Das Ändern einer, durch einen Wettbewerber angelegten, Beschreibung für ein Amazon Produkt, kann wettbewerbswidrig sein. Im Fall, den das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte, änderte jemand die Beschreibung derart ab, dass diese statt des fremden Markenzeichens, das eigene Markenzeichen enthalten war.
Das Gericht stimmt dem Anliegen des ursprünglichen Verkäufers zu, dass es sich bei dieser Handlung um eine unlautere Behinderung im Sinne des UWG handelt und dieses somit wettbewerbswidrig ist.
In der Abänderung des fremden Angebots hinsichtlich des Produktkennzeichens oder Markenzeichens „von xy“ bzw. in der Angebotsüberschrift liegt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des jeweiligen Angebotsbesitzers, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht.
Den Volltext der Entscheidung gibt es hier.
Inzwischen gibt es zahlreiche Stolperfallen, die Händlern bei Amazon drohen können, angefangen vom Anhängen an einer fremde ASIN und das Haften für fehlende Informationen in dem Produkt über das unzulässige, doppelte Anlegen gleicher Produkte, bis hin zu zahlreichen möglichen eigenen Verstößen beim Verkauf und in der nachträglichen Kommunikation. Gerade kleinere, unerfahrenere Händler, die unter Umständen auch noch mit Dropshipping arbeiten, sollten sich unbedingt fachlich beraten lassen.