den AGB war in den Streitjahren enthalten, dass bei jedem Erwerb von Inhalten (etwa Apps, Text, Software für mobile Geräte) neben dem Vertrag mit dem Appstore-Anbieter ein weiterer Vertrag eingegangen werde. Für den Fall von Mängeln oder Funktionsproblemen war bestimmt, dass sich der Nutzer an den Entwickler der App wenden sollte, der in diesem Fall Vertragspartner sei (Ziff. 6 Abs. 11 S. 3). Bei Änderungen der Nutzungsbedingungen war nach Ziff. 6 Abs. 16 vorgesehen, dass vor dem nächsten Erwerb von Inhalten  die neuen Nutzungsbedingungen akzeptiert werden müssten.

Der Appstore verfügte in den Streitjahren zudem über eine eigene Erstattungsrichtlinie. Danach konnten sich Nutzer binnen 48 Stunden nach dem Erwerb – neben den App-Entwickler – auch Storenanbieter wenden, um einen Kauf zu stornieren und Erstattung zu beantragen, die unter bestimmten Bedingungen gewährt wurde.

Der Appstore-Vertrag mit der Klägerin enthielt übliche Klauseln dazu, wonach der Entwickler der Verkäufer der Produkte war, die über den Appstore angeboten wurde, dass vorgegebene technische und gestalterische Standards einzuhalten waren etc.

Die Kaufabwicklung erfolgte bei den hier streitgegenständlichen Geschäften über den Appstore und die dort hinterlegte Zahlungsmethode.

Am 29.1.2016 reichte die Klägerin berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 ein und beantragte eine Erstattung, da nach ihrer Auffassung, für die Zahlungen des Appstores ihr gegenüber keine Umsatzsteuer anfallen würde. Erläuternd führte sie dazu aus, dass eine Dienstleistungskommission iSv § 3 Abs. USTG § 3 Absatz 11 UStG vorliege. Sie, die Klägerin, habe eine Leistung an an den Appstore-Betreiber erbracht, der wiederum Leistungserbringer gegenüber den Endkunden sei. Die Klägerin reduzierte deshalb die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze zu 19 % um die Erlöse aus den In-App-Käufen, welche von Endkunden aus der Europäischen Union über den Appstore getätigt wurden. Ferner korrigierte sie die Bemessungsgrundlage und die Umsatzsteuer für Eingangsleistungen nach § 13b Abs. USTG § 13B Absatz 1 UStG sowie die entsprechenden Vorsteuerbeträge um die ursprünglich angenommenen Vermittlungsleistungen des Anbieters. Zur Begründung berief sich die Klägerin auf die sog. Ladenrechtsprechung des BFH, die auch auf sonstige Leistungen anwendbar sei, die über das Internet erbracht würden. Bei über das Internet bezogenen kostenpflichtigen Leistungen sei letztlich das Außenverhältnis wesentlich. Der Appstore-Anbieter sei umsatzsteuerrechtlich Leistungserbringer gegenüber den Kunden. Er betreibe den Appstore, führe den Bestellvorgang durch und ziehe die Zahlung bei den Kunden ein. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Endkunden verkaufe somit der Appstore das jeweils über den Store erworbene Produkt. Dies gelte auch bei In-App-Käufen.

Das Finanzamt führte daraufhin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin durch und kam ausweislich des Berichts v. 16.6.2016 zu der Auffassung, dass der Appstore lediglich als Vermittler anzusehen sei. Zwar sei der jeweilige Kaufvorgang über diese Plattform erfolgt. Der Kunde sei jedoch bei jedem einzelnen Schritt eines Download-Vorgangs auf die Nutzungsbedingungen hingewiesen worden. der Appstore habe damit dem Endkunden in eindeutiger Weise bei jedem Kauf gezeigt, dass Umsätze für eine fremde Person getätigt worden seien und dieser lediglich als Einzugsberechtigter der Forderung tätig geworden sei.

