- Das Kammergericht entschied, dass der Handel mit Bitcoin und Kryptowährungen kein Finanzinstrument im Sinne des KWG ist.
- Ein Angeschuldigter wurde 2016 wegen „fahrlässigem Verstoß“ laut KWG verurteilt, aber am Landgericht Berlin freigesprochen.
- Nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG benötigt man eine Erlaubnis der BaFin für Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen.
- Bankgeschäfte umfassen kaufmännische Aktivitäten wie den Erwerb und die Veräußerung von Finanzinstrumenten.
- Die BaFin reguliert auch die Vermittlung und den Abschluss von Finanzdienstleistungen.
- Kryptowährungen sind laut dem Kammergericht nicht erlaubnispflichtig, Az.: (4) 161 Ss 28/18 (35/1).
Das Kammergericht (entspricht dem Oberlandesgericht für Berlin) hat entschieden, dass es sich bei dem Handel mit Bitcoin (und sodann konsequenter Weise allen Kryptowährungen) nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des KWG (Kreditwesengesetz) handelt.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 29. Februar 2016 wegen eines „fahrlässigen Verstoßes gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG“ zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Bankgeschäfte betreibt, wer u.a. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt (Finanzkommissionsgeschäft; § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG). Finanzdienstleistungen erbringt u.a., wer Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten vermittelt (Anlagevermittlung; § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), Finanzinstrumente im fremden Namen für fremde Rechnung anschafft und veräußert (Abschlussvermittlung; § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG) oder ein multilaterales System betreibt, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems; § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG).
Krytowährungen sollen laut dem KG nicht erlaubnispflichtig sein (Az.: (4) 161 Ss 28/18 (35/1)).