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Home Onlinehandel

Achtung: Bußgeld beim Geoblocking!

17. Januar 2019
in Onlinehandel
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Geoblocking-Verordnung der EU ist eine bedeutende Änderung für Onlinehändler in Europa.
  • Viele Unternehmen ignorieren die Regelungen und sind sich der Risiken nicht bewusst.
  • Verstöße können Bußgelder und Abmahnungen von Konkurrenten nach sich ziehen.
  • Die Verordnung wurde in den § 145 TKG aufgenommen.
  • Ordnungswidrigkeiten können mit bis zu dreihunderttausend Euro Geldbuße bestraft werden.
  • Wichtige Artikel betreffen den Zugang und die Bedingungen der Online-Benutzeroberfläche.
  • Unternehmen müssen sich an die neuen Regelungen halten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Neben dem Verpackungsgesetz, zu dem es Artikel hier und hier gibt, ist die Geoblocking-Verordnung der EU wohl  einer der größten Änderungen für Onlinehändler und Anbieter von Onlinedienstleistungen in Europa.  Mehr Informationen findet man auf meinem Block hier und Ausführungen zu App und dergleichen hier.

Beide Änderungen scheinen aber viele Marktteilnehmer noch nicht wirklich auf dem Schirm zu haben und zahlreiche Unternehmen ignorieren diese. Dabei können Verstöße gegen beide Regelungskomplexe nicht nur Abmahnungen durch Konkurrenten zu Folge haben, sondern auch Bußgelder.

Der deutsche Gesetzgeber hat nun auch die Geoblocking-Verordnung in den § 145 TKG (Telekommunikationsgesetz) mit aufgenommen.

Danach handelt

[..] Ordnungswidrig […], wer gegen die Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2019 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Zugang zur Online-Benutzeroberfläche sperrt oder beschränkt,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 einen Kunden zu einer dort genannten Version der Online-Benutzeroberfläche weiterleitet,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen anwendet oder
4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anwendet.[…]

 

Die folgen findet man gleich im Anschluss an die Norm, nämlich in § 145 (2) Nr. 2 TKG. Danach können Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7a, 16 bis 17a, 18, 26, 29, 30a, 33, 41 bis 43 und des Absatzes 1c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.

 

Tags: AbmahnungAllgemeine GeschäftsbedingungenDienstleistungInformationKIMarktteilnehmerVerordnung

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