Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob eine Internethandelsplattform in Anzeigen im Rahmen einer Google-Suche eine Marke verwenden darf, wenn die mit der Anzeige verlinkte Angebotsliste nicht nur Produkte dieser Marke, sondern auch Produkte von Drittanbietern enthält.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist Herstellerin wasserdichter Taschen und Transportbehälter, die sie unter der Bezeichnung Ortlieb vermarktet. Sie beruft sich auf eine exklusive Lizenz an der deutschen Wortmarke “ORTLIEB”, die u.a. Schutz für Taschen für Sport und Freizeit beansprucht.
Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 1 ist für den technischen Betrieb der Internetseite www.amazon.de verantwortlich. Die Beklagte zu 2 ist Verkäuferin auf dieser Internetseite und tritt unter dem Verkäufernamen “Amazon” auf.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass bei Eingabe der Suchbegriffe “Ortlieb Fahrradtasche”, “Ortlieb Gepäcktasche” und “Ortlieb Outlet” in die Google-Suchfunktion Anzeigen unter Verwendung des Zeichens “Ortlieb” erscheinen, die mit Angebotslisten auf www.amazon.de verlinkt sind, in denen neben Ortlieb-Produkten auch Produkte anderer Hersteller erscheinen. Die Klägerin selbst bietet ihre Produkte nicht über die Plattform “amazon.de” an. Sie sieht in den mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen eine Verletzung des Rechts an der Marke “ORTLIEB” und nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG* ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagten hätten das Zeichen “ORTLIEB” benutzt. Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG** sei nur insoweit eingetreten, als die Anzeigen sich auf Ortlieb-Produkte bezögen. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke werde durch die Präsentation von Produkten anderer Hersteller als “Treffer” zu den erwarteten Angeboten von Ortlieb-Produkten beeinträchtigt. Aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeigen erwarte der angesprochene Verkehr, dass ihm beim Anklicken ausschließlich zur Anzeige passende Angebote der dort beworbenen Ortlieb-Produkte gezeigt würden. Mit der Verlinkung auch auf Angebote von Produkten anderer Hersteller nutzten die Beklagten die Lotsenfunktion der Marke aus.
Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter.