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Check24 darf HUK Coburg nicht mehr ohne Preise auflisten

17. Juni 2019
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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digital marketing 3269651 1280
Wichtigste Punkte
  • Die HUK klagte gegen Check24 wegen der Verwendung ihrer Marken und Logos.
  • Das Landgericht Köln wies die Klage der HUK zur Auflistung zunächst ab.
  • Das OLG Köln entschied über unlautere vergleichende Werbung aufgrund fehlender Preise.
  • Eine Revision zum Urteil des OLG wurde nicht zugelassen.
  • Es gibt zahlreiche Urteile über Vergleichsplattformen zur Einhaltung von § 6 Abs. 2 UWG.
  • Unzulässige vergleichende Werbung droht bei Verwechslungen zwischen Werbenden und Mitbewerbern.
  • Bei der Prüfung des Onlineauftritts sind Vergleichsart und Benutzerführung entscheidend.

Auf dem Vergleichsportal Check24 werden die Tarife der Versicherung HUK sowie der Allianz seit Jahren mit dem Hinweis gelistet, dass Preisberechnung und Vertragsabschluss über die Webseite nicht möglich sind. Der Grund dafür ist, dass HUK keine Kooperation mit Check24 hat und daher auch keine Provision an die Preisvergleichsplattform bezahlt. Gegen ihre Nennung und die Verwendung der eigenen Marken und Logos bei Check24-Vergleichen klagte die HUK vor dem Landgericht Köln. Außerdem ging die HUK gegen den Werbeslogan der „Nirgendwo-Günstiger-Garantie“ vor. Während die Klage bezüglich des Slogan erfolgt hatte, verlor die HUK bezüglich der Auflistung die erste Instanz, da das Landgericht der Meinung war, Verbraucher würden auch nach anderen Kriterien als den Preis sortieren und nicht zwangsläufig den günstigen Anbieter nehmen.

Der Fall entschied sich somit am Oberlandesgericht Köln. Das OLG vertrat nun die Meinung, dass Produktvergleiche zwar grundsätzlich zulässig seien, dies jedoch nur für reine Preisvergleiche gelten würde. Mangels Preisen in dem Vergleich würde somit eine unlautere vergleichende Werbung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorliegen.

Eine Revision ließ das OLG nicht zu.

Inzwischen gibt es übrigens eine Vielzahl an Urteilen zu verschiedenen Arten von Vergleichsplattformen, die sich meist darum drehen ob § 6 Absatz 2 wirklich eingehalten wird. Danach ist vergleichende Werbung dann unzulässig, wenn im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber droht, die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt werden der Ruf eines von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausgenutzt wird. Hier wird im Rahmen einer Prüfung des Onlineauftrittes sowohl die konkrete Art und Weise des Vergleiches als auch Dinge wie das Benutzerinterface und die Benutzerführung zu bewerten sein.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: DienstleistungKlageLandgericht KölnOberlandesgericht KölnPortalProvisionUrteileVerbraucher

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