Das Finanzamt  erließ daraufhin am auf der Grundlage von  § 164 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2012 bis 2014, in denen die von der Klägerin erklärten Änderungen nicht berücksichtigt wurden. Die Klägerin legte dagegen am 25.8.2016 Einsprüche ein, die 2018 als unbegründet zurückgewiesen wurden.

Daraufhin erhobt diese Klage und führte aus, sie schulde nicht die Umsatzsteuer für die In-App-Käufe in den Besteuerungszeiträumen 2012 bis 2014. Schuldner der Umsatzsteuer sei vielmehr der Betreiber des Appstores oder ein anderer Beteiligter. Dies gelte trotz der Nutzungsbedingungen, weil diese der tatsächlichen Abwicklung der betroffenen Käufe widersprächen. Zwar bestimmten sich die Beteiligten eines Leistungsaustausches grundsätzlich aus den schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen. Dies gelte allerdings nicht, wenn die Vertragsbestimmungen der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität der Transaktion widersprächen. Dies sei vorliegend der Fall. Der Appstore sei so stark in die Leistungserbringung eingebunden, dass dessen Betreiberin nicht als Vermittlerin auftreten könne. In den streitgegenständlichen Besteuerungszeiträumen habe eine umsatzsteuerliche Leistungskommission nach  § 3 Abs. USTG § 3 Absatz 11 UStG vorgelegen. In diesem Rahmen habe sie, die Klägerin, ihre In-App-Artikel an den Appstore verkauft. Dieser habe die Produkte an die Endkunden weiter veräußert. Dies ergebe sich sowohl aus der Rechtsprechung des BFH als auch aus europarechtlichen Erwägungen.

Die Entscheidung

Die Klage hat in der Sache Erfolg.

Das Gericht entschied, dass die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2014 rechtswidrig waren und zu ändern sein.

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes sei die Bemessungsgrundlage der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2014 dergestalt zu ändern, dass die Erlöse der Klägerin aus den streitgegenständlichen In-App-Käufen sowie die vom Betreiber einbehaltenen Provisionen herauszurechnen. Sie stellen keine steuerbaren Umsätze der Klägerin dar.

Steuerbarkeit inländischer Lieferungen oder sonstiger Leistungen

Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. USTG § 1 Absatz 1 Nr. USTG § 1 Absatz 1 Nummer 1 S. 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für die Besteuerung eines Unternehmers (§ 2 Abs. USTG § 2 Absatz 1 UStG) als Steuerschuldner ist demnach maßgebend, ob und welche Lieferungen oder sonstige Leistungen von ihm erbracht werden.

In-App-Verkäufe sind sonstige Leistungen im Sinne des Umsatzsteuerrechtes

Die Klägerin hat in Bezug auf die streitgegenständlichen In-App-Käufe keine Leistungen im Inland erbracht.

Sie hat mit der Freischaltung der elektronischen Daten in der Spiele-App des Nutzers und in ihrer Spiele-Datenbank, die es dem Endkunden nach einem In-App-Kauf ermöglichte, den Fortschritt im Spielgeschehen oder andere Vorteile im Spiel zu erlangen, eine sonstige Leistung erbracht. Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. USTG § 3 Absatz 9 S. 1 UStG).

Und weiter:

Lieferungen eines Unternehmers sind nach  § 3 Abs. USTG § 3 Absatz 1 UStG Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Mit dem Wort „Gegenstand“ in § 3 Abs. USTG § 3 Absatz 1 UStG werden sowohl „Sachen“ (körperliche Gegenstände,  § 90 BGB) als auch Wirtschaftsgüter erfasst, die im Verkehr wie körperliche Sachen behandelt werden, zB der elektrische Strom, die Wasserkraft und der Firmenwert. Der im Rahmen des In-App-Kaufs von der Klägerin dem Endkunden auf elektronischem Weg ermöglichte Fortschritt oder sonstige Vorteil im Spiel erfolgte durch die Freischaltung von Daten in der Spiele-App des Nutzers und auf der Spiele-Datenbank der Klägerin. Diese elektronischen Daten stellen keine körperlichen Sachen dar und werden im Verkehr auch nicht wie solche behandelt. Vielmehr handelt es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung iSv § 3a Abs. USTG § 3A Absatz 4 S. 2 Nr. USTG § 3A Absatz 4 Nummer 13 UStG in der maßgeblichen Fassung (aF).

