- Geoblocking-Verordnung der EU beeinflusst Onlinehändler stark und wird in § 145 TKG integriert.
- Ignorieren der Regelungen kann zu Bußgeldern und Abmahnungen führen.
- Verstöße gegen die Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten und können mit bis zu 300.000 Euro geahndet werden.
- Es ist entscheidend, die Änderungen zu beachten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Neben dem Verpackungsgesetz, zu dem es Artikel hier und hier gibt, ist die Geoblocking-Verordnung der EU wohl einer der größten Änderungen für Onlinehändler und Anbieter von Onlinedienstleistungen in Europa. Mehr Informationen findet man auf meinem Block hier und Ausführungen zu App und dergleichen hier.
Beide Änderungen scheinen aber viele Marktteilnehmer noch nicht wirklich auf dem Schirm zu haben und zahlreiche Unternehmen ignorieren diese. Dabei können Verstöße gegen beide Regelungskomplexe nicht nur Abmahnungen durch Konkurrenten zu Folge haben, sondern auch Bußgelder.
Der deutsche Gesetzgeber hat nun auch die Geoblocking-Verordnung in den § 145 TKG (Telekommunikationsgesetz) mit aufgenommen.
Danach handelt
[..] Ordnungswidrig […], wer gegen die Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2019 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Zugang zur Online-Benutzeroberfläche sperrt oder beschränkt,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 einen Kunden zu einer dort genannten Version der Online-Benutzeroberfläche weiterleitet,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen anwendet oder
4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anwendet.[…]
Die folgen findet man gleich im Anschluss an die Norm, nämlich in § 145 (2) Nr. 2 TKG. Danach können Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7a, 16 bis 17a, 18, 26, 29, 30a, 33, 41 bis 43 und des Absatzes 1c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.