• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
Abrufübertragungsrecht im digitalen Raum: Streaming, § 19a UrhG und Lizenzierung

Abrufübertragungsrecht im digitalen Raum: Streaming, § 19a UrhG und Lizenzierung

6. August 2025
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Fernunterricht, Coaching und synchrone Online-Formate

2. März 2026
bqrsmevl 400x400

Manipulierte QR-Codes und Quishing

27. Februar 2026
KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

26. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

AI-Training-Daten als Vermögenswert: Bilanzierung, IP-Strategie und Exit-Faktor

25. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Influencer: Wann aus Marketing plötzlich Handelsvertreterrecht wird

18. Februar 2026
Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?

NRW prüft Influencer – und plötzlich gelten ganz normale Regeln?

12. Februar 2026
iStock 1405433207 scaled

Rechtliche Fallstricke bei Revenue-Based Financing für Startups

12. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

9. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

8. Februar 2026
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Umsatzsteuer auf Donations, Spenden und „Support“ bei Influencern?

5. Februar 2026
Kammergericht zu Unterlassungspflichten bei Handlungen Dritter

Gerichtsstand im Vertrag: Ein Wort zu viel, ein Wort zu wenig

4. Februar 2026
Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages

Kundenhotline und Support im SaaS

2. Februar 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

BGH: FRAND-Einwand scheitert an fehlender Lizenzwilligkeit

28. Januar 2026
marianregel

InformationCheck.de ist live: Nebenprojekt für quellenbasierte Einordnung von Social-Media-Behauptungen

22. Januar 2026
DPMA

Bezahlte Mods, Fan-Guidelines und EULA: Wann Monetarisierung möglich ist

21. Januar 2026
Ist ein 8jähriger als Esport Spieler zulässig?

LOI, Term Sheet, MoU, für Startups oft bindend?

20. Januar 2026
Was ist eigentlich eine IP? In der Games, Musik und Film-Industrie!

Freelancer bezahlt, Rechte trotzdem nicht bekommen?

19. Januar 2026
Affiliate-Links bei Streamern und Influencern

Vergleichsseiten als SEO-Trick

16. Januar 2026
Reverse Vesting

Vesting, Good Leaver, Bad Leaver – warum fehlende Regelungen Startups teuer zu stehen kommen

15. Januar 2026
ai generated g63ed67bf8 1280

KI-Richtlinie für Agenturen und externe Dienstleister

14. Januar 2026
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Abrufübertragungsrecht im digitalen Raum: Streaming, § 19a UrhG und Lizenzierung

6. August 2025
in Urheberrecht, Recht im Internet
Lesezeit: 6 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
blogpost abrufuebertragungsrecht streaming 1600

Kurzüberblick: Das Abrufübertragungsrecht wird seit Jahren als Begriff verwendet, um die On-Demand-Übertragung von Werken im Internet zu beschreiben. Dogmatisch ist es im deutschen Recht nicht als eigenes Verwertungsrecht kodifiziert. Die Praxis ordnet On-Demand-Streaming überwiegend dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zu (§ 19a UrhG, Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL). Daneben greifen Vervielfältigungsrechte (Buffering, Caching) sowie Leistungsschutzrechte. Für Anbieter heißt das: Lizenzpakete für Streaming müssen mehrschichtig gedacht werden – je nach Werkart, Rechtekette, Live- oder On-Demand-Modell, Territorien und technischen Modalitäten.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Dogmatik: „Abrufübertragung“ versus öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
2. Welche Rechte Streaming tatsächlich nutzt: Urheber- und Leistungsschutzrechte im Paket
3. Technische Kopien und Endnutzer: § 44a, § 53 UrhG und die Unterscheidung rechtmäßiger/ rechtswidriger Quellen
4. Live-Streaming, Webcasting, Simulcast: Schnittstellen zwischen § 20 und § 19a UrhG
5. Territorien, Rechteketten und Plattformverträge: Von der Rechteklärung zur technischen Umsetzung
6. Streaming-Produktdesign: Recht ab der ersten Architekturentscheidung mitdenken
7. Compliance-Checkliste 2025: Streaming-Rechte sauber absichern
8. Streitlagen und Rechtsprechungslinien: was bei der Beratung zu beachten ist
9. Ergebnis: „Abrufübertragungsrecht“ als Arbeitstitel – maßgeblich bleibt § 19a UrhG plus flankierende Rechte
9.1. Author: Marian Härtel