… die auf elektronischem Weg an einen Unternehmer erbracht werden, …

Dabei handelt es sich auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen im Sinne der  MwStSystRL, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre. Darunter fallen laut dem Gericht die Überlassung digitaler Produkte allgemein, zum Beispiel Software und dazugehörige Änderungen oder Upgrades. Mit dem In-App-Kauf sei eine auf den jeweiligen Spieler bezogene Änderung der Spieldaten verbunden, die automatisiert über das Internet erfolgt und somit eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung darstelle.

Eine sonstige Leistung wird grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt ( § 3a Abs. USTG § 3A Absatz 1 UStG). Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird nach  § 3a Abs. USTG § 3A Absatz 2 S. 1 UStG allerdings an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Vorrangige Sonderregelungen sind hier nicht einschlägig; insbesondere greifen § 3a Abs. USTG § 3A Absatz 4 und USTG § 3A Absatz 5 UStG aF für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (§ 3a Abs. USTG § 3A Absatz 4 S. 2 Nr. USTG § 3A Absatz 4 Nummer 13 UStG aF) nicht, weil sowohl C Ltd. als auch die streitgegenständlichen Endkunden der In-App-Käufe ihren Sitz bzw. Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hatten.

… da In-App-Verkäufe eine Dienstleistungskommission an den Betreiber begründen

Nun kommt das Gericht zu dem entscheiden und den wichtigsten Punkt. Vorliegend sei die streitgegenständliche sonstige Leistung aus den In-App-Käufen gemäß G § 3 Abs. USTG § 3 Absatz 11 UStG im Wege einer Dienstleistungskommission von der Klägerin an den Appstore-Betreiber und von diesem an die Endkunden erbracht wurden. Es liege es sogenannte Leistungskette vor, so dass der Leistungsort für die streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin nicht im Inland liegen würde.

Nach § 3 Abs. USTG § 3 Absatz 11 UStG gilt eine Leistung als an einen Unternehmer und von ihm erbracht, wenn er in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet ist und dabei im eigenen Namen handelt. Diese Regelung entspricht – trotz eines nicht deckungsgleichen Wortlauts – Artikel 28 MwStSystRL, wonach Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, so behandelt werden, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten. Durch  § 3 Abs. USTG § 3 Absatz 11 UStG wird abweichend vom Zivilrecht der Auftraggeber/Kommittent beim Leistungsverkauf so behandelt, als habe er selbst eine Leistung an den Geschäftsbesorger/Kommissionär ausgeführt, die inhaltlich einer Leistung des Kommissionärs an den Dritten entspricht. Damit wird umsatzsteuerlich der nach deutschem Recht bestehende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Kommittent und Kommissionär (§ BGB § 675 BGB) negiert und insoweit von dem Grundsatz abgewichen, dass sich die ­Bestimmung des Leistenden und des Leistungsempfängers regelmäßig nach den dem Umsatz zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen bestimmt. Die Voraussetzungen des  § 3 Abs. USTG § 3 Absatz 11 UStG liegen hier vor.

Der Appstore war laut dem Gericht bei den streitgegenständlichen In-App-Käufen in die sonstige Leistung eingeschaltet (§ 3 Abs. USTG § 3 Absatz 11 UStG) bzw. bei der Erbringung der Dienstleistung tätig.

