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Auch Google muss Emails lesen – Impressumspflicht

1. Februar 2019
in Abmahnung, Recht im Internet
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wer Dienste im Internet anbietet, muss ein Impressum entsprechend § 5 Telemediengesetz. Dazu gehört auch eine E-Mail-Adresse. So weit, so wenig Neues. Was viele vielleicht eher nicht wissen ist, dass eine solche E-Mail auch  dazu geeignet sein muss, dass ein Nutzer der Webseite mit dem Betreiber tatsächlich Kontakt aufnehmen kann.

Wichtigste Punkte
  • Das Impressum ist laut § 5 Telemediengesetz für alle Internetdienste erforderlich.
  • Eine gültige E-Mail-Adresse muss bereitgestellt werden, um Nutzeranfragen zu ermöglichen.
  • Der Bundesverband der Verbraucherzentralen stellte fest, dass Google nicht ausreichend reagierte.
  • Das Kammergericht in Berlin unterstützte die Auffassung des Bundesverbands.
  • Google zog seine Revision gegen die Entscheidung des Kammergerichts zurück.
  • Das Impressum sollte schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen.
  • Beachten Sie, dass Unternehmen jeder Größe die gleichen Anforderungen erfüllen müssen.

Und das gilt selbstverständlich nicht nur für den kleinen Handwerksbetrieb vom Lande, sondern auch für Milliardenunternehmen wie Google.  Bei Google hat man auf eine E-Mail an die Adresse aus dem Impressum bislang nämlich nur eine Autoreply-Antwort erhalten, dass man doch andere Kontaktmöglichkeiten nutzen solle.

Diesen Umstand mahnte der Bundesverband der Verbraucherzentralen ab und erhielt vom Kammergericht in Berlin Zustimmung.  Google wollte diese Rechtsauffassung zuerst nicht akzeptieren, zog nun aber die Revision zum Bundesgerichtshof zurück.

Bei der Erstellung des Impressum sollte man daher immer daran denken, dass zu den Inhalten solche Angaben gehören, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglicht, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BundesgerichtshofE-MailEmailGoogleImpressumspflichtinternetKammergerichtMailTelemedienVerbraucherVerbraucherzentrale

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