 Dogmatik: „Abrufübertragung“ versus öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)

Begriffsbild. „Abrufübertragung“ meint die nutzerindividuelle Übermittlung eines Werkes auf Anforderung („on demand“) vom Server zum Endgerät. Der Terminus stammt aus der Literatur zur Konvergenz von Senden (§ 20 UrhG) und öffentlicher Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Gemeint ist die Übertragung jenseits der bloßen Bereitstellung auf einem Server.

Kodifikation und herrschende Sicht. Das Urheberrechtsgesetz kennt kein eigenständiges „Abrufübertragungsrecht“. Der Regelungsanker für Streaming-On-Demand ist § 19a UrhG: öffentliche Zugänglichmachung liegt vor, wenn das Werk Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich gemacht wird. Die EuGH-Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL abstrahiert dabei den Vorgang der „öffentlichen Wiedergabe“ in einem technologieneutralen Sinn. Aus praktischer Sicht zählt daher nicht nur das „Auf den Server stellen“, sondern die damit eröffnete Möglichkeit individuellen Abrufs.

Gegenauffassung in der Literatur. Diskutiert wird, ob die Datenübertragung selbst (der „letzte Schritt“ vom Server zum Nutzer) ein eigenständiges Verwertungsrecht darstellt – mit Argumenten zur Lizenzdurchsetzung (Kontrolle der Auslieferung, Territorialfragen, Sanktionslogik). Die überwiegende Meinung ordnet Bereitstellen und Abruf jedoch einheitlich § 19a UrhG zu; ein gesondertes „Abrufübertragungsrecht“ wird nicht benötigt. Entscheidend bleibt: On-Demand-Bereitstellung löst § 19a aus; Live-Übertragung ordnet sich regelmäßig § 20 UrhG (Senderecht) zu.

Abgrenzung zu § 20 UrhG (Senden).

  • Senderecht (§ 20 UrhG): zeitgleiche lineare Übertragung an viele (Rundfunk, Webcast/Livestream ohne individuelle Wahl des Abspielzeitpunkts).
  • § 19a UrhG: individuelle Abrufbarkeit zu beliebiger Zeit (Mediathek, Video-/Audio-on-Demand, Social-Media-Library).
    Hybridformen (Simulcast + Mediathek) sind rechtsgemischt zu lizenzieren.

Welche Rechte Streaming tatsächlich nutzt: Urheber- und Leistungsschutzrechte im Paket

Urheberrechtliche Ebene.

  • Öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) – Kernrecht bei On-Demand-Nutzungen.
  • Vervielfältigung (§ 16 UrhG) – Serverkopien, CDN-Kopien, Transcodings, Thumbnails, Buffering.
  • Vorübergehende Vervielfältigung (§ 44a UrhG) – technische, flüchtige Kopien ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung; greift nur im Rahmen rechtmäßiger Nutzung.
  • Bearbeitung/Umgestaltung (§ 23 UrhG) – Re-Edits, Mashups, Clips.
  • Schranken (z. B. Zitat § 51, Parodie/Pastiche § 51a UrhG) – in der Praxis relevant für UGC-Plattformen.

Leistungsschutzrechte (Auswahl).

  • §§ 73 ff., 77 UrhG (ausübende Künstler: Aufnahme, On-Demand-Nutzungen).
  • § 85 UrhG (Tonträgerhersteller: Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung).
  • § 94, § 94a UrhG (Filmhersteller-/Presseverlegerrechte).
  • § 87 UrhG (Sendeunternehmen).

Collecting-Societies-Praxis.

  • Musikalische Werke (kleine Rechte): regelmäßig GEMA (Öffentliches Zugänglichmachen/Streaming, je nach Konstellation on-top individuellen Rechteklärungsbedarf).
  • Leistungsschutz (Tonaufnahmen): GVL / Label-Lizenzen.
  • Filmwerke: i. d. R. direkte Lizenz mit Rechteinhabern/Produzenten; Musikanteile zusätzlich.
  • Live vs. On-Demand: Live-Stream häufig Senderecht + GEMA; dauerhafte Bereitstellung als § 19a erfordert zusätzliche Rechte.

