Das Posten eines Bildes in der geschlossenen Gruppe auf Facebook kann eine öffentliche Vervielfältigung sein und somit Urheberrechte verletzen.
Das Landgericht München entschied bezüglich eines Anspruches gegen eine Ausstellungsbesucherin. Diese fertigte von der Ausstellung Fotos und veröffentlichte 119 davon in einer Facebook-Gruppe mit 390 Mitgliedern, die sich mit dem in der Ausstellung dargestellten Mordfall beschäftigte. Als Administratorin gewährte die Frau jedoch jedem Zugang zur Gruppe, der sich für das Thema interessierte. Da die Fotos fast die gesamte Ausstellung zeigten, verlangten die Kuratoren der Ausstellung die Löschung der Fotos sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da Facebook zwar die Fotos löschte, die Besucherin jedoch keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, erließ das Landgericht eine einstweilige Verfügung.
Den Klägern stehe nach § 97 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung zu. Bei der Ausstellung handle es sich um ein nach § 4 Abs. 1 UrhG geschütztes Sammelwerk. Die Beklagte habe durch das Posten der Fotos in die Facebook-Gruppe das Recht der Kläger auf öffentliches Zugänglichmachen ihres Werks verletzt. Die Facebook-Gruppe sei zudem trotz ihrer beschränkten Mitgliederzahl, als Öffentlichkeit zu werten.
Es handelt sich um eine Entscheidung, die täglich wohl millionenfach vorkommt. Auch der EuGH hat kürzlich ähnlich entschieden. Das Hochladen einer geschützten Fotografie stellt eigentlich immer eine öffentliche Wiedergabe dar, da eine Verwertungshandlung vorgenommen wird, an die der Urheber bei Erteilung einer Lizenz nicht gedacht hatte.
Natürlich lässt sich die Entscheidung auch auf andere Netzwerke und Social Media Kanäle mit vermeintlich nicht öffentlichen Sektionen anwenden!