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EuGH zur Definition von Kommunikationsdiensten und Regulierung
Auf die Anfrage des Oberverwaltungsgerichtes Münster hat der EuGH sein Urteil zu der Frage verkündet, ob Gmail ein elektronischer Kommunikationsdienst im Sinne der Rahmenrichtlinie 2002/21 für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ist und deswegen der Regulierung der Bundesnetzagentur entsprechend § 6 TKG 2004 unterfallen würde.
Die Antwort des EuGH dürfte viele ähnliche Anbieter von Kommunikationsmöglichkeiten, inklusive Chats und dergleichen interessieren. Art. 2 Buchst. c der RL 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) in der durch die RL 2009/140/EG geänderten Fassung sei dahin auszulegen, dass ein internetbasierter E-Mail-Dienst, der wie der von der Google erbrachte Dienst Gmail keinen Internetzugang vermittelt, nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht und daher keinen “elektronischen Kommunikationsdienst” im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
Nach Auffassung des EuGH nehme der Erbringer eines internetbasierten E-Mail-Dienstes wie Gmail zwar eine Übertragung von Signalen vor. Hieraus lasse sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass die Tätigkeiten, die Google vornehme, um das Funktionieren ihres internetbasierten E-Mail-Dienstes sicherzustellen, einen “elektronischen Kommunikationsdienst” i.S.d. Rahmenrichtlinie darstellten, da dieser Dienst nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehe. Es seien nämlich einerseits die Internetzugangsanbieter der Absender und der Empfänger von E-Mails sowie ggf. der Anbieter von internetbasierten E-Mail-Diensten und andererseits die Betreiber der verschiedenen Netze, aus denen das offene Internet bestehe, die im Wesentlichen die
Übertragung der für das Funktionieren jedes internetbasierten E-Mail-Dienstes erforderlichen Signale sicherstellten und die hierfür verantwortlich seien.
Dass der Erbringer eines internetbasierten E-Mail-Dienstes bei der Versendung und dem Empfang von Nachrichten aktiv tätig werde, sei es, indem er den E-Mail-Adressen die IP-Adressen der entsprechenden Endgeräte zuordne oder die Nachrichten in Datenpakete zerlege und sie in das offene Internet einspeise oder aus dem offenen Internet empfange, damit sie ihren Empfängern zugeleitet würden, reiche nicht aus für die Einstufung dieses Dienstes als ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehend.
Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.