Technische Kopien und Endnutzer: § 44a, § 53 UrhG und die Unterscheidung rechtmäßiger/ rechtswidriger Quellen

Temporäre Kopien (§ 44a UrhG). Streaming erzeugt flüchtige Kopien auf Servern, in Transcoding-Pipelines, CDNs und auf Endgeräten (RAM, Puffer). § 44a privilegiert diese nur, wenn die Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend, integraler Bestandteil eines technischen Verfahrens sind und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben und der Nutzungsvorgang rechtmäßig ist.

Private Kopie (§ 53 UrhG). Für Endnutzer ist die Privatkopie aus einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage nicht zulässig. Auf EU-Ebene hat die Rechtsprechung klargestellt, dass Streaming aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen weder von Art. 5 Abs. 1 InfoSoc (vorübergehende technische Kopien) noch von nationalen Privatkopie-Regeln gedeckt ist. Für Plattformen folgt daraus: Sorgfaltspflichten zur Unterbindung rechtswidriger Quellenzugriffe (DSA-Prozesse, Hash-/URL-Blacklists, „trusted notifier“-Mechanismen).

Praxisfolgen. Anbieter rechtmäßiger Streamingdienste dürfen § 44a einpreisen und müssen nicht jede technische Kopie lizenzieren. Wer dagegen auf rechtswidrige Quellen setzt, kann sich auf § 44a nicht berufen; Endnutzer riskieren Rechtsverletzungen und Abmahnungen. Rechteinhaber können gegen Vermittler (Hardware-/Software-Seller, Add-on-Plattformen) vorgehen, wenn diese gezielt den Zugang zu illegalen Streams fördern.

Live-Streaming, Webcasting, Simulcast: Schnittstellen zwischen § 20 und § 19a UrhG

Live-Übertragungen. Klassisches Livestreaming ohne nachträgliche Abruffunktion ist Senderecht (§ 20 UrhG). Sobald ein Livestream zeitgleich online geht und parallel in einer Mediathek abrufbar bleibt, werden beide Rechte genutzt: Senden für die Live-Phase, § 19a für die On-Demand-Phase.

Webradio/Internetradio. Linearer Stream = § 20; Sendearchitektur und Einbindung von Werken (Musik) erfordern Sende- und Leistungsschutzrechte; Playlist-Archiv oder „Track-Replay“ tritt in den Bereich § 19a.

Simulcast/Gap-Fill. TV-Signal oder Event-Stream wird zeitgleich via Internet verbreitet (Simulcast) und anschließend als Catch-Up bereitgestellt. Verträge: Dual-Lizenzierung (Senderecht + öffentliche Zugänglichmachung), klare Zeitfenster, Geo-Blocking, DRM.

Kurzfazit: Live- und On-Demand-Modelle sind lizenzrechtlich getrennt zu strukturieren, selbst wenn sie technisch in einer Plattform verschmelzen.

Territorien, Rechteketten und Plattformverträge: Von der Rechteklärung zur technischen Umsetzung

Territorialprinzip online. Für reine On-Demand-Dienste gilt kein generelles Herkunftslandprinzip; Lizenzierung erfolgt territorial. Abweichungen gibt es nur in Sonderregimen (z. B. Richtlinie (EU) 2019/789 für Online-Dienste von Sendeunternehmen, „ancillary online services“). Internationale Streaming-Projekte müssen früh Rechteportfolios (Werke, Leistungen) und Gebietsrechte abgleichen; Geo-Blocking und Rights-Enforcement (IP-Range-Steuerung, Payment-Gateways, App-Store-Gebiete) technisch enforcebar ausgestalten.

