• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
Widerrufsrecht bei Verkäufen von Blockchain-Inhalten

Widerrufsrecht bei Verkäufen von Blockchain-Inhalten

22. Dezember 2022
Achtung mit Black Friday Werbung!

Firmennamen schützen: Domainrecht, Markenrecht und Namensrecht in Deutschland

11. Dezember 2025
ai generated g63ed67bf8 1280

Urheberrecht und KI-Training vor Hamburger Gerichten

11. Dezember 2025
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Britische Anbieter, deutscher Gerichtsstand

10. Dezember 2025
LogoRechteck

LawOMate startet in den Alphatest: Legal Automation wird zur Infrastruktur

3. Dezember 2025
EU-Chatcontrol und Digital Services Act: Was sich für Spieleentwickler und Online-Plattformen wirklich ändert

EU-Chatcontrol und Digital Services Act: Was sich für Spieleentwickler und Online-Plattformen wirklich ändert

2. Dezember 2025
Agile Softwareentwicklung in internationalen Projekten

Agile Softwareentwicklung in internationalen Projekten

1. Dezember 2025
Deepfakes im Influencer-Marketing: Rechtliche Grenzen, vertragliche Absicherung und strategische Einsatzfelder

Deepfakes im Influencer-Marketing: Rechtliche Grenzen, vertragliche Absicherung und strategische Einsatzfelder

28. November 2025
Wenn „agil“ als Etikett genügt – und plötzlich das ganze Projekt wackelt

Wenn „agil“ als Etikett genügt – und plötzlich das ganze Projekt wackelt

19. November 2025
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibecoding, Haftung und die Verantwortung von Agenturen beim Einsatz künstlicher Intelligenz

10. November 2025
E-Sport endlich gemeinnützig? Was der Regierungsentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 wirklich bringt

Agile-Entwicklungsverträge in der Praxis

29. Oktober 2025
ChatGPT und Rechtsanwälte: Mitschnitte der Auftaktveranstaltung von Weblaw

Private KI-Nutzung im Unternehmen

24. Oktober 2025
Lego-Baustein weiterhin als Geschmacksmuster geschützt

App-Käufe, In-App-Käufe und Umsatzsteuer

21. Oktober 2025
DSGVO

Was gehört in einen AVV? Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO

17. Oktober 2025
Smart Contracts in der Versicherungsbranche: Vertragsgestaltung und regulatorische Compliance für InsurTech-Startups

Werkvertrag vs. Dienstvertrag in Software-, KI- und Games-Projekten

15. Oktober 2025
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Influencer-Vertrag: Leistungsbild, Rechte/Buyouts, Kennzeichnung und KI-Content

13. Oktober 2025
KI-Content für Abo-Plattformen

KI-Content für Abo-Plattformen

29. September 2025
E-Sport endlich gemeinnützig? Was der Regierungsentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 wirklich bringt

E-Sport endlich gemeinnützig? Was der Regierungsentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 wirklich bringt

23. September 2025
Vereine, Fotos und Minderjährige: Einwilligungen sauber managen

Vereine, Fotos und Minderjährige: Einwilligungen sauber managen

22. September 2025
AI-Gesichter, Voice-Clones und Deepfakes in Werbung: Spielregeln nach EU-AI-Act und deutschem Recht

AI-Gesichter, Voice-Clones und Deepfakes in Werbung: Spielregeln nach EU-AI-Act und deutschem Recht

17. September 2025
Modding in EULAs und Verträgen – was gilt rechtlich in Deutschland?

Modding in EULAs und Verträgen – was gilt rechtlich in Deutschland?

8. September 2025
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop

Widerrufsrecht bei Verkäufen von Blockchain-Inhalten

22. Dezember 2022
in Blockchain und Web 3 Recht, Onlinehandel
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
The Right of withdrawal - German text highlighted in neon green

The Right of withdrawal - German text highlighted in neon green

Gerade Inhalte von Blockchain-Anbietern, seien es Coins diverser Art, Utility Token, Security Token oder NFT werden ja in aller Regel digital über das Internet verkauft. In den allermeisten Fällen, wird dabei aber nicht zwingendes deutsches Verbraucherschutzrecht eingehalten. Teilweise aus Unkenntnis, teilweise aus Ignoranz, teilweise aus Dummheit.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Vorvertragliche Hinweise
2. Nachvertragliche Pflichten
3. Die Folgen
4. Weitere Mängel
4.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Blockchain-Anbieter verkaufen häufig Tokens und NFTs, oft ohne die Einhaltung des deutschen Verbraucherschutzrechts.
  • Bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung können Käufer ihre Verträge langfristig widerrufen, auch nach 14 Tagen.
  • Unternehmen müssen Verbraucher laut EGBGB vor Vertragsschluss über das Widerrufsrecht informieren und ein Widerrufsformular bereitstellen.
  • Die nachvertraglichen Pflichten verlangen eine schriftliche Bestätigung des Vertragsinhalts auf einem dauerhaften Datenträger.
  • Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann zu Finanzierungslücken und massenhaften Rückforderungen von Verbrauchern führen.
  • Rechtzeitige Beratung durch Experten ist wichtig, um existenzielle Probleme bei Verkaufsprozessen zu vermeiden.
  • Die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts endet spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen.

