Für viele Unternehmen ist die Domain inzwischen ein großer immaterieller Wert. Besonders relevante Domains werden auf Marktplätzen wie Sedo für 6stellige Summen oder mehr verkauft. Immer wieder kommen im Anwaltsalltag daher Fragen rund um die Zwangsvollstreckung bei Domains auf.
Wie der BGH aktuell zur Frage der Pfändung von Domain steht, habe ich in diesem Artikel dargelegt. Jetzt gibt es rund um diesen Themenkomplex auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (9 B 13/19), genauer zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung, mit der der DENIC als Drittschuldnerin eine Übertragung oder Löschung der auf eine Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains untersagt und die Abgabe einer Drittschuldnererklärung auferlegt wird.
Im hier entschiedenen Fall wendete sich die DENIC gegen eine Pfändungsverfügung, der Gewerbesteuerforderungen gegen eine GmbH & Co. KG zugrunde lagen, die wiederum selber mit Internet-Domains handelte und Inhaberin verschiedener Domains war. Mit der angefochtenen Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides wurde der Denic eine Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains untersagt und sie wurde aufgefordert, eine Drittschuldnererklärung nach § 316 der Abgabenordnung abzugeben. Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat das an die Klägerin gerichtete Leistungsverbot dahin ausgelegt, dass sie sämtliche Mitwirkungshandlungen unterlassen soll, die zu einer Löschung oder Übertragung der Domains der Vollstreckungsschuldnerin führen.
Auch die Revision gegen diese Urteile hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht ließ diese schon nicht zu, da es keine grundsätzliche Sache erkannte, das rechtliche Gehör durch das Berufungsgericht nicht erkannte und auch keine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vorlag.
Steuerschulden können also durchaus mit einem Verlust auch von Domainregistrierungen bei der DENIC einhergehen. Also aufgepasst!