Rechteketten. Verträge mit Urhebern, ausübenden Künstlern, Produzenten und Labels müssen eindeutig definieren: Nutzungsart (On-Demand-Streaming, Download, Clipnutzung, Trailer), Endgeräte, Interaktivität, Territorien, Laufzeit, Zeitfenster, Exklusivität, Rev-Share. Wichtig: Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG) – unklare Klauseln werden eng ausgelegt. Bei KI-gestützten Bearbeitungen Remix-/Edit-Klauseln und Moral Rights beachten.

Plattformverträge (UGC & Pro-Publisher).

  • UGC-Plattform: AGB-Zusage der Rechteinhaberschaft, Freistellungen, Notice-and-Action-Prozesse (DSA), UrhDaG-Mechanik (mutmaßlich erlaubt, § 9–§ 12), Vergütungen, Werbemonetarisierung, Sperr-/Entfernungsgründe, Resistenz gegen Overblocking.
  • Pro-Publisher: Garantien zu Clearance, DRM, CMTA (Content ID/Matching), Reportings, Netting/Chargebacks, Audit-Rechte.

Technische Durchsetzung. DRM, Token-Gates, Forensic Watermarking und Fingerprinting sind kein Ersatz für Rechte, aber Compliance-Werkzeuge (Beweis, Abuse-Mitigation). Logs und Provenance-Daten sichern die Beweisführung.

Streaming-Produktdesign: Recht ab der ersten Architekturentscheidung mitdenken

Content-Pipeline. Schon in der MVP-Phase sind Nutzungsarten („nur Live“, „Live + Catch-Up“, „reiner VoD-Katalog“), Territorien, Verfügbarkeitsfenster und In-App-Features (Clipping, Download-to-Go, Offline-Cache) festzulegen – mit direktem Einfluss auf Lizenzbedarf. Download-to-Go verlässt regelmäßig § 44a und benötigt Vervielfältigungsrechte für dauerhafte Kopien.

User-Funktionen. Clips, GIF-Export, Audiogramme, Snippets oder Screen-Record sprengen schnell die vertraglich erlaubte Nutzung. Default sollte „Narrow Rights“ sein: Clip-Funktionen nur für eigene Inhalte, Re-Uploads mit automatischer Rechteprüfung, Opt-Ins für Rechteinhaber.

KI-Features. Automatische Transkription, Kapitelung, Übersetzung oder Dub erzeugen Bearbeitungen (§ 23 UrhG) und nutzen Leistungsschutzrechte. Training/Finetuning auf Nutzermaterial erfordert separate Erlaubnisse (keine stillschweigende Train-Erlaubnis). Ausschlüsse (No-Training-Flags) und Zweckbindungen vertraglich festhalten.

Compliance-Checkliste 2025: Streaming-Rechte sauber absichern

  1. Werks-/Leistungsinventar: Musik, Bild, Film, Text, Logos, Performances, Archiv-Footage.
  2. Nutzungsarten: Live (§ 20), On-Demand (§ 19a), Download (§ 16), Clips/Re-Edits (§ 23).
  3. Territorien & Fenster: Geo-Blocking, Zeitfenster, Exklusivität.
  4. Collecting-Societies: GEMA (kleine Rechte), GVL/Label, weitere Verwertungsgesellschaften; Einzelfreigaben für große Rechte / Film.
  5. Technikkopien: § 44a-Eignung dokumentieren; Off-Device-Caches gesondert lizenzieren.
  6. UGC-Governance: UrhDaG-Workflows (mutmaßlich erlaubt, Bagatellgrenzen), Beschwerden (§ 14 UrhDaG), DSA-Notice-and-Action.
  7. Vertragliche Sicherungen: Rechteketten-Garantien, Freistellungen, Audit-/Reporting-Klauseln, DRM/Watermarking-Pflichten, Take-down-SLA.
  8. Beweis/Protokollierung: Upload-/Streaming-Logs, Fingerprints, Zeitstempel, Legal Hold bei Streit.
  9. KI-Nutzung: keine konkludente Trainingserlaubnis; Daten- und Modell-Governance vertraglich abbilden.
  10. Privacy by Design: Telemetrie minimieren; Rechtsgrundlagen (DSGVO), Art. 25 integrativ umsetzen.

Streitlagen und Rechtsprechungslinien: was bei der Beratung zu beachten ist

Hyperlinks/Embeds. Die Linie der Unionsrechtsprechung zur „öffentlichen Wiedergabe“ unterscheidet neues Publikum/ technische Modalität:

  • Hyperlinks auf frei zugängliche, rechtmäßig veröffentlichte Inhalte sind grundsätzlich zulässig; anders bei offensichtlich rechtswidrigen Quellen oder Umgehung von Zugangsschranken.
  • Embedding/Framing kann je nach Umgehungsgrad eine neue öffentliche Wiedergabe darstellen.
  • Streaming-Boxen/Add-ons, die systematisch zu illegalen Quellen führen, begründen Kommunikation an die Öffentlichkeit der Anbieter; Endnutzer verlassen die Schutzbereiche der vorübergehenden Kopien.

Plattformhaftung. Für reine Hosting-/Sharing-Plattformen gelten in Deutschland UrhDaG-Spezialregeln (Filtern, mutmaßlich erlaubt, Beschwerde). Online-Marktplätze ohne Content-Sharing-Schwerpunkt sind urheberrechtlich anders zu prüfen; Haftung hängt von Zurechnung und Sorgfalt ab. DSA ergänzt das Haftungsbild prozedural (Meldewege, Transparenz, Audits).

Praxis-Konflikte.

  • Musik in Games-Streams: Rechtebündel aus Werk- und Leistungsschutzrechten; In-Game-Musik ist nicht automatisch „frei“.
  • Fan-Edits/AMVs: Typischerweise § 23-relevant; Schranken § 51/§ 51a greifen eng.
  • Archiv-Footage: oft kettenbrüchig; Lizenzierung zeit-/gebietsspezifisch, häufig Restrechte bei Dritten.

Ergebnis: „Abrufübertragungsrecht“ als Arbeitstitel – maßgeblich bleibt § 19a UrhG plus flankierende Rechte

Für die juristische Beratung ist der Begriff „Abrufübertragungsrecht“ hilfreich, um On-Demand-Übertragungen präzise zu adressieren. Rechtlich trägt den Use-Case aber § 19a UrhG in Verbindung mit § 16, § 44a und den Leistungsschutzrechten. Die wesentlichen Beratungshebel liegen in (1) klarer Lizenzarchitektur, (2) technischer Durchsetzung (DRM, Fingerprinting, Geo-Blocking), (3) DSA/UrhDaG-Prozessen gegen Over- und Underblocking sowie (4) sauberer Vertragsgestaltung für KI-Funktionen, Clips und internationale Gebietsportfolios.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Weitere spannende Blogposts

Rückrufoption und weitere Chatmöglichkeiten

Rückrufoption und weitere Chatmöglichkeiten
18. August 2019

Da 99% meiner Mandanten mit digitalen Themen zu mir kommen, ist natürlich auch meine Kanzlei so digital wie nur möglich,...

Mehr lesenDetails

DOSB und Esport: Mein Kommentar zum Kommentar

DOSB und Esport: Mein Kommentar zum Kommentar
31. Oktober 2018

Gestern habe ich meinen Kommentar zur aktuellen Entscheidung des DOSB veröffentlicht. In den Nachrichten und in den sozialen Medien gab...

Mehr lesenDetails

Verträge für Startups

Verträge für Startups
1. Oktober 2024

Als erfahrener Anwalt für Startups habe ich immer wieder gesehen, wie entscheidend professionelle Verträge für den langfristigen Erfolg junger Unternehmen...

Mehr lesenDetails

Von Pixel zu Pappe: Rechtliche Aspekte bei der Umsetzung von Computerspielen als Brettspiele

DPMA
14. Januar 2025

  Die Umwandlung eines erfolgreichen Computerspiels in ein Brettspiel kann eine faszinierende Möglichkeit sein, eine beliebte Marke zu erweitern und...

Mehr lesenDetails

Onlineshops und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Onlineshops und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
18. März 2019

Einige Onlinedienste bieten für Ihr Geschäftsmodell ein Treuhandverfahren an, wenn Kunden miteinander interagieren. Dies ist per se auch sinnvoll, da...