Der Endkunde konnte die In-App-Käufe nur über den A tätigen und damit nur so die „virtuellen Güter“ erhalten. Er musste sich dazu beim […] anmelden und dessen Nutzungsbedingungen akzeptieren. Die Zahlung konnte nur über […]erfolgen, der die Zahlungsabwicklung über die hinterlegte Zahlungsmethode und damit auch Drittanbieter (etwa PayPal) vornahm. Nach erfolgter Zahlung übermittelte […] (automatisiert) eine elektronische Nachricht an die Klägerin, aufgrund derer (automatisiert) die Freigabe der erworbenen „virtuellen Güter“ angestoßen wurde. […] war mehr als nur ein Zahlungsabwickler. Die […] Spiele-Apps konnten nur über diese Plattform heruntergeladen werden. […] sorgte für einen gewissen Standard der Apps, weil nur solche Apps von den Entwicklern hochgeladen werden durften, die den technischen und gestalterischen Vorgaben der Plattform entsprachen. Zudem konnte der Endkunde nach den Erstattungsrichtlinien von […] binnen 48 Stunden nach dem Erwerb eine Rückzahlung des Kaufpreises von […] A erlangen, ohne dass […] dafür nach den internen Vertriebsvereinbarungen das Einverständnis der Entwickler benötigte.

Voraussetzung des Handelns im eigenen Namen gegeben

Das Gericht sah auch ein Handeln im eigenen Namen vorliegen.

Ein solches Handeln ergibt laut dem Gericht sich allerdings nicht aus  § 45h Abs. TKG § 45H Absatz 4 TKG aF, der bis zum 31.12.2014 und im gesamten Streitzeitraum galt (ab dem 1.1.2015 abgelöst durch  § 3 Abs. USTG § 3 Absatz 11a UStG). Danach galten Leistungen anderer beteiligter Anbieter von Netzdienstleistungen oder Diensteanbieter, die über den Anschluss eines Teilnehmernetzbetreibers von einem Endkunden in Anspruch genommen wurden, für Zwecke der Umsatzsteuer als vom Teilnehmernetzbetreiber im eigenen Namen und für Rechnung des beteiligten Anbieters von Netzdienstleistungen oder Diensteanbieters an den Endnutzern erbracht; Entsprechendes galt für Leistungen anderer Beteiligter von Netzdienstleistungen oder Diensteanbieter gegenüber einem beteiligten Anbieter von Netzdienstleistungen, der über diese Leistungen im eigenen Namen und für fremde Rechnung gegenüber dem Teilnehmernetzbetreiber oder einem weiteren beteiligten Anbieter von Netzdienstleistungen abrechnete.

Die Nichtanwendbarkeit der ersten Alternative dieser Bestimmung folgt schon daraus, dass C nicht das jeweilige Telekommunikationsnetz in Form des Mobilfunks betrieb und damit kein Teilnehmernetzbetreiber war. Auch die zweite Alternative dieser Vorschrift ist vorliegend nicht einschlägig, weil es nicht um die Abrechnung von (fremden) Leistungen durch einen Anbieter von Netzdienstleistungen gegenüber dem Teilnehmernetzbetreiber oder einem weiteren Anbieter von Netzdienstleistungen geht. Anbieter von Netzdienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung sind sog. Verbindungsnetzbetreiber, die ein Telekommunikationsnetz ohne Teilnehmeranschlüsse betreiben.

Aber!

Ein Handelndes Appstores im eigenen Namen ergäbe sich sich aber aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der sog. Ladenrechtsprechung des BFH, die auch für die Erbringung von sonstigen Leistungen über das Internet gilt:

Danach ist im Rahmen der Bestimmung der Leistungen und Leistungsbeziehungen zu beachten, dass derjenige, der im eigenen Laden Waren verkauft, umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler und nicht als Vermittler anzusehen ist. Denn der Kunde, der in einem Laden Waren kauft, will grundsätzlich nur mit dem Ladeninhaber in Geschäftsbeziehungen treten. Ihm sind im Regelfall etwaige Vereinbarungen zwischen dem Ladeninhaber und einem Dritten, wonach es sich lediglich um eine Vermittlungstätigkeit handeln soll, nicht bekannt. Sie werden ihn im Allgemeinen auch nicht interessieren. Vermittler kann der Ladeninhaber nur sein, wenn zwischen demjenigen, von dem er die Ware bezieht, und dem Käufer unmittelbare Rechtsbeziehungen zustande kommen. Auf das Innenverhältnis des Ladeninhabers zu seinem Vertragspartner, der Waren oder Leistungen zur Verfügung stellt, kommt es für die Frage, ob Eigenhandels- oder Vermittlungsgeschäfte vorliegen, nicht entscheidend an. Wesentlich ist das Außenverhältnis, das heißt das Auftreten des Ladeninhabers dem Kunden gegenüber. Nur wenn der Ladeninhaber in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gibt, dass er für einen anderen tätig wird, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, und der Kunde, der dies erkannt hat, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt, kann die Vermittlereigenschaft des Ladeninhabers ­umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden.

Das Gericht wendet die Grundsätze nun auch auf den vorliegenden Fall an

Diese Grundsätze gelten auch für die Erbringung von sonstigen Leistungen, soweit sie im Internet angeboten werden. Denn der Betreiber einer Internetseite, der dort kostenpflichtige Leistungen anbietet, ist vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Waren verkauft. So wie dieser umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler anzusehen ist, ist der Betreiber einer Internetseite als derjenige zu behandeln, der die dort angebotenen kostenpflichtigen Leistungen erbracht hat. Der Kunde, der in einem Laden Waren kauft, will grundsätzlich nur mit dem Ladeninhaber in Geschäftsbeziehungen treten. Entsprechendes gilt für den Nutzer, der über das Internet eine kostenpflichtige Leistung abruft. Auch bei über das Internet bezogenen kostenpflichtigen Leistungen ist das Außenverhältnis wesentlich, das heißt das Auftreten des Betreibers einer Internetseite dem Nutzer gegenüber. Nur wenn der Betreiber einer Internetseite in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gibt, dass er für einen anderen tätig wird, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, und der Kunde, der dies erkannt hat, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt, kann dessen Vermittlereigenschaft umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden.

Dies würde entsprechend für Leistungen des Appstore gelten, die ebenfalls über das Internet angeboten werden. Der Appstore stehe  aus Sicht des durchschnittlichen Kunden einem Ladengeschäft gleich. Dort wurden in den Streitjahren ebenfalls Produkte in Form etwa von Musik, Apps, Texten oder Videos zum Kauf angeboten, wobei die Einbettung der Produkte in die A-Oberfläche beim durchschnittlichen Kunden die Erwartung weckte, dass der Appstore dem Grundsatz nach Vertragspartner und Verkäufer der Produkte war. Dies folge zudem daraus, dass sich der Kunde zunächst beim Appstore anmelden und seine Nutzungsbedingungen akzeptieren musste.

Das Gericht betonte:

Selbst wenn der durchschnittliche Kunde die Nutzungsbedingungen gelesen und verstanden haben sollte, wovon nicht zwingend auszugehen sein dürfte, wurde ihm damit jedenfalls vor Auge geführt, dass es jeweils von dem erworbenen Produkt abhing, mit wem er einen zusätzlichen Vertrag abschloss. Zudem blieb der genaue Vertragsinhalt offen, insbesondere wurde in den Nutzungsbedingungen nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der andere Vertragspartner Verkäufer der Produkte sein sollte.

Auch bei den streitgegenständlichen In-App-Käufen sei daher von den oben genannten Grundsätzen auszugehen. Die Käufe würden zwar aus dem Spiel heraus angeboten und die Spieloberfläche während des Kaufvorgangs im Hintergrund angezeigt. Dennoch würde der Kunde durch die Darstellungen in den Pop-Up-Fenstern für die Durchführung des Kaufes virtuell gleichsam in den Appstore geleitet. In den Fenstern wurde der Kauf unter dem dominant dargestellten Appstore-Logo abgewickelt. Der jeweilige Spielentwickler wurde nicht erwähnt. Es wurde auf die Nutzungsbedingungen und auf die Erstattungsrichtlinien des Appstores verwiesen. Der Appstore teilte mit, dass die Zahlung erfolgreich war. Der Kunde musste somit davon ausgehen, dass der Kauf im Appstore erfolgte.

In der Folgen entschied das Gericht, dass der Appstore bei den hier streitgegenständlichen In-App-Käufen nicht hinreichend deutlich im fremden Namen aufgetreten sei, so dass nach den dargelegten Grundsätzen von einem Handeln im eigenen Namen auszugehen wäre.

Aufgrund des Vorliegens einer Dienstleistungskommission gemäß § 3 Abs. USTG § 3 Absatz 11 UStG habe der Appstore der Klägerin im Rahmen der streitgegenständlichen In-App-Käufe keine Vermittlungsleistungen im Inland erbracht, für die die Klägerin nach  § 3a Abs. USTG § 3A Absatz 2 UStG iVm § USTG § 13b Abs. USTG § 13B Absatz 1, Abs. USTG § 13B Absatz 5 S. 1 UStG Steuerschuldnerin wäre, weswegen diese ihre Umsatzsteuerpflicht korrekt gekürzt habe.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, es dürfte also demnächst der BFH zu diesen Fragen entscheiden. 

Ein paar weitere Informationen zur aktuellen Rechtslage

Obwohl das Urteil eigentlich auf alter Rechtslage basiert, argumentiert das Gericht im vorliegenden Urteil mit guten Argumenten, dass der Endkundenumsatz dem Betreiber des App-Stores zuzurechnen sei. Wie immer, ist aber auch die gegenteilige Meinung nicht völlig unvertretbar, scheint aber in den Hintergrund zu rücken.

Das gilt wohl auch , da die heutige Rechtslage noch klarer ist. Siehe dazu auch diesen Artikel. Mit Wirkung zum 1.1.2015 führte Deutschland eine neue Regelung in § 3 Abs. USTG § 3 Absatz 11a UStG ein, wonach grundsätzlich für alle Endkundenumsätze über Plattformen wie App-Stores eine Dienstleistungskommission fingiert wird. § 3 Abs. USTG § 3 Absatz 11a S. 1 UStG fingiert eine Dienstleistungskommission, wenn ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet wird. Dies ist nach § 3 Absatz 11a S. 2 bis 3 UStG nur dann nicht anzunehmen, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung vom Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien eindeutig zum Ausdruck kommt. Das wäre z.B. der Fall, wenn in allen Rechnungen die Leistung und der leistende Unternehmer ausdrücklich benannt werden würde. Allerdings bleibt es wiederum bei einer Dienstleistungskommission,  wenn der eingeschaltete Unternehmer die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert.  Dies ist wohl dann der Fall, wenn der Appstore die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger entscheidend beeinflusst, beispielsweise Einfluss auf den Zeitpunkt der Zahlungen und die eigentliche Belastung des Kundenkontos hat! Diese dürfte, entsprechend der Gesetzesbegründung, bei den aktuellen Ausgestaltungen von Appstores stets erfüllt sein, da diese die Zahlungen der Kunden autorisieren.  Auf weitere Voraussetzungen, wie beispielsweise die vertraglichen Vereinbarungen oder das Handeln im eigenen Namen, kommt es dann schon nicht mehr an!

Ergebnis

Das Urteil könnte für Spieleentwickler, aber auch Anbieter sonstiger Apps ein Meilenstein sein und sollte gründlich mit den Rechtsberatern besprochen werden. Hier kann eventuell viel Geld gespart werden. Gerne kann man mich dazu jederzeit über E-Mail kontaktieren.

Picture of Marian Härtel

Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

Telefon

03322 5078053

E-Mail

info@rahaertel.com