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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

BGH schafft Klarheit: Fototapeten in Hotels sind keine Urheberrechtsverletzung

11. September 2024
in Urheberrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10.09.2024 (Az. I ZR 99/23) entschieden, dass das Anbringen einer Fototapete in einem Hotelzimmer keine Vervielfältigung des darauf abgebildeten Werkes darstellt. Damit hat er die Rechtsprechung der Instanzgerichte bestätigt und für mehr Rechtssicherheit gesorgt.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Hintergrund der Fälle
2. BGH bestätigt Instanzrechtsprechung
3. Bedeutung für die Praxis
4. Fazit
4.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Der Bundesgerichtshof entschied am 10.09.2024, dass das Anbringen einer Fototapete keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
  • Eine Fotografin klagte wegen ihrer Motive auf Fototapeten in Hotels und Tenniscentern.
  • Das Amtsgericht und das Landgericht Düsseldorf wiesen die Klagen der Fotografin ab.
  • Der BGH bestätigte, dass Fototapeten keine Vervielfältigung im Sinne des UrhG darstellen.
  • Fototapeten ermöglichen keine Werkwiedergabe losgelöst vom Raum, in dem sie angebracht sind.
  • Die Entscheidung sorgt für Rechtssicherheit für Betreiber, die Fototapeten verwenden möchten.
  • Vorsicht bleibt bei der Beauftragung von Fotografen und der Verwendung geschützter Werke geboten.

Hintergrund der Fälle

Geklagt hatte in drei Verfahren eine Fotografin, die ihre Motive auf Fototapeten in den Räumen von Hotels und Tenniscentern entdeckt hatte. Sie sah darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangte Schadensersatz, Auskunft und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Amtsgericht hatte die Klagen abgewiesen. Auch die Berufungen der Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf blieben ohne Erfolg (LG Düsseldorf, Urteile vom 27.09.2023 – 12 S 25/22, 12 S 26/22 und 12 S 27/22). Das Landgericht ließ jedoch die Revision zum BGH zu.

BGH bestätigt Instanzrechtsprechung

Der BGH wies die Revisionen der Klägerin zurück und bestätigte damit die Urteile der Vorinstanzen. Er stellte klar, dass das Anbringen einer Fototapete keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt.

Eine Vervielfältigung setze voraus, dass ein Vervielfältigungsstück hergestellt werde, das geeignet sei, das Werk den menschlichen Sinnen wahrnehmbar zu machen. Bei einer rein dekorativen Fototapete sei dies nicht der Fall. Sie ermögliche keine Werkwiedergabe losgelöst von dem Raum, in dem sie angebracht ist.

Auch das Einstellen von Fotos der Räume mit den Fototapeten im Internet sahen die Richter nicht als Urheberrechtsverletzung an. Die Tapeten seien auf den Fotos lediglich unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG. Sie dienten der Dekoration, ohne selbst Gegenstand der Abbildung zu sein.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schafft **Rechtssicherheit** für Hotelbetreiber und andere Gewerbetreibende, die Fototapeten in ihren Räumen anbringen möchten. Sie müssen nicht mehr befürchten, damit eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.

Dennoch ist bei der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken stets Vorsicht geboten. Insbesondere bei der Beauftragung von Fotografen sollten die Nutzungsrechte klar geregelt werden, wie wir bereits in unserem Artikel „Achtung bei Fototapeten: Diese Rechte müssen Sie beachten“ erläutert haben.

Auch die Frage, ob der Fotograf Angestellter oder freier Mitarbeiter ist, kann erhebliche Auswirkungen auf die Verwertungsrechte haben. Hierzu haben wir in unserem Beitrag „Freie Mitarbeiter oder Arbeitnehmer: Wem gehören die Rechte?“ die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Fazit

Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Rechtslage bei Fototapeten abschließend geklärt und die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Gewerbetreibende können Fototapeten nun ohne Sorge vor Abmahnungen in ihren Räumen anbringen.

Bei der Beauftragung von Fotografen und der Verwendung von geschützten Werken ist aber weiterhin Vorsicht geboten. Im Zweifel sollte hier stets rechtlicher Rat eingeholt werden.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: ArbeitnehmerBGHBundesgerichtshofinternetLandgericht DüsseldorfMitarbeiterRechtsprechungRechtssicherheitSchadensersatzUrheberrechtsverletzungUrteilUrteile

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