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Spiele ab 16 erst ab 22 Uhr streamen? Das JusProg Dilemma
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat am 15. Mai 2019 das Jugendschutzprogramm JusProg nach § 19b II JMStV für unwirksam erklärt. Ich habe in diesem Artikel dazu berichtet.
Obwohl die FSM gegen diese Entscheidung vorgeht, ist die Rechtslage aktuell, ohne einstweiligen Rechtsschutz, leider eindeutig und spricht gegen Inhalteanbieter.
Wie mir nun zu Ohren gekommen ist, soll es bereits erste Schreiben der Jugendschutzbehörden geben, die im Zweifel auch mit behördlichen Bescheiden und Bußgelder enden könnten. Solange kein einstweiliger Rechtsschutz eines Verwaltungsgerichtes vorliegt, muss also sichergestellt sein, dass 6-23 Uhr keine entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte (sprich Titel mit USK über ab 16 Jahren) ohne beispielsweise die Überprüfung mit einem Personalausweis gezeigt werden. Geht das nicht, wie wohl auf den großen Streamingplattformen, müsste man auf das Zeigen entsprechender Inhalte verzichten. Dies könnte aktuell Esport-Ligen, Gamingstreamer aber auch Anbieter von redaktionellen Inhalten betreffen.
Die Situation ist aktuell sehr unerfreulich und es ist, sollte man ein Schreiben bekommen, auch anzuraten, darauf nicht alleine zu reagieren. Wie groß das Risiko ist, “erwischt” zu werden und wie schnell, welche Jugendschutzbehörden reagieren bzw. ob viele erst einmal Stellungnahmen etc. einfordern, ist gerade schwer abzuschätzen. Ich versuche schnellstmöglich ein Update zu bekommen.
Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.