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Widerrufsrecht bei Verkäufen von Blockchain-Inhalten

Gerade Inhalte von Blockchain-Anbietern, seien es Coins diverser Art, Utility Token, Security Token oder NFT werden ja in aller Regel digital über das Internet verkauft. In den allermeisten Fällen, wird dabei aber nicht zwingendes deutsches Verbraucherschutzrecht eingehalten. Teilweise aus Unkenntnis, teilweise aus Ignoranz, teilweise aus Dummheit.

Den Anbietern ist jedoch selten klar, dass dies zu langfristigen Widerrufsmöglichkeiten der Käufer führen kann, unabhängig davon übrigens und das eventuell sogar unabhängig davon, ob die Coins bereits für Dienstleistungen genutzt wurden.

Eine der wichtigsten und wahrscheinlich auch gleichzeitig am häufigsten ignorierten Regelungen, betrifft das Widerrufsrecht.

Vorvertragliche Hinweise

Ein Unternehmen ist gemäß Art. 246a $ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB nämlich verpflichtet, Verbraucher über die Bedingungen und Fristen des gesetzlichen Widerrufsrechts zu informieren sowie das Muster-Widerrufsformular bereitzustellen. Diese Informationen sind dem Verbraucher gemäß Art. 246a $ 4 EGBGB bereits vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen; bei einem Fernabsatzvertrag ist die Bereitstellung derart angepasster Information zwar formlos und angepasst möglich, die Informationen müssen aber größeren Suchaufwand auffindbar sein – etwa durch Darstellung der Widerrufsbelehrung nebst Formular im HTML-Text direkt auf Webseite des Anbieters oder unmittelbar per Verlinkung.

Nachvertragliche Pflichten

Was ebenfalls viele Anbieter vergessen, sind die nachvertraglichen Pflichten. Denn bei Fernabsatzverträgen ist der Anbieter nach § 312f Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch wenn mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Hier ist zwingend zu bedenken, dass ein weitere Hinweis auf einen Link NICHT ausreichend ist,  denn der Unternehmer muss dem Kunden die Widerrufsbelehrung in einer Form bereitstellen, die vom Unternehmer nachträglich nicht mehr verändert werden kann. Das ist beispielsweise in Form einer an eine E-Mail angehangene PDF-Datei denkbar. Natürlich könnte dieser dauerhafte Datenträger auch vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Die Umsetzung dieser Vorgehensweise ist aber selten allzu pragmatisch und bürgt zahlreiche Beweisprobleme.

Die Folgen

Die Folgen können verheerend für Anbieter sein, denn wenn die Bedingungen nicht eingehalten wurden, beginnt die die Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 BGB nicht zu laufen. Käufer von Token oder Coins, die sich eventuell geprellt fühlen, die über Wertverluste enttäuscht sind oder die eine sonstige Leistung nicht ausreichend erhalten, können also auch weit nach den bekannte 14 Tagen noch den Vertrag widerrufen und ihr Geld zurückverlangen. Daraus kann schnell eine gefährliche Finanzierungslücke für Anbieter entstehen, wenn diese Informationen bekannt werden und eine größere Gruppe Käufer sich entsprechend abspricht. Allerdings gibt es auch hier eine Frist. Diese findet sich in § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB. Das Widerrufsrecht erlöscht danach spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt. Allzu lang sollte man sich also auch als Käufer nicht Zeit lassen. Da eine fehlerhafte (oder gar ganz fehlende Widerrufserklärung) auch zu Abmahnungen führen kann, sollten Anbieter schnellstmöglich eine Heilung der Situation in Erwägung ziehen, indem eine korrekte Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger zugesandt wird.

Weitere Mängel

Es gibt noch weitere Mängel in Verkaufsprozessen, die oft gerade bei unerfahrenen Startups, ausländischen Unternehmern oder auch schlecht beratenen Anbietern auftreten und die im schlimmsten Fall zur massenweisen Rückabwicklung von Verkäufen führen können, ohne dass die Anbieter dies aktuell ahnen. In der Regel sind dies dann existenzielle Probleme. Auf die Mängel gehe ich aber in kommenden Artikel nächste Woche ein. Eine anwaltliche Beratung dürfte sich aber mindestens immer dann lohnen, wenn man nicht absolut professionelle System wie WooCommerce, Shopify etc. nutzt. Ich habe in diesen Fragen jahrelange Erfahrung und kann effektiv dazu beraten.

 

Marian Härtel

Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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