Mehr lesenDetails

OLG Celle: Deckelung von Abmahnungkosten bei Filesharing

EuGH: Generalanwalt bewertet Sampling als Urheberrechtsverletzung
22. Mai 2019

Aktuell gibt es ein interessantes Urteil vom OLG Celle bzgl. Abmahnungen und Klagen im Bereich Filesharing. Dabei geht es um...

Mehr lesenDetails

25 Jahre Selbstständigkeit: Ein Weg voller Herausforderungen und Chancen

aragonai 581f4399 b218 4ed5 ad5d b8464ba81a69
29. November 2023

Einleitung: Die Reise beginnt Selbstständigkeit ist eine Reise, die Mut, Entschlossenheit und eine Vision erfordert. Vor 25 Jahren begann diese...

Mehr lesenDetails

Deutsche Gebrauchsanleitung für Produkt notwendig?

Deutsche Gebrauchsanleitung für Produkt notwendig?
3. April 2019

Gerade Händler, die Produkte aus dem asiatischen Raum beziehen, sollten beachten, dass das Fehlen einer deutschsprachigen Gebrauchsanleitung in einem Produkt...

Mehr lesenDetails

Datenschutz ist Compliance – Bußgeldkatalog kommt?

LG München: Datenschutzeinwilligung auf Datingplattform
19. September 2019

Aktuell sehen viele, gerade auch Startups, wenn diese "Datenschutz" hören, nur den Umstand "Oh, ich muss noch auf den Generator...

Mehr lesenDetails
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig
Recht und Esport

Fernunterricht, Coaching und synchrone Online-Formate

2. März 2026

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) erlebt seit geraumer Zeit eine Renaissance. Was jahrzehntelang als Spezialmaterie für klassische Fernlehrgänge galt, ist durch die...

Mehr lesenDetails
bqrsmevl 400x400

Manipulierte QR-Codes und Quishing

27. Februar 2026
KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

26. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

AI-Training-Daten als Vermögenswert: Bilanzierung, IP-Strategie und Exit-Faktor

25. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Influencer: Wann aus Marketing plötzlich Handelsvertreterrecht wird

18. Februar 2026

Produkte

  • Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert 163,63 €

    inkl. MwSt.

  • Kanzlei-Power-Bundle 2025: KI-Kompetenz & Sofort-Produktivität für Rechtsanwält:innen Kanzlei-Power-Bundle 2025: KI-Kompetenz & Sofort-Produktivität für Rechtsanwält:innen 99,99 €

    inkl. MwSt.

  • Verschwiegenheitserklärung / NDA – Muster mit Alternativen Verschwiegenheitserklärung / NDA – Muster mit Alternativen 0,00 €

    inkl. MwSt.

  • Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM 5,99 €

    inkl. MwSt.

  • Praxisleitfaden Kanzleimarketing 2025 Digitale Sichtbarkeit und Mandantengewinnung für Anwält:innen Praxisleitfaden Kanzleimarketing 2025 Digitale Sichtbarkeit und Mandantengewinnung für Anwält:innen 49,99 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

Rechtliche Herausforderungen innovativer Geschäftsmodelle

Rechtliche Herausforderungen innovativer Geschäftsmodelle

26. September 2024

In dieser fesselnden Podcast-Episode tauche ich als IT- und Medienrechtsanwalt tief in die Welt der rechtlichen Herausforderungen ein, die mit...

Mehr lesenDetails
KI im Recht: Chancen, Risiken und Regulierung – der IT Media Law Podcast Episode 3

KI im Recht: Chancen, Risiken und Regulierung – der IT Media Law Podcast Episode 3

28. August 2024
Rechtliche Grundlagen und Praxis von Open Source in der Softwareentwicklung

Rechtliche Grundlagen und Praxis von Open Source in der Softwareentwicklung

19. April 2025
„Digitales Recht Entschlüsselt“ mit Rechtsanwalt Marian Härtel

„Digitales Recht Entschlüsselt“ mit Rechtsanwalt Marian Härtel

25. September 2024
Der unkonventionelle Anwalt: Ein Nerd im Dienste des Rechts

Der unkonventionelle Anwalt: Ein Nerd im Dienste des Rechts

25. September 2024

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung