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Achtung: Bußgeld beim Geoblocking!

17. Januar 2019
in Onlinehandel
Lesezeit: 1 min lesen
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Neben dem Verpackungsgesetz, zu dem es Artikel hier und hier gibt, ist die Geoblocking-Verordnung der EU wohl  einer der größten Änderungen für Onlinehändler und Anbieter von Onlinedienstleistungen in Europa.  Mehr Informationen findet man auf meinem Block hier und Ausführungen zu App und dergleichen hier.

Wichtigste Punkte
  • Geoblocking-Verordnung der EU ist eine bedeutende Änderung für Onlinehändler in Europa.
  • Viele Unternehmen ignorieren die Regelungen und sind sich der Risiken nicht bewusst.
  • Verstöße können Bußgelder und Abmahnungen von Konkurrenten nach sich ziehen.
  • Die Verordnung wurde in den § 145 TKG aufgenommen.
  • Ordnungswidrigkeiten können mit bis zu dreihunderttausend Euro Geldbuße bestraft werden.
  • Wichtige Artikel betreffen den Zugang und die Bedingungen der Online-Benutzeroberfläche.
  • Unternehmen müssen sich an die neuen Regelungen halten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Beide Änderungen scheinen aber viele Marktteilnehmer noch nicht wirklich auf dem Schirm zu haben und zahlreiche Unternehmen ignorieren diese. Dabei können Verstöße gegen beide Regelungskomplexe nicht nur Abmahnungen durch Konkurrenten zu Folge haben, sondern auch Bußgelder.

Der deutsche Gesetzgeber hat nun auch die Geoblocking-Verordnung in den § 145 TKG (Telekommunikationsgesetz) mit aufgenommen.

Danach handelt

[..] Ordnungswidrig […], wer gegen die Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2019 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Zugang zur Online-Benutzeroberfläche sperrt oder beschränkt,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 einen Kunden zu einer dort genannten Version der Online-Benutzeroberfläche weiterleitet,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen anwendet oder
4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anwendet.[…]

 

Die folgen findet man gleich im Anschluss an die Norm, nämlich in § 145 (2) Nr. 2 TKG. Danach können Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7a, 16 bis 17a, 18, 26, 29, 30a, 33, 41 bis 43 und des Absatzes 1c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungAllgemeine GeschäftsbedingungenDienstleistungInformationKIMarktteilnehmerVerordnung

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