Den Anbietern ist jedoch selten klar, dass dies zu langfristigen Widerrufsmöglichkeiten der Käufer führen kann, unabhängig davon übrigens und das eventuell sogar unabhängig davon, ob die Coins bereits für Dienstleistungen genutzt wurden.

Eine der wichtigsten und wahrscheinlich auch gleichzeitig am häufigsten ignorierten Regelungen, betrifft das Widerrufsrecht.

Vorvertragliche Hinweise

Ein Unternehmen ist gemäß Art. 246a $ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB nämlich verpflichtet, Verbraucher über die Bedingungen und Fristen des gesetzlichen Widerrufsrechts zu informieren sowie das Muster-Widerrufsformular bereitzustellen. Diese Informationen sind dem Verbraucher gemäß Art. 246a $ 4 EGBGB bereits vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen; bei einem Fernabsatzvertrag ist die Bereitstellung derart angepasster Information zwar formlos und angepasst möglich, die Informationen müssen aber größeren Suchaufwand auffindbar sein – etwa durch Darstellung der Widerrufsbelehrung nebst Formular im HTML-Text direkt auf Webseite des Anbieters oder unmittelbar per Verlinkung.

Nachvertragliche Pflichten

Was ebenfalls viele Anbieter vergessen, sind die nachvertraglichen Pflichten. Denn bei Fernabsatzverträgen ist der Anbieter nach § 312f Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch wenn mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Hier ist zwingend zu bedenken, dass ein weitere Hinweis auf einen Link NICHT ausreichend ist,  denn der Unternehmer muss dem Kunden die Widerrufsbelehrung in einer Form bereitstellen, die vom Unternehmer nachträglich nicht mehr verändert werden kann. Das ist beispielsweise in Form einer an eine E-Mail angehangene PDF-Datei denkbar. Natürlich könnte dieser dauerhafte Datenträger auch vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Die Umsetzung dieser Vorgehensweise ist aber selten allzu pragmatisch und bürgt zahlreiche Beweisprobleme.

Die Folgen

Die Folgen können verheerend für Anbieter sein, denn wenn die Bedingungen nicht eingehalten wurden, beginnt die die Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 BGB nicht zu laufen. Käufer von Token oder Coins, die sich eventuell geprellt fühlen, die über Wertverluste enttäuscht sind oder die eine sonstige Leistung nicht ausreichend erhalten, können also auch weit nach den bekannte 14 Tagen noch den Vertrag widerrufen und ihr Geld zurückverlangen. Daraus kann schnell eine gefährliche Finanzierungslücke für Anbieter entstehen, wenn diese Informationen bekannt werden und eine größere Gruppe Käufer sich entsprechend abspricht. Allerdings gibt es auch hier eine Frist. Diese findet sich in § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB. Das Widerrufsrecht erlöscht danach spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt. Allzu lang sollte man sich also auch als Käufer nicht Zeit lassen. Da eine fehlerhafte (oder gar ganz fehlende Widerrufserklärung) auch zu Abmahnungen führen kann, sollten Anbieter schnellstmöglich eine Heilung der Situation in Erwägung ziehen, indem eine korrekte Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger zugesandt wird.

Weitere Mängel

Es gibt noch weitere Mängel in Verkaufsprozessen, die oft gerade bei unerfahrenen Startups, ausländischen Unternehmern oder auch schlecht beratenen Anbietern auftreten und die im schlimmsten Fall zur massenweisen Rückabwicklung von Verkäufen führen können, ohne dass die Anbieter dies aktuell ahnen. In der Regel sind dies dann existenzielle Probleme. Auf die Mängel gehe ich aber in kommenden Artikel nächste Woche ein. Eine anwaltliche Beratung dürfte sich aber mindestens immer dann lohnen, wenn man nicht absolut professionelle System wie WooCommerce, Shopify etc. nutzt. Ich habe in diesen Fragen jahrelange Erfahrung und kann effektiv dazu beraten.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungBeratungBlockchainDienstleistungDigitalE-MailFinanzierungInformationinternetMailSicherheitStartupsTestTokenVerbraucherVerbraucherschutzVerträgeWiderrufsbelehrung

Weitere spannende Blogposts

Alltagsmaske ist kein Medizinprodukt und darf online verkauft werden

Mehr Verbraucherschutz beim Kauf von Apps und Software
23. Dezember 2020

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich in einem Beschluss vom 15.12.2020 (Az. I-4 W 116/20) mit der Frage...

Mehr lesenDetails

Mein erster Podcast ist online – Experimente mit einem neuen Medium

cropped LogoHeader 1
26. August 2024

Liebe Leserinnen und Leser, ich freue mich, euch heute von meinem neuesten Projekt zu berichten: Ich experimentiere gerade mit Podcasting!...

