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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Bildposting in geschlossener FB Gruppe kann Urheberrecht verletzen

12. März 2019
in Urheberrecht
Lesezeit: 1 min lesen
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Das Posten eines Bildes in der geschlossenen Gruppe auf Facebook kann eine öffentliche Vervielfältigung sein und somit Urheberrechte verletzen.

Wichtigste Punkte
  • Das Posten von Bildern in geschlossenen Facebook-Gruppen kann eine öffentliche Vervielfältigung sein und Urheberrechte verletzen.
  • Das Landgericht München entschied über eine Klage gegen eine Ausstellungsbesucherin, die Fotos veröffentlichte.
  • Die Besucherin postete 119 Fotos von der Ausstellung in einer Gruppe über einen Mordfall.
  • Die Ausstellungskuratoren verlangten die Löschung der Fotos und eine Unterlassungserklärung.
  • Das Gericht gab den Klägern Recht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG und erließ eine einstweilige Verfügung.
  • Die Gruppe wird trotz ihrer begrenzten Mitgliederzahl als Öffentlichkeit angesehen.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf Social Media und andere Netzwerke mit nicht öffentlichen Sektionen.

Das Landgericht München entschied bezüglich eines Anspruches gegen eine Ausstellungsbesucherin. Diese fertigte von der Ausstellung Fotos und veröffentlichte 119 davon in einer Facebook-Gruppe mit 390 Mitgliedern, die sich mit dem in der Ausstellung dargestellten Mordfall beschäftigte. Als Administratorin gewährte die Frau jedoch jedem Zugang zur Gruppe, der sich für das Thema interessierte. Da die Fotos fast die gesamte Ausstellung zeigten, verlangten die Kuratoren der Ausstellung die Löschung der Fotos sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da Facebook zwar die Fotos löschte, die Besucherin jedoch keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, erließ das Landgericht eine einstweilige Verfügung.
Den Klägern stehe nach § 97 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung zu. Bei der Ausstellung handle es sich um ein nach § 4 Abs. 1 UrhG geschütztes Sammelwerk. Die Beklagte habe durch das Posten der Fotos in die Facebook-Gruppe das Recht der Kläger auf öffentliches Zugänglichmachen ihres Werks verletzt. Die Facebook-Gruppe sei zudem trotz ihrer beschränkten Mitgliederzahl, als Öffentlichkeit zu werten.

Es handelt sich um eine Entscheidung, die täglich wohl millionenfach vorkommt. Auch der EuGH hat kürzlich ähnlich entschieden. Das Hochladen einer geschützten Fotografie stellt eigentlich immer eine öffentliche Wiedergabe dar, da eine Verwertungshandlung vorgenommen wird, an die der Urheber bei Erteilung einer Lizenz nicht gedacht hatte.

Natürlich lässt sich die Entscheidung auch auf andere Netzwerke und Social Media Kanäle mit vermeintlich nicht öffentlichen Sektionen anwenden!

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: FacebookLizenzUnterlassungserklärungUrheberrecht

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