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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Artikelreihe: Rechtsprobleme rund um Esport als Verein

26. November 2018
in Recht und Esport
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • E-Sports in Sportvereinen kann zu Mittelfehlverwendung führen, gefährdet die Gemeinnützigkeit.
  • Die rechtlichen und finanziellen Fragen um Gemeinnützigkeit sind komplex und aktuell relevant.
  • Vereine müssen die Abgabenordnung (§ 52) beachten für die Anerkennung von Gemeinnützigkeit.
  • Einige Fragen zu E-Sports und dessen Status im Sport sind unklar und benötigen rechtliche Klärung.
  • Artikelserie soll darüber informieren, wie man einen Verein gründet und die Gemeinnützigkeit erhält.
  • Umfassende Argumentation könnte helfen, Ämter zu überzeugen und den Breitsport voranzutreiben.
  • Feedback und Unterstützung sind erwünscht für die Entwicklung weiterer Artikel und klarer Informationen.

In einer Meldung von letzten Freitag vom Hamburger Sportbund

Sollte in einem Sportverein eine E-Sports Abteilung im ideellen Bereich und mit dem Zweck „Förderung des Sports“ angesiedelt sein UND werden für E-Sports ideelle Mittel (z. B. Fördergelder, Mitgliedsbeiträge, Spenden) verwendet handelt es sich um eine Mittelfehlverwendung, die die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge haben kann. Nähere Informationen dazu erteilt Ihnen gerne Ihr zuständiges Finanzamt.

setzte sich die aktuelle Entwicklung rund um das Problem der Gemeinnützigkeit von Vereinen im Esport und dergleichen fort. Die Probleme sind zwar oft – nur – finanzieller Natur, aber juristisch trotzdem spannend.

Das Thema ist somit hoch relevant, auch wenn zu hoffen ist, dass die Entwicklung in der Politik sich fortsetzt und nicht mehr auf juristische Tricks zurückgegriffen werden muss.

Ich habe mir daher überlegt für die Branche und einige Mandanten eine kleinere Serie an Artikel rund um das Thema zu veröffentlichen.

Anfangen werde ich mit der Frage wie man überhaupt einen Verein gründen kann und, welche Voraussetzungen es dafür gibt. Danach werde ich auf das Problem der Gemeinnützigkeit eingehen, welches vor allem auf dem Paragrafen 52 der Abgabenordnung basiert. Diese listet eine Vielzahl von Möglichkeiten auf, um von Finanzamt die Gemeinnützigkeit erteilt zu bekommen.

Da bei der Frage, ob Esport unter „Sport“ i.S. des § 52 AO subsumiert werden kann, einige Fragen offen sind und unter Umständen nur eine umfassende gerichtliche Klärung wirklich Abhilfe schaffen kann, möchte ich in weiteren Artikeln gerne aufzeigen, ob und wie man als Sportverein, der Esport zusätzlich anbieten möchte, die möglichen Folgen aus dem obigen Zitat verhindern kann, sei es im Rahmen einer Struktur bzw. Satzungsanpassung im Verein oder sei es durch Gründung einer separaten Gesellschaft.

Viele der Probleme sind hoch umstritten aktuell und die Probleme liegen in einer Mischung aus Unkenntnis und Unwillen Esport den Status zuzuerkennen, den dieser, als gesellschaftliches Phänomen, bereits verdient.

Da ich zu einigen Artikeln Feedback von Mandanten und Kollegen abwarten und aktuelle Literatur durchforsten will, da ich die Fragen für ein aktuelles Mandat sowieso klären will, möchte ich keinen definitiven Zeitplan für alle Artikel geben. Es wird aber innerhalb der nächsten zwei Wochen geschehen. Über sonstiges Feedback, Unterstützung durch Emails an haertel@rahaertel.com und sonstige Hilfe bin ich natürlich immer dankbar!

Vielleicht gelingt es uns durch saubere Argumentation doch das eine oder andere Finanzamt zu überzeugen, einen Präzedenzfall zu schaffen und so den Breitsport voran zubringen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AnpassungE-SportEmailEntwicklungEsportFeeHamburgInformationMail

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