Mehr lesenDetails

Internationalisierung von Startups

Internationalisierung von Startups: Rechtliche Herausforderungen beim Markteintritt im Ausland
8. Oktober 2024

Die Internationalisierung bietet Startups enorme Wachstumschancen, bringt aber auch komplexe rechtliche Herausforderungen mit sich. Ein erfolgreicher Markteintritt im Ausland erfordert...

Mehr lesenDetails

Ist Rundfunkrecht bei Streamer noch angemessen?

Ist Rundfunkrecht bei Streamer noch angemessen?
26. August 2019

Bei der Frage der Änderung des Rundfunkstaatsvertrages und welche Normen aus dem Rundfunkrecht auf YouTuber oder gar Twitch-Streamer anwendbar sind,...

Mehr lesenDetails

Autokauf kein Onlinekauf? Und somit kein Widerrufsrecht?

Autokauf kein Onlinekauf? Und somit kein Widerrufsrecht?
2. Oktober 2019

Immer häufiger bieten Fahrzeughändler heute ihre Fahrzeuge im Internet auf entsprechenden Plattformen an. Der Kontakt mit dem Verbraucher, der sich...

Mehr lesenDetails

Kann Cloudflare zulässig eingesetzt werden?

Kann ein Bußgeld wegen einer Datenschutzpanne gegen eine Kapitalgesellschaft ergehen?
25. März 2021

Das Thema, ob US-amerikanische SaaS-Anbieter zulässigerweise eingesetzt werden können oder ob Produkte wie Jira, Zendesk, diverse CRM System und weiteres...

Mehr lesenDetails

BGH entscheidet zur Pflicht für Onlinehändler wegen Herstellergarantien

BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig
11. November 2022

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Internethändler Verbraucher nicht näher über die Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren müssen, wenn die...

Mehr lesenDetails

Auskunftspflicht im UrhG – bestimmt unbekannt für Webseitenbetreiber oder Gamespublisher?

Urheberrecht
16. Februar 2023

Es gibt immer wieder Regelungen, bei denen man als Anwalt ziemlich sicher ist, dass diese Mandanten unbekannt sind. Und §...

Mehr lesenDetails

Widerruf von Einwilligungen zur Videoveröffentlichung nur eingeschränkt möglich

Rechtsberatung mit KI-Unterstützung: Anwaltsblog jetzt mit ChatGPT-4
28. August 2024

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung von Videos nur unter...

Mehr lesenDetails
ChatGPT and lawyers: recordings of the Weblaw launch event
Datenschutzrecht

Private AI use in the company

24. Oktober 2025

Private accounts on ChatGPT & Co. for corporate purposes are a gateway to data protection breaches, leaks of secrets and...

Mehr lesenDetails
Lego brick still protected as a design patent

App purchases, in-app purchases and sales tax

21. Oktober 2025
dsgvo 1

What belongs in a DPA? Data processing agreement in accordance with Art. 28 GDPR

17. Oktober 2025
Smart contracts in the insurance industry: contract design and regulatory compliance for InsurTech start-ups

Contract for work vs. service contract in software, AI and games projects

15. Oktober 2025

Influencer contract: performance profile, rights/buyouts, labeling and AI content

13. Oktober 2025

Produkte

  • Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments 5,99 € Ursprünglicher Preis war: 5,99 €0,00 €Aktueller Preis ist: 0,00 €.
  • Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell 327,25 €
  • Kanzlei-Digitalisierung 2025: Effizienz, KI und Sichtbarkeit – Das Praxis-Bundle für moderne Anwält:innen Kanzlei-Digitalisierung 2025: Effizienz, KI und Sichtbarkeit – Das Praxis-Bundle für moderne Anwält:innen 89,99 €

    inkl. MwSt.

  • Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert 163,63 €
  • Effiziente Arbeit mit KI in Kanzleien – Praxiswissen für die tägliche Mandatsarbeit Effiziente Arbeit mit KI in Kanzleien – Praxiswissen für die tägliche Mandatsarbeit
    Bewertet mit 5.00 von 5

    geprüfte Gesamtbewertungen

    49,99 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

fcb134a2b3cfec5d256cf9742ecef1cd

The unconventional lawyer: a nerd in the service of the law

26. September 2024

In this captivating episode of the podcast "The Unconventional Lawyer", we delve into the world of a lawyer who is...

Mehr lesenDetails
75df8eaa33cd7d3975a96b022c65c6e4

Life as an IT lawyer, work-life balance, family and my career

26. September 2024
da884f9e2769f2f96d6b74255be62c27

The role of the IT lawyer

5. September 2024
052c2ca5ca0421f0316b42073ce61791

Innovative business models – risk and opportunity at the same time

10. September 2024
3c671c5134443338a4e0c30412ac3270

„Digital law decoded“ with lawyer Marian Härtel

26. September 2024

Video

My transparent billing

My transparent billing

10. Februar 2025

In this video, I talk a bit about transparent billing and how I communicate what it costs to work with...

Mehr lesenDetails
Fascination between law and technology

Fascination between law and technology

10. Februar 2025
My two biggest challenges are?

My two biggest challenges are?

10. Februar 2025
What really makes me happy

What really makes me happy

10. Februar 2025
What I love about my job!

What I love about my job!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung