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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Onlinehandel > Ändern einer fremden Amazon-Beschreibung kann wettbewerbswidrig sein

Ändern einer fremden Amazon-Beschreibung kann wettbewerbswidrig sein

7. März 2019
in Onlinehandel
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Änderungen an Wettbewerber Produktbeschreibungen können wettbewerbswidrig sein.
  • Das Landgericht Düsseldorf entschied über eine solche wettbewerbswidrige Änderung.
  • Gericht billigte dem ursprünglichen Verkäufer die Einwendung bezüglich unlauterer Behinderung.
  • Änderungen können die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigen.
  • Vorsicht vor Stolperfallen für Amazon Händler, insbesondere neue oder unerfahrene.
  • Wichtige Aspekte: unzulässige ASIN-Nutzung, falsche Informationen und doppelte Produktanlagen.
  • Händler sollten sich fachlich beraten lassen, insbesondere bei Dropshipping.

Das Ändern einer, durch einen Wettbewerber angelegten, Beschreibung für ein Amazon Produkt, kann wettbewerbswidrig sein.  Im Fall, den das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte, änderte jemand die Beschreibung derart ab, dass diese statt des fremden Markenzeichens, das eigene Markenzeichen enthalten war.

Das Gericht stimmt dem Anliegen des ursprünglichen Verkäufers zu, dass es sich bei dieser Handlung um eine unlautere Behinderung im Sinne des UWG handelt und dieses somit wettbewerbswidrig ist.

In der Abänderung des fremden Angebots hinsichtlich des Produktkennzeichens oder Markenzeichens „von xy“ bzw. in der Angebotsüberschrift liegt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des jeweiligen Angebotsbesitzers, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht.

 

Den Volltext der Entscheidung gibt es hier.

Inzwischen gibt es zahlreiche Stolperfallen, die Händlern bei Amazon drohen können, angefangen vom Anhängen an einer fremde ASIN und das Haften für fehlende Informationen in dem Produkt über das unzulässige, doppelte Anlegen gleicher Produkte, bis hin zu zahlreichen möglichen eigenen Verstößen beim Verkauf und in der nachträglichen Kommunikation. Gerade kleinere, unerfahrenere Händler, die unter Umständen auch noch mit Dropshipping arbeiten, sollten sich unbedingt fachlich beraten lassen.

Tags: AmazonInformationLandgericht Düsseldorf

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