Bislang war es im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht eher die Regel als die Ausnahme, dass im Falle einer einstweiligen Verfügung, eine solche ergeht, ohne dass der Gegner vorher angehört wurde. Anhörungen kamen bislang nur vor, wenn es tatsächliche Zweifel am Tatbestand gab. In allen anderen Fällen wurden häufig einstweilige Verfügungen ohne Anhörungen der Gegenpartei erlassen, da zum einen gegen eine solche Verfügung, im Rahmen eines auch schnell anzusetzenden Termins ein Widerspruch möglich ist, zum anderen der Beantragende der einstweiligen Verfügung auf Schadensersatz haftet, wenn sich eine e. V. nachträglich als unrechtmäßig herausstellt.
Diese Praxis könnte sich durch eine jetzt bekannt gewordene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ändern. Das BVerfG entschied, dass aus dem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit folge, dass ein Gericht im Presse- und Äußerungsrecht grundsätzlich vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei der Gegenseite Recht auf Gehör gewähren muss. Auch wenn Pressesachen häufig eilig sein, folge hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs oder eines Gegendarstellungsrechts dem Antragsgegner verborgen bleibe.
Regelmäßig bestehe kein Grund, von einer Anhörung vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen. Das Gericht stellt auch klar, dass es verfassungsrechtlich geboten sei, den Antragsgegner vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller. Insbesondere dürften richterliche Hinweise nicht einseitig ergehen und müssten daher auch der Gegenseite unverzüglich gegeben werden.
Das Landgericht Köln hatte über den Antrag auf einstweilige Verfügung nicht nur ohne mündliche Verhandlung entschieden, sondern auch ohne eine vorherige ordnungsgemäße Abmahnung durch die Antragstellerin und ohne eine Anhörung der Beschwerdeführerin im Verfahren. Dadurch hatte die Beschwerdeführerin, die von dem gegen sie gerichteten Verfahren keine Kenntnis hatte, keine Möglichkeit, vor der Entscheidung des Gerichts ihre Sicht der Dinge darzulegen.
Auch einseitig erteilte Hinweise haben die prozessuale Waffengleichheit verletzt. Es ist nach dem Akteninhalt belegt, dass der Antragsteller nach einem Telefonat mit einem Richter seinen ersten Gegendarstellungsantrag zurücknahm, anschließend anpasste und nach erneuter Zurückweisung durch die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht stellte. In dem Schriftsatz teilte er der Pressekammer dazu die von ihm in Erfahrung gebrachte Rechtsauffassung des Pressesenats mit. Es ist schon zweifelhaft, ob solche Hinweise überhaupt mit dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit vereinbar sind. Jedenfalls aber verstößt es gegen diesen Grundsatz, dass diese der Beschwerdeführerin nicht unverzüglich mitgeteilt wurden und nicht erkennbar ist, was mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers besprochen wurde.
Auch wenn die Entscheidung im Grundsatz im Presserecht angesiedelt ist, tauchen ähnliche, oder zumindest vergleichbare, Situationen auch in anderen Verfahren zum Urheberrecht, Wettbewerbsrecht oder Markenrecht auf. Die Entscheidung und Rezeption eben dieser dürfte bei vielen Gerichten daher mutmaßlich zur Anpassung der bisherigen